Ist mein Vater noch Unterhaltspflichtig?

7 Antworten

Dem Grunde nach sind die Eltern bis zum Abschluss der Erstausbildung / Studium zum Unterhalt verpflichtet,vorausgesetzt sie sind auch leistungsfähig !

Es kommt aber darauf an was das Kind selber an Netto Vergütung hat und ob es noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht.

Dazu kommt das ab dem 18 Lebensjahr beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind und das Kindergeld voll und nicht mehr nur hälftig wie bei minderjährigen Kindern auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Der Unterhalt müsste also ab dem 18 Lebensjahr neu berechnet werden,dann müssen die bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile addiert werden und aus der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch abgelesen werden.

Von diesem Anspruch wird dann das volle Kindergeld von derzeit min.192 € abgezogen und die Netto Vergütung bis auf in der Regel 90 € pauschal für Aufwendungen wegen der Ausbildung.

Würde also bedeuten das dein Bruder dann 675 € + 192 € = 867 € pro Monat hätte,abzüglich der 90 € blieben dann noch 777 € anrechenbares Einkommen und damit sollte er seinen Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle selber decken können und hätte somit keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.

Denn laut Düsseldorfer Tabelle stünde einem Azubi / Stundet der nicht mehr bei einem Elternteil wohnt ein Unterhalt von derzeit 735 € zu,abzüglich eigener anrechenbarer Einkommen und volles Kindergeld.

Also hätte er schon mehr als ihm zustehen würde wenn er nicht mehr bei der Mutter leben würde.

Wenn die Mutter weiterhin das Kindergeld bekommt,dann muss das natürlich bei der Zahlung deines Bruders an die Mutter berücksichtigt werden.

heißt das, ich muss dann das kindergeld nicht mehr mit berechnen? 

@MrsSuicide

Doch,dass Kindergeld wird ab dem 18 Lebensjahr voll auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet !

Mit dem letzten Satz meine ich,wenn dein Bruder an deine Mutter Kostgeld für Unterkunft,Verpflegung usw.zahlen muss,dann muss die Zahlung natürlich das Kindergeld berücksichtigen,wenn die Mutter es noch für den Bruder hat und es ihn nicht auszahlt.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind beide Eltern für ein Kind anteilig unterhaltspflichtig.

Er kann, mit seinen Unterlagen zum Jugendamt gehen und um Berechnung des Unterhaltsanspruches bitten. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres muss das JA ihm hier helfen.

Dann berechnet das JA und teilt ihm mit, ob ihm ünerhaupt noch etwas zustehen und wenn ja in welcher Quote. Die Geldforderung gegen die eltern muss er dann selbst betreiben.

Wenn er bei einem Elternteil wohnt, wird dieser seinen Anteil am Unterhalt wohl in Naturalleistungen erbringen, sprich Kost und Logis.

Ja ist er aber  der unter halt verringert sich mit  dem Einkommen des Bruders!Den das wird angerechnet !zb wen der unterhalt zb 795e wäre dan  dürfte der Vater die 675€ davon abziehen also müsste zb dan 120€  noch zahlen bis  zum ende der Ausbildung oder  bis der Bruder auch das noch verdient hat!zb ab dem2ten oder 3ten Jahr!

Selbst  über 25  kann unterhalt  möglich werden aber nicht wen  er eine  abgeschlo0ßene Ausbildung  schon hat!

Kindergeld wird auch angerechnet somit bleibt kein Bedarf mehr übrig

675 netto plus 192 kindergeld minus 90 euro. dibd ca 777 euro und somit deckt er seinen bedarf

evtl. dazu bedarf es mehr Infos - hat er ne eigene Wohnung - lebt er noch zu Hause? 

http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/ausbildung.html

das Einkommen des Azubis wird mit angerechnet, der Unterhalt wird entsprechend gekürzt.

eigene Wohnung Kindergeld per Abzweigungsantrag - er liegt drüber - kein Unterhalt mehr

würde ich auch so sehen, weil die infos zu spärlich sind.

Er wohnt noch Zuhause, zahlt meiner Mutter aber Miete. Kindergeld bekommt ebenfalls meine Mutter.

Kindergeld wird ihm als Einkommen angerechnet

Wenn der Sohn nicht beim Vater wohnt, so hat er bis zum Ende des ersten Ausbildung Anrecht auf Barunterhalt. 735€ stehen ihm zu, wobei die Ausbildungsvergütung voll abgezogen wird.