Ist es ein Straftatbestand, wenn ich im Rettungsdienst eine muslimische Frau nicht mit ins Krankenhaus nehme, weil ihr Mann das nicht wünscht?

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Vorausgesetzt, die Frau möchte gerne behandelt werden (andernfalls dürfte man sie nämlich nicht gegen ihren Willen einfach mitnehmen und behandeln), ergibt sich folgende rechtliche Situation:

Der Ehemann der Frau verhindert, dass ihr als Sanitäter seiner Frau helft. Da er als Ehemann gegenüber seiner Frau eine Garantenstellung innehat, macht er sich wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB) strafbar. Stirbt die Frau an ihrer Verletzung / Krankheit, und wäre dies nicht geschehen, wenn ihr hättet eingreifen können, weil der Mann das zugelassen hätte, so kommt für ihn zumindest noch eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) hinzu - unter Umständen sogar ein Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB), nämlich dann, wenn der Ehemann denkt: "Lieber soll sie sterben, als dass sie behandelt wird."

Für euch als Sanitäter gilt folgendes:
Wenn ihr euch der Frau entgegen dem Willen ihres Mannes nähert, sie behandelt und ins Krankenhaus mitnehmt, so macht ihr euch keiner Straftat schuldig - vorausgesetzt, die Frau ist einverstanden.
Wenn ihr zu diesem Zweck die Abwehrbemühungen des Mannes ausschaltet - etwa, indem ihr eine tatbestandliche Körperverletzung (§ 223 StGB) an dem Mann oder Nötigung (§ 240 StGB) begeht - so handelt ihr gerechtfertigt. Euer Verhalten ist dann durch den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (§ 32 StGB) gedeckt, denn das Verhalten des Mannes stellt sich als rechtswidriger gegenwärtiger Angriff auf Leib und Leben der Frau dar (s.o.). Insofern dürfte beispielsweise einer von euch den Mann festhalten, während der andere die Frau in den Rettungswagen bringt. Wird der Mann euch gegenüber handgreiflich, dürftet ihr euch auch verteidigen. Dabei muss euch allerdings bewusst sein, dass ihr nur das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln anwenden dürft. Reicht es beispielsweise aus, den Mann schlicht festzuhalten, weil ihr ihm körperlich überlegen seid, dann wäre ein bewusstlos-Schlagen nicht geboten und daher nicht gerechtfertigt.
Also: Ihr dürft der Frau zur Hilfe kommen - auch gegen den Willen ihres Mannes und unter Umständen auch mittels Verteidigung gegen den Mann.

Jetzt noch zur Strafbarkeit der Sanitäter, wenn sie in einem solchen Fall nicht helfen würden, sondern wieder gehen:
In Betracht kommt hier eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Dazu müsste euch das Hilfeleisten aber überhaupt möglich und zumutbar gewesen sein. Zwar werden wohl an die Zumutbarkeit des Hilfeleistens eines Sanitäters niedrigere Anforderungen gestellt als an die eines unbeteiligten Dritten - doch auch in unserem Fall würde eine Zumutbarkeit wohl zu verneinen sein, wenn der euch entweder körperlich überlegene oder sogar bewaffnete Ehemann Gewalt androht für den Fall, dass ihr euch seiner Frau nähern würdet. Hier können wohl keine pauschalen Aussagen getroffen werden, sondern es muss bei jeden Einzelfall genau geprüft werden, ob die Hilfeleistung zumutbar gewesen ist.

Wenn die Situation etwas anders als in deiner Fragestellung liegt, kann sich rechtlich auch etwas anderes ergeben:
Wenn ihr zunächst nur die Frau antrefft und sie gerade behandelt oder in den Rettungswagen bringt, und erst dann kommt der Ehemann, dann macht er sich durch das Verhindern eurer Rettungshandlungen wegen Körperverletzung strafbar (oder eben möglicherweise auch wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung, s.o.). Für euch als Sanitäter gilt dann folgendes: Ist es euch möglich, der Frau trotzdem weiter zu helfen, so müsst ihr dies auch tun. Andernfalls macht ihr euch nämlich nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, sondern auch wegen Körperverletzung durch Unterlassen. Der BGH hat im Jahr 2001 nämlich festgelegt:

"Nehmen Rettungssanitäter ihre Aufgabe wahr, entsteht ein Obhutsverhältnis gegenüber dem Betroffenen, das wesentlich von der Pflicht bestimmt ist, diesen vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren (Garantenstellung durch die tatsächliche Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut Gesundheit)."

Durch die tatsächliche Übernahme der Behandlung entsteht für euch Sanitäter eine rechtliche Garantenstellung, durch die ihr verpflichtet seid, der Frau auch weiterhin zu helfen. Diese Pflicht geht weiter als die bloße, jedermann treffende Hilfeleistungspflicht.

