Ist Maklerprovision fällig, wenn es nicht zum Immobilienverkauf kommt?

10 Antworten

Der Maklervertrag ist ähnlich dem Werkvertrag erfolgsbezogen: Der Makler hat erst dann einen Vergütungsanspruch, wenn er seine Leistung (Vermittlung oder Nachweis eines Vertrags seines Kunden mit einem Dritten) erbracht hat. Nach § 652 Abs. 2 BGB soll es eine Ausnahme sein, dass der Makler allein für sein Tätigwerden bezahlt wird.

Anders ist es beim häufig vereinbarten Alleinauftrag. Er privilegiert den Makler, verpflichtet ihn aber auch. Er kann nur durch Individualvertrag vereinbart werden, weil er vom Typ des Maklervertrages abweicht. - Ebenso ist der Kunde nicht verpflichtet den Hauptvertrag mit einem Interessenten zu schließen. - Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertrag mit dem Dritten aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt (Kausalität).

Grundsätzlich muss man jedoch den Maklervertrag kennen um exakte Aussagen z.B. über Aufwandsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung etc. treffen zu können. Eine mündliche Zusage für einen Vertragsabschluss stellt bereits einen Vertrag dar.

Das heisst auch hier ist bereits ein Vertrag,nähmlich zwischen Auftraggeber und Makler zustande gekommen.

Die Aufwendungen für die Stornierung sind dem Makler ggf. zu erstatten!

Mein Rat: Ein offenes Gespräch mit den Makler hilft bestimmt weiter, schließlich hatte er ja auch Arbeit und wohl offensichlich auch die Zusage für den Abschluss erhalten und in Folge dessen weitere Dienstleistungen erbracht.

Soweit ich weiß Bestand der BGH früher auf ein Schriftformerfordernis bei Alleinaufträgen Mittlerweile ist die Rechtssprechung als teilweise veraltet anzusehen Ich finde das falsch, weil hier möglichen Betrügern ja Tür und Tor geöffnet wird.

Die Maklerprovision wird erst fällig, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.

ich bin mir da nicht so ganz sicher. immehin habe ich ja einen vertrag mit dem makler. was wäre zum beispiel wenn er das haus zu der vereinbarten summe verkaufen kann, und ich will doch nicht mehr!!?????

@gantenbein22

ohje, Du machst es Dir und uns aber auch nicht leicht.Zunächst musst Du Dir im Klaren darüber werden, was Du genau willst. Verkaufen---oder nicht verkaufen ? Dann schau noch einmal in Deinem Makler-Vertrag nach, was habt Ihr genau vereibart ? Unter einem bestimmten Preis willst Du nicht verkaufen, aber wie ist es, wenn der gewünschte Preis doch noch erzielt werden kann ? Das ist wirklich schwierig zu beantworten. Kannst Du nicht von dem Makler-Vertrag zurücktreten ?

@Anna20277

In dem Fall könnte der Makler wohl nicht auf Provisionzahlung aber evtl. auf Schadenersatz klagen. Mehr kann man hier als "Ferndiagnose" nicht sagen. Hängt Alles vom Vertrag und den Einzelheiten des ganzen Sachverhalts ab.

@gantenbein22

Genau das hat er ja nicht gemacht. Er hat einen Interessenten gebracht, der ein unzureichendes Angebot unterbreitet hat. Daraufhin hat der Verkäufer eben nicht zugestimmt. Eine Vermittlung hat nicht stattgefunden. Das wäre die Aufgabe des Maklers, die dann auch bezahlt würde.

Der Makler wird hoffentlich seine Schläger auf Dich ansetzten, damit Du mal lernst zu Deinem Wort zu stehen. Würdest Du so ein Ding mit mir abziehen wollen, hättest Du nichts mehr von dem Geld.

Wenn der Kaufvertrag durch ein zu geringes Angebot des potentiellen Käufers nicht zustande kommt, hat der Makler den falschen Kunden benannt, also seine Courtage noch nicht verdient.

In den Notarverträgen vor 1990 liess sich der Makler mit folgendem Passus aufnehmen: "Die Courtage beträgt 3% vom vereinbarten Verkaufspreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provison ist fällig und verdient mit Vertragsunterzeichnung." So mancher Notar verlass sich dann schon mal scherzhaft: "Die Provison ist völlig unverdient", aber das nur am Rande. Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf die Vermittlungsprovision, wenn die Vermittlung auch zustande gekommen ist. Das es dabei auch schon mal zu einer Scheiterung der Verhandlung kommt, ist sein Berufsrisiko. Verkauft ist dan wenn die Tinte trocken ist. Vorher nicht.

Der Makler hat keinen Anspruch auf seine Provision lediglich auf einen Aufwendungsersatz der muss aber schriftlich vorab vereinbart sein. Des Maklers müh ist oft umsonst aus diesem Grunde habe ich nach 26 Jahren diesen Beruf an den Nagel gehängt man weiss heute nicht mehr woran man ist und auch mündliche Vereinbarungen werden eben von den Menschen nicht mehr eingehalten. Wer schreibt bleibt.

Ja, das ist leider richtig, dass der Handschlag immer weniger ernst genommen wird. Aber zum Glück bin ich einer Gemeinschaft, die solchen Menschen die Wertstellung der mündlichen darlegt.