Ist es legal, wenn der Händler eine beschädigte Pfandflasche nicht zurücknimmt?

10 Antworten

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Du musst lediglich nachweisen, dass du für genau diese Flasche Pfand bezahlt hast. Solange das Gebinde vollständig ist darf es auch zerknüllt, eingerissen etc. sein.

Als Nachweis dient in der Regel der intakte Barcode mit dem daneben angebrachten Einwegpfand-Symbol.

Ist dies gegeben, muss der Laden die Pfandflasche zurücknehmen, wenn der Laden "gleichartige Gebinde" selber verkauft.

(also wenn der Laden 1,5L Plastikflaschen mit Einwegpfand verkauft, muss er alle Arten von 1,5L Eineg-Plastikflaschen zurücknehmen, aber nicht unbedingt Dosen oder Glas-Einwegpfand).

Solange erkennbar ist, daß es sich um eine pfandpflichtige Verpackung handelt ist der Händler verpflichtet diese auch zurück zu nehmen.

Als Nachweis dient hierzu das DPG-Pfand-Logo (auch die alten Logos der Insellösungen sind in diesem zusammenhang noch gültig). Es spielt dabei keine Rolle in welchem zustand sich diese Verpackung befindet, solange das Pfandlogo erkennbar ist. Der EAN-Code muss nicht zwingend vorhanden sein, er dient lediglich der automatisierten Zuordnung des Inverkehrbringers.

Der Hinweis an den Automaten, daß Flaschen und Dosen nicht beschädigt sein dürfen bezieht sich nur darauf, daß der Automat sie in einem solchen Fall nicht erkennen (Form) oder zuordnen kann (EAN). In diesem Fall muss die Verpackung vom Personal händisch angenommen werden.

Das ist auch in der Verpackungsverodnung so geregelt (§ 9 VerpackV).

Inzwischen steht auf manchen Flaschen 'Einwegpfand 0,25 €' , so daß sie auch ohne DPG-Logo und EAN-Code als Einweg-Pfandflaschen zu identifizieren sind. Die Einzelhändler tun sich natürlich schwer damit, müssen sie doch draufzahlen bei der Rücknahme...

@tiefenforscher

Der Hinweis "Einwegpfand 0,25 €" ist aber keine gesetzlich verpflichtende Kennzeichnung, sondern lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung zahlreicher Getränkehersteller und Händler. Es gilt daher weiterhin ausschließlich das DPG-Pfandlogo als eindeutiger Nachweis, da dies nicht jeder beliebig auf seine Packungen drucken lassen kann, sondern nur, wer bei der DPG registriert ist. Nur den Schriftzug "Einwegpfand" könnte ja jeder draufdrucken lassen. Und wer Einwegpfandgebinde herstellt oder vertreibt hat sich an einem bundesweit tätigem System zu beteiligen. Und da es hierzulande nur ein einziges gibt, müssen sie sich halt bei der DPG registrieren lassen.

@Cokedose

Der Leiter des hiesigen Umweltamtes hat sich beim Vorzeigen einer Einwegflasche mit bis zur Unkenntlichkeit durch mutwilliges Verbrennen zerstörten DPG-Logos von der Pfandpflichtigkeit überzeugen lassen, weil der Schriftzug 'Einwegpfand 0,25 €' auf der Banderole vorhanden war. Pfandpflichtig ist die Flasche, nicht die (beschädigte oder unbeschädigte) Banderole, auch wenn diese die Registrierung des Herstellers bezeugt! Die Verbraucherschutzzentrale schreibt: 'Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren'. Wohl wahr...

Was ist an einer PET Flasche Pfandberechtigt. Die leere Flasche oder das Etikett ? Muss der Verkäufer mir das Pfand für eine Etikettlose Flasche zahlen oder muss er alleine für das Etikett (ohne Flasche) ???

Die Flasche ist bepfandet, nicht das Etikett! Bei einer etikettlosen Flasche ist die Sache allerdings ziemlich hoffnungslos, nicht jedoch bei einer Flasche mit beschädigtem Etilkett. Hier gibt es Hoffnung auf Pfanderstattung auch bei fehlerhaftem oder sogar fehlendem Pfandlogo: Inzwischen steht auf manchen Flaschen nämlich 'Einwegpfand 0,25 €' (z.B. Vio, Fanta, Coca Cola) , so daß sie auch ohne DPG-Logo und EAN-Code als Einweg-Pfandflaschen zu identifizieren sind. Die Einzelhändler tun sich natürlich schwer damit, müssen sie doch draufzahlen bei der Rücknahme...

Wenn man den §9 der VerpV zitiert sollte man ihn ganz zitieren: In § 6 Verpackungsverordnung ist die grundsätzliche Pflicht für Händler zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen geregelt. In § 9 und § 6 Verpackungsverordnung finden sich dann die folgende Ausnahme von der Regel der Rücknahmepflicht, die dazu führt, dass immer wieder Flaschen zum falschen Händler gelangen und dieser berechtigt die Rücknahme verweigert.

“Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.”

“Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.”

Also im Klartext , was nicht geführt und zudem noch beschädigt ist, braucht er nicht zurücknehmen.

Nein, das ist quatsch. Solange man sehen kann das es eine Pfandpflasche ist(durch das Zeichen) müssen sie es zurücknehmen. Geht es nicht am Automaten dann an der Kasse.

Ist eine schwachsinnsausage der Verkäuferin, denn in den Automaten werden die eh gepresst.