In der Praxis sollte man wohl, sobald es wirklich knifflig wird, die Polizei zur Hilfe rufen. Ich hoffe, dass ich dir aber auch mit der rechtlichen Einschätzung, was ihr dürft, was ihr nicht dürft und was ihr sogar tun müsst, weiterhelfen konnte. Zu beachten ist allerdings, dass in der Praxis jeder Fall einer genauen Einzelfallprüfung zu unterziehen ist. Dennoch sollten die oben genannten Feststellungen im Grundsatz auf derartige Fälle anzuwenden sein.

Wow :-)

Danke für die ausführliche Antwort :)

Das ist ja ein richtiges rechtliches Gutachten. Ich bin schwer beeindruckt.

Hammer-Antwort. Ich ziehe meinen Hut...

Wow :-O

@kurani

Leider ist sie nicht vollständig richtig.

Wenn die Sanitäter von dem Man angegriffen werden, dann müssen sie nicht das mildeste geeignete Mittel nehmen, da Notwehr nicht die vollständige Verhältnismässigkeit voraussetzt. Es ist vielmehr so, dass man in Notwehr das mildeste gefahrlose Mittel einsetzen darf. Das heisst, wenn ein reines Festhalten genügt, weil die Sanitäter körperlich überlegen sind, so kann auch eine weitergehende Massnahme gerechtfertigt sein, wenn das Risiko durch ein reine Festhalten bestehen würde, selbst wenn der angriff per se abgewehrt wäre.

Bei dem Teil, dass bei begonnener Hilfe, die wieder zurückgezogen wird, eine Körperverletzung durch Unterlassen vorliegt, ist zum Teil richtig, wobei hier in Betracht gezogen werden muss, dass es sogar eine aktive Körperverletzung durch Tun darstellt, denn deutsche Gerichte haben entschieden, dass das Entziehen von Rettungsmassnahmen dann als Tun gewertet wird, wenn sie den Verletzten schon erreicht haben:

Beispiel:

Person ertrinkt, andere Person mit Garantenstellung sieht es.

Möglichkeit 1: Person unternimmt nichts = Unterlassen

Möglichkeit 2: Person wirft einen Rettungsring, doch zieht in weg, bevor er das Opfer erreicht hat = Unterlassen

Möglichkeit 3. Person wirft einen Rettungsring, das Opfer ergreift diesen, dann wird er dem Opfer mit Gewalt entrissen = Aktives Tun.

Dementsprechend würden sich die Sanitäter in so einer Situation unter Umständen sogar wegen aktiver Körperverletzung strafbar machen.

Hierbei vergisst du allerdings völlig, dass die Notwehr nicht der einzige Rechtfertigungsgrund ist. Es gibt nämlich auch noch den Notstand, der Eintritt, wenn ein höheres Rechtsgut durch Verletzung eines geringeren geschützt werden kann. Wenn die Sanitäter ihre eigene Gesundheit schützen, und deswegen die Frau nicht weiterbehandeln, kann es eine rechtfertigende Notwehr darstellen, wenn die potentielle Verletzung bei den Sanitätern grösser ist, als bei der nicht behandelten Frau.

Doch selbst, wenn man argumentiert, dass die Unversehrtheit der Sanitäter nicht höher wiegt, als die der Frau, so könnten sie immer noch den entschuldigenden Notstand nach 35 StGB geltend machen und straffrei ausgehen.

@TechnologKing68

Zum mildesten Mittel: Lies einmal § 32 StGB (Notwehr). Dort steht, dass nur die Tat, "die durch Notwehr geboten ist", gerechtfertigt ist. Die Gebotenheit ist definiert als das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln. Es ist also die Frage zu stellen: Gibt es andere Mittel, die die Gefahr genauso gut und endgültig beseitigen würden ("gleich geeignet") und dabei milder wären als das gewählte Mittel?

Wenn das der Fall ist, dann war die Notwehrhandlung nicht "geboten" und damit die Tat nicht gerechtfertigt. Erkannte der Täter nicht, dass ihm ein anderes milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, sodass der Täter dennoch straflos bleibt.

Zum konkreten Fall: Reicht es aus, dass der Mann schlicht und einfach festgehalten wird, um die Gefahr endgültig zu beenden, so darf kein härteres Mittel gewählt werden. Besteht trotz des Festhaltens die Gefahr, dass diese "Verteidigung" nicht ausreicht oder ist dieses Verteidigunsmittel unsicher, so darf natürlich ein härteres Mittel gewählt werden. Hierbei ist allerdings auf den Einzelfall zu achten. Steht ein 2-Meter-Hüne von Sanitäter vor einem schmächtigen, 60-Jährigen 1,60-Meter Angreifer, dann wird es wohl ausreichen, den Mann festzuhalten, um die Gefahr endgültig zu beenden. Wer in dem Fall einfach zuschlägt, handelt nicht gerechtfertigt.

