Ist es verboten ein Motorrad zu fahren das in den Papieren als gedrosselt steht aber die Leistung die man mit dem Führerschein fahren darf nicht übersteigt?

6 Antworten

Nein, ist es nicht.

Das Fahrzeug muss den Angaben in den Papieren entsprechen..

Außerdem veräppelst du dich selbst: Vermutlich ist deine Versicherungsprämie wegen der 80 km/h Drossel sogar höher -> lass sie austragen und gut.

Niemand lässt sich eine Drossel austragen und hat sie noch verbaut -> daher sollte dies problemlos gehen.

solange das Bike die geforderte Leistung nicht übersteigt - 125ccm u. 11 Kw ist alles in Ordnung. diese Beschränkung ist seit Januar 2013 aufgehoben

Nachtrag bei der Zulassungsstelle erwirken

nach §13(1) FZV muss eine Erhöhung des Höchstgeschwindigkeit in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, eine Verringerung nur, wenn sie Fahrerlaubnisrelevant ist

Wenn die Drosselung entfernt ist, ist das eine eintragungspflichtige Veränderung des Betriebszustandes. Damit erlischt die Erlaubnis, es im Straßenverkehr zu benutzen. Dazu gehören so wichtige Dinge wie Versicherungsschutz - die Versicherung hat dann eine Ausrede, um nicht zu zahlen bzw. sich den Schaden von Dir wiederzuholen.

Wenn Du dazu auch noch keinen Führerschein für die ungedrosselte Variante hast, wird es richtig übel.

Hast Du einen Führerschein dafür, würde ich die ungedrosselte Variante eintragen lassen. Die meisten Modelle gab es auch ungedrosselt in Deutschland, daher dürfte das Eintragen lassen kein Problem sein.

Nein, es ist nicht legal, das Fahrzeug entspricht nicht seiner Betriebserlaubnis.

Gem §13(1) FZV muss die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

Siehe §13(1) FZV

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§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.

Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,

2.

Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.

Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

4.

Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

5.

Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

6.

Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

7.

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.

Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

10.

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

11.

Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Gute Frage- also im Hinblick auf den Führerschein ist das natürlich kein Problem, allerdings bin ich mir sehr sicher, dass jede Leistungsänderung auch in die Papiere eingetragen werden muss, da ansonsten ein Erlöschen der Betriebserlaubnis droht, was ein ganz erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann und auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz können da große (finanzielle) Probleme drohen. Also unbedingt bei der Zulassungsbehörde oder dem Tüv nachfragen.

allerdings bin ich mir sehr sicher, dass jede Leistungsänderung auch in die Papiere eingetragen werden muss, da ansonsten ein Erlöschen der Betriebserlaubnis droht

Die BE kann aus exakt drei Gründen erlöschen. Eine Leistungsänderung muss nicht zwingend einen dieser Punkte erfüllen.

Das Fzg ist nach wie vor ein LKR, somit keine Änderung der Fahrzeugart. Das Abgas/Geräuschverhalten verschlechtert sicht nicht, eher im Gegenteil. Und es liegt auch keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vor, wenn das Fzg wieder in den Serienzsutand versetzt wird. Andere Möglichkeiten des Erlöschens existieren nicht.

Die Folge seines Umbaus wäre eine Mängelkarte und die Aufforderung, das Fzg im ordnungsgemäßen Zustand vorzuführen, BE bleibt bestehen.