Ist es legal high zu sein?

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Altes Sprichwort unter Juristen:

Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz!

In diesem Fall: BTMG §29 (1):

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft

Der reine Konsum ist also nicht strafbar.

Allerdings stelltt sich die Frage, wie man konsumieren kann, ohne sich zuvor BTM "in sonstiger Weise verschafft" zu haben, also im (strafbaren) Besitz von Drogen zu sein.

Hier ist die Rechtsprechung teilweise uneinheitlich, z.B. bei der Frage, ob ein in der Runde weitergereichter Joint bereits "Besitz" darstellt. Vgl. OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 vs. BayObLG NStZ-RR 1998, 149

Lediglich der Beitz von Marihuana

Korrekt. Besitz ist strafbar, da eine der o.g. strafbaren Handlungen (Anbau, Herstellung, Erwerb oder Verschaffung in sonstiger Weise) vorangegangen sein muß.

Drogen regnen nun mal nicht vom Himmel!

Sachen wie Autofahren im Rausch

Ja. Siehe StGB §315c und §316.

man wird als Fußgänger von der Polizei um einen Drogentest gebeten

Dann lehnt man erst einmal ab. Die Schnelltests sind immer freiwillig. Von einem berauschten Fußgänger ist idR keine Gefährdung zu erwarten, d.h. die Anordnung eines Bluttests durch die Polizei wegen "Gefahr im Verzug" ist kaum möglich.

(Immer vorausgesetzt, man macht keine Dummheiten wie z.B. öffentlich einen Joint rauchen oder bekifft auf der Autobahn spazieren gehen).

Strafrechtlich hat der Besitz von geringen Mengen BTM sowieso meist keine Konsequenzen. Hier gilt BTMG §31a:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Je nach Bundesland wird die "geringe Menge" zum Eigenverbrauch bei ca. 5-15g Marihuana gesehen.

Verwaltungsrechtlich hat jedes Drogendelikt aber gravierende Folgen.

Die Polizei ist nach StVG §2 (12) verpflichtet, Drogendelikte auch an die Führerscheinstelle zu melden:

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Je nach BTM, weiteren Umständen und gemessenen Werten kann die Führerscheinstelle dann ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU anordnen bzw. die Fahrerlaubnis auch sofort entziehen.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Nur weil jemand gelegentlich "irgendwas" konsumiert (hat), heißt das aber ja noch lange nicht, daß er deswegen fahruntüchtig ist. Die meisten konsumieren "irgendwas" ja eher gelegentlich und sind, wenn nüchtern, wieder völlig fahrtauglich.

Bei stark Süchtigen ist das was anderes, aber das ist, ob ihr's glaubt oder nicht, eher die Ausnahme.

Cannabis im Speziellen schränkt die Fahrtauglichkeit tatsächlich bis etwa 20 Stunden danach ein, aber anders ist's (glaube ich) wohl wenn's jemand ständig nimmt. Dann tritt eine Adaption ein.

Also könnte man sich von einem Kumpel wohl eine Pille einwerfen lassen und dann vergessen welcher Kumpel es noch war. Oder hab ich da was übersehen?

@Erasesr

Ja: Der Thread ist 4 Jahre alt.

Wäre auch bescheuert wenn es illegal wäre. Muskatnuss kann auch high machen. Wäre ja schrecklich wenn das verboten wäre. Schließlich ist es ein leckeres und universell einsetzbares Gewürz !

na? "universell"? ich kenne KEINE süßspeise, in der muskat "sinnvoll" einsetzbar wäre, lasse mich aber gern belehren.

@abibremer

Ein bisschen Muskat in die Mousse und schon gehts ab !

Muskatnuss kann auch high machen

führt aber in der zum Rausch benötigten Menge eher zu akuten Vergiftungserscheinungen, insb. K*tzanfällen.

Sollte man dazu schreiben, bevor einer auf dumme Gedanken kommt...

Also angenommen man wird als Fußgänger von der Polizei um einen Drogentest gebeten,

Das wird nicht passieren, wenn Du Dich an die auch für Fußgänger geltenden Verkehrsvorschriften hältst. Überdies solltest Du wissen, dass Du das Recht hast die Teilnahme an Drogentests zu verweigern.

Bekifft oder auf anderen Drogensubstanzen zu sein zählt juristisch als "Selbstschädigung" und ist ähnlich wie Ritzen oder Suizid(versuch) nicht strafbar - also - wie Du es nennst - "legal".

In Deutschland ist der bloße Konsum von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln de jure nicht strafbar, dagegen sind der Anbau, die Herstellung, das Verschaffen, der Erwerb, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Veräußern, das Abgeben, das Verschreiben, das Verabreichen und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gemäß Betäubungsmittelgesetz strafbar bzw. genehmigungspflichtig.

es ist in Deutschland gruntsetzlich verboten unter " Iligalen drogen zu stehen " Marihuana " wird zwar so toleriert aber vom gesetz her ist es Verboten !!! wenn du unter drogen einfluss einen Drogentest machen müsstest und er währe Positiv ist das Laut gesetz Strafbar soviel ich weiss würde es eine geldstraffe geben der Bisitz (je nach menge) könnte auch ne Freiheitsstrafe geben

Leider komplett falsch. Lies BTMG §29.