Nichts anderes war mit meiner Anwort gemeint, ich denke, man konnte sie auch so verstehen. Die von dir angesprochene Gefahrlosigkeit des Mittels ist schließlich von dem "geeigneten" Mittel erfasst. Ein Mittel, das den Angreifer nur "eventuell" außer Gefecht setzt, ist logischerweise nicht "gleich gut geeignet"; daher darf in diesem Fall natürlich das bestgeeigneste Mittel gewählt werden. Der Verteidiger muss sich nicht auf unsichere Verteidigungsmittel verlassen, nur weil diese eventuell milder sind.

Zum zweiten Aspekt, dem des Unterlassens:
Dein Beispiel ist richtig, ein Verhalten, das die Hilfeleistung beendet, nachdem sie das Opfer erreicht hat, wird von der Rechtsprechung allgemein als aktives Tun und nicht als bloßes Unterlassen gewertet.

Das hat darin seinen Grund, dass ein Wegziehen des Rettungsrings, das das Opfer bereits erreicht hat, auch nach allgemeinem Verständnis als Tun und nicht als Unterlassen bewertet würde. Es kommt auf das äußere Erscheinungsbild an.

Anders würde dein Beispielfall nämlich dann von der Rechtsprechung bewertet werden, wenn der Rettungsring an einem Seil hängen würde und dem Opfer einfach zugeworfen würde, dann aber der Täter es unterlassen würde, das Opfer samt Rettungsring zu sich ans rettende Ufer zu ziehen. In diesem Fall läge, obwohl das Opfer die Hilfe bereits erreicht hat, ein Unterlassen vor, kein aktives Tun.

So ist meiner Meinung nach auch die Situation zu bewerten, wenn ein Sanitäter schlicht nicht weiter hilft. Ein Nichtstun kann kein aktives Tun sein, das widerspricht dem allgemeinen Verständnis von einem aktiven Tun. Wenn ein Sanitäter also schlicht nicht weiter Hilfe leistet, aber ansonsten nichts tut, sollte ein Unterlassen vorliegen. Wenn er hingegen den Patienten von der Trage bugsiert, eventuell schon gelegte Zugänge wieder trennt etc. dann dürfte ein aktives Tun vorliegen.

Einen großen Unterschied würde das im vorliegenden Fall eher nicht machen, da schließlich in beiden Fällen eine Strafbarkeit gegeben wäre. Es kommt hier auch auf die Umstände des Einzelfalles an; die Grenze zwischen aktivem Handeln und Unterlassen ist nicht immer scharf zu ziehen.

Zum dritten Aspekt: Du hast Recht, ich hätte diesen Aspekt noch ansprechen sollen. Ich hatte lediglich geschrieben, dass es den Sanitätern "möglich" gewesen sein muss, den Mann zu behandeln. Wie du richtig anmerkst kann auch dann eine Strafbarkeit zu verneinen sein, wenn es tatsächlich möglich gewesen wäre, dadurch aber die Sanitäter in die Gefahr gebracht worden wären, ebenfalls verletzt zu werden. Hier muss natürlich Notstand geprüft werden, unter Umständen auch der entschuldigende Notstand. Es ist gut, dass du diesen Umstand noch ansprichst.

super Antwort

Juristen Battle hier am Start

@genius07

Donnerwetter!

@genius07

Anfängerzeug.

Stimmt fast alles, aber die Nothilfe ist der § 34 StGB und falsch ist, dass an die Zumutbarkeit beim Sanitäter geringere Anforderungen gestellt werden als an den unbeteiligten Dritten. Dem Sani ist sie, die hilfe, eher zuzumuten. er ist darin erfahren, es ist sein job. beim fremden, dritten reicht es unter umständen auch, wenn er nur die 112 anruft.

@Koboldmaki203

§ 34 StGB ist der Notstand. Als Nothilfe bezeichnet man Notwehr, die zugunsten von Dritten ausgeübt wird. Notstand ist dagegen zu prüfen, wenn es sich nicht um einen Angriff eines Menschen, sondern eine sonstige Gefahr handelt.

Die Abgrenzung ist also leicht: Notwehr (§ 32 StGB) - unabhängig ob man sich selbst oder jemand anderen verteidigt - ist immer dann einschlägig, wenn es sich um einen vom Menschen ausgehenden rechtswidrigen Angriff (d.h. eine Straftat des Angreifers) handelt. Notstand (§ 34 StGB) ist dagegen bei der Abwehr von sonstigen Gefahren einschlägig.

Beispiel: A greift B an und C verteidigt B. Dann handelt C (wenn die Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen) in Notwehr zugunsten von B. Das bezeichnet man als Nothilfe (auch wenn dieser Begriff im Gesetz nicht auftaