Ist es strafbar Nacktvideos zu Versenden?

6 Antworten

Ja, dass ist strafbar und wird auch geahndet. Leider sind die Täter meist Minderjährig und haben keine angemessene Strafe zu erwarten. Eigentlich kann man solche Handlungen beinahe unter "Versuchten Mord" verbuchen, da die Suizidwahrscheinlichkeit bei den Betroffenen enorm steigt. Weiterhin lassen sich solche Videos meist nicht mehr aus dem Umlauf bringen. Die Datei liegt auf mehreren Handys, vielleicht auch auf zig Festplatten und hat im schlimmsten Fall schon ihren Weg in das Internet gefunden.

An dieser Stelle ist es wichtig den Blick nicht nur auf die Täter zu richten, sondern auch auf das Opfer.

Du kennst das Opfer und sprichst auch mit ihr? Dann halte zu ihr und kümmere dich so gut es geht um sie. In solchen Fällen wird zu oft jede Bemühung in die Bestrafung der Täter gesteckt und das Opfer erhält zu wenig Beachtung.

Ein guter Freund oder eine gute Freundin und damit auch eine Unterstützung, kann in diesem Fall ein Leben retten und du kannst jetzt entscheiden, ob du diese Unterstützung sein möchtest.

Eine moralische Betrachtung dieser Handlung brauche ich glaube ich nicht ausschweifend erörtern und das die Täter und jeder einzelne, der sich nicht dagegen stellt, in meinen Augen...lassen wir das, ich schreibe mich nur in Rage.

Mein Apell an dich: Halte zu ihr und stelle dich gegen diese Handlungen und versuche auch andere Mitschüler, mit einer ähnlichen Einstellungen, zu mobilisieren um sie zu stärken. Ihr seid jetzt in der Position wo ihr euch entscheiden könnt was ihr wollte - Täter sein oder vielleicht sogar jemand, der das Leben eines Mädchen rettet.

Entscheide weise und alles erdenklich Gute wünsche ich der Betroffenen, die sich frei fühlen soll, sich ebenfalls hier zu melden, sofern sie einen Rat oder Ansprechpartner benötigt und trotzdem anonym bleiben möchte.

Liebe Grüße.

Das müsste man irgendwo melden.

Man darf sowas nicht tun bevor der eine es Zugestimmt hat.

Wenn sie weniger als einen Bikini anhat, sind alle im Besitz von Kinderpornografie, also ja, es wäre oder ist strafbar..

Das regelt § 201a StGB ganz eindeutig, und zwar völlig unabhängig davon wie das Video entstanden ist und wer es zuerst veröffentlicht hat.Alleine das Weiterleiten der Aufnahme ist schon strafbar!!!
§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Wenn die Beteiligten unter 14 Jahre alt sind, dann wird es wohl schwierig ,die bestrafen zu können. Das wäre mein Kommentar auf deine ausführlichen Beschreibungen.

Durch die Smartphones mit Fotomöglichkeit passiert das oft und schnell, dass da bei Jugendlichen Fotos gemacht werden, mit denen es so ausgeht, wie von der Fragestellerin beschrieben.

Und wie strafbar das ist. Ohne sche*ß das ist so fies und die die das weitergeleitet hat kann strafanzeige erstatten

also die betroffene kann Anzeige erstatten alles gute für sie

@ikoll

Anzeige kann sie erstatten. Wenn die Fotos auch heimlich von Jugendlichen gemacht werden die unter 14 Jahre alt sind, wird es wohl straffrei ausgehen, bzw. ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wegen Strfaunmüdigkeit.