Ist Lebensmittelverkauf im Gewerbegebiet verboten?

9 Antworten

Baurechtlich ist dir aufgrund folgender Annahme in Kurzform wie folgt zu antworten (keine Rechtsberatung).

Annahme: Ich gehe davon aus, dass des sich um einen Lebensmitteleinzelhandel und nicht um einen gastronomischen Betrieb handelt und das Gewerbegebiet auch als solches gem. BauNVO per Bebauungsplan festgesetzt ist. Im folgenden wird angenommen, dass es ishc um einen Bebauungsplan handelt, auf den die BauNVO von 1990 anzuwenden ist.

1. Ein Lebensmitteleinzelhandel ist ein Gewerbebetrieb und als solcher im Gewerbegebiet allgemein zulässig (§8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990)

2. Er wird regelmäßig dann unzulässig, wenn der Bebauungsplan z.B. eine Festsetzung gem. § 1 Abs. 4 ff BauNVO 1990 getroffen hat und z.B. gerade Lebensmitteleinzelhandel in diesem Gewerbegebiet ausschließt, weil dieses z.B. dem Handwerk vorbehalten sein soll.

3. Zudem gibt es gewisse "Obergrenzen" für die Betriebsgrößen, die z.B. auch gem. § 1 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt werden können. z.B. nur bis 400m² Verkaufsfläche (rechtlich meist angreifbar)  oder über sog. Verkaufsflächenzahlen.

4. Daneben greift auch immer noch die sog. "Großflächigkeit". Ab einer Geschossfläche von 1200 m² (von 1977-1986 noch 1.500m² als Regelvermutungsgrenze für 800m² Verkaufsfläche) geht die BauNVO davon aus, dass ein solcher Betrieb schädliche Auswirkungen gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BauNVO 1990)  haben kann und deshalb sind solche Betriebe nur in festgesetzten Sondergebieten und nicht in Gewergegebieten zulässig (Ausnahmen hiervon bilden Gewerbegebiete, die vor Rechtskraft der BauNVO 1977 festgesetzt wurden).

Die Empfehlung der Kollegen, bei der zuständigen Stadt/Gemeinde ob der Zulässigkeit nachzufragen, ist der korrekte. Für zusätzliche Rechtssicherheit kann auch eine Bauvoranfrage bzgl. der geplanten Nutzung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (meist beim Landratsamt) gestellt werden.

VG

C

Hallo Caesar,

wüßte nicht welche Verordnung dagegen sprechen sollte. Ganz im Gegenteil. Es sei den, es gibt in euere Stadt Ausnahmeregelungen für bestimmte Gebiete. was eher unwahrscheinlich ist.

Du solltest schon ein Gewerbe und alle notwendigen Zulassungen und Genehmigungen haben, vor allem wenn Du "fliegender Händler" bist und nur mal eben mit Deinem Wagen ein paar Bratwürstchen verkaufen willst. Grundsätzlich verboten ist es also nicht.

Auch Lebensmittelverkauf ist ein Gewerbe, wo wäre es also besser aufgehoben?

Könnte im Bebaungsplan so festgelegt sein. Ist unwarscheinlich aber nicht ausgeschlossen.