Ist es eine straftat wenn ich weiß das jemand eine Straftat begangen hat (den ich nicht persönlich kenne ) und es nicht der Polizei sag?

7 Antworten

Hallo Rika1998,

völlig unabhängig, welche Straftat begangen wurde, so ist Niemand verpflichtet:

  • die Straftat als solches anzuzeigen, und erst recht nicht,
  • den oder die Täter einer Straftat zu benennen.

Einige User hier, sind immer wieder der Meinung, es liegt der Straftatbestand der Straftatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html ) vor, dem ist aber nicht so, da es an der Handlung fehlt, die zur Strafvereitelung führt, wenn ich einfach nichts tue bzw. sage.

Eine Strafvereitelung liegt beispielsweise dann vor, wenn es einen dringend Tatverdächtigen gibt und ich dieser Person ein Alibi gebe und er deshalb nicht bestraft werden kann.

Selbst geplante Straftaten muss ich nicht anzeigen. Dieses gilt aber nicht für besonders schwere Straftaten. Das Gesetz sagt dazu folgendes:

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§ 138 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten 

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 

  1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), 
  2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, 
  3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, 
  4. einer Geld‐ oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, 
  5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)
  6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, 
  7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder 
  8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer 

  1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder 
  2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. 

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Schöne Grüße
TheGrow

Außer in den Fällen des §138 StGB ist es nicht strafbar.

Der von Dir angeführte Paragraph ist für die Fragestellung irrelevant.

Auch in den Fällen des § 138 StGB muss ich keine bereits erfolgte Straftat anzeigen.

Den Paragraph 138 StGB, kann man zwar anführen, sollte aber da drauf hinweisen, dass der Paragraph nur Anwendung bei geplanter, aber eben nicht bei bereits erfolgter Straftaten findet.

Nein. Niemand ist dazu verpflichtet.

Du musst den nichts sagen von dir aus. 

Du hast das Recht zu schweigen. Ausserdem kommt es darauf an was für eine Straftat es ist, Offizialdelikt oder Antragsdelikt. Wenn es ein Antragsdelikt ist bringt es eh nichts wenn du was sagst, da der geschädigte von sich aus Anzeige erstatten muss.

Ausserdem kommt es darauf an was für eine Straftat es ist, Offizialdelikt oder Antragsdelikt

Was für eine Rolle im Bezug auf die Fragestellung spielt es, ob es sich um ein Offizialdelikt oder Antragsdelikt handelt?

Im Bezug auf die Frage gilt:

Nein, es ist keine Straftat, wenn ich eine bereits erfolgte Straftat nicht beanzeige. PUNKT

@TheGrow

Es spielt in so fern eine Rolle, dass wenn man einen Antragsdelikt beobachtet, spielt es keine Rolle spielt wenn man es der Polizei meldet, da dies der geschädigte tun muss. Eine Rolle spielt es nur, wenn der geschädigte bereits Anzeige gegen Unbekannt erstattet, und zum Beispiel dank dir der Täter identifiziert wird.

Wenn du die Fähigkeit hättest, gleichzeitig das von dir Gelesene auch zu verstehen, dann wüsstest du, dass ich mit meinem ersten Satz die Frage beantwortet habe.