Ist es strafbar, jemanden mit dem Handy aufzunehmen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nunja...Du hast es getan, um eine Straftat(Verleumdung oder üble Nachrede) zu verhindern und außerdem um deine Unschuld zu beweisen.

Hättest du es deiner Freundin nicht gezeigt, dann wärst du höchst wahrscheinlich aus dem Schneider.

Du hast es aber deiner Freundin gezeigt, was wohl ein Verstoß ist.

Sollte es tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kommen, solltest du einen Anwalt einschalten, der dir dann vermutlich auch zu einer Anzeige wegen Verleumdung oder über Nachrede raten wird.

Inwieweit die Aufnahme dann strafbar ist und was es für Folgen haben wird, entscheidet in dem Fall dann vermutlich das Gericht...

ja aber beweisen kann man das ja nicht halt :) die aufnahme is ja schon lange gelöscht halt. und wurde ja nirgends veröffentlicht.

@Mondprinzessin3

Nun, ich gleube in dem Fall würde sich die Aufgenommene selbst ins Bein schießen, wenn sie dich anzeigen würde, da vielleicht Zeugen vorhanden waren, vermutlich aber auch die Verleumdung bzw. üble Nachrede so ans Licht kommen würden...

Hallo,

erstmal ist dein Zuhause kein öffentlicher Raum. Das ist schon mal quatsch, ändert aber auch gar nichts an der Lage hier.

Ein Auszug aus meinem Fachbuch:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Aufnehmen – das mechanische Festhalten des Wortes auf einen Tonträger, wie Tonbänder oder Schallplatten. Auch das Überspielen einer Tonaufnahme auf einen anderen Tonträger erfüllt den Tatbestand.

Gebrauchen einer so hergestellten Aufnahme> – das Abspielen einer unbefugt hergestellten <Aufnahme>. Auch das Abspielen einer Kopie ist ein Gebrauchen der <Aufnahme>. Keine Tathandlung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung des Inhalts einer unbefugten Tonaufnahme. Wer also den Inhalt einer solchen <Aufnahme> kennt, macht sich nicht strafbar, sofern für ihn nicht eine besondere Schweigepflicht besteht.

Zugänglich machen – wenn Dritten die Möglichkeit des Gebrauchs gegeben wird. In welcher Weise das Zugänglichmachen geschieht, ob durch Abspielen der <Aufnahme> oder durch Aushändigung des Tonträgers an den Dritten durch den Täter selber oder durch einen anderen, ist gleichgültig. Nicht darunter fällt die mündliche Mitteilung des Inhalts einer unbefugt hergestellten <Aufnahme> an einen Dritten.

~Liebe Grüße

Vergiss nicht meine Antwort zu bewerten und gegebenenfalls ein "Danke" dazulassen!

muss ja erstmal die Person beweisen können das es diese aufnahme gab :) und öffentlicher raum is es doch war meine wohnung und kein gespräch zwischen uns allein sondern mit anderen leuten somit zählt das doch zur öffentlichkeit

@Mondprinzessin3

Ein Raum bezieht sich nicht auf die Leute, die vor Ort sind.

Das wird nicht schwer sein. Es gibt, wie du selber sagst, andere Leute, also Zeugen. Wenn die falsche Angaben machen, können die selber Beschuldigte in einem Strafverfahren werden. Ansonsten können sie auch dein Handy einziehen und eine Software draufspielen, die die gelöschten Daten wiederholt. Das ist eine Sache von 5 minuten.

@xUnentdecktx

Eher kaum, für sowas darf man kein handy einbeziehen :) zumal es das handy eh nicht mehr gibt :)

Heimliche Aufnahmen sind VERBOTEN und können selbstredend auch angezeigt werden.

Es gibt eine ZEUGIN, die diese Aufnahme bei wahrheitsgemäßer Aussage ja bestätigt! 😎

LÖSCHEN ist nun schon mal der erste richtige/wichtige Schritt!!

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gespraechsmitschnitte-als-beweismittel-ungeeignet_057458.html

_Ist sie ja schon lange hab ihr das nur als beweis gezeigt :) und hab ja nichts irgendwo veröffentlicht im internet oder wo war nur für mich die aufnahme.

@Mondprinzessin3

Das ist egal! Das heimliche Aufnehmen alleine ist bereits strafbar!

Und, Du hast es bereits einer "dritten Person" (Deiner Freundin) zugänglich gemacht!!

§ 201 StGB hat folgenden Wortlaut: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

@alarm67

Madame Mondprinzessin hält ihre Wohnung wohl für öffentlichen Raum...

m(

@clemensw

Schon gelesen 🤣😁😄

Hat Sie uns denn schon diese "öffentliche" Adresse mitgeteilt? 😉

@alarm67

Leider nicht, ansonsten würde ich sofort zu einem Spaziergang um 2 Uhr morgens durch ihr Schlafzimmer einladen.

"bei mir zuhause mit 3 Personen, also im öffentlichen Raum"

Falsch. Dein Zuhause ist kein öffentlicher Raum.

Damit greift StGB §201: Die Aufnahme war illegal und ist strafbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html

Wieso es war ja kein video oder foto und wurde nicht veröffentlicht. Doch das ist als öffentlicher raum , da es unter mehreren leuten auch gesagt wurde und nicht wir zwei bei ihr unter uns.

@Mondprinzessin3

ÖFFENTLICHER Raum darf von jedem betreten werden. Habt ihr keine Haustür? Kann ich in deine Wohnung einfach reinlaufen? Wohl kaum. Also kein öffentlicher Raum.

Als nächstes bitte mal den verlinkten § lesen. Ggfs. Auch mehrmals, bis Verständnis eintritt. Kleiner Hinweis: "das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen"

@Mondprinzessin3
Wieso es war ja kein video

In § 201 StGB steht auch nichts von Video, sondern es geht um unbefugte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes. Du kannst den Gesetzestext nun selber lesen - clemensw hat ihn ja verlinkt - oder darauf warten, daß Dein Strafverteidiger ihn Dir vorliest und erläutert. Du solltest keinesfalls darauf warten, bis der Staatsanwalt das tut.

@Mondprinzessin3

Was verstehst du nicht daran, dass 'bei dir zuhause' kein öffentlicher Raum ist?

Was verstehst du nicht daran, dass das Vorspielen einer anderen Person eine Veröffentlichung darstellt?

@ronnyarmin

soll ich lieber jemand lügen über mich erzählen lassen? ich wollte nur beweisen das ich die wahrheit sage!! zumal die person selber zb sprachaufnahmen per whatsapp usw von mir rumgezeigt hat dann müsste das ja genauso strafbar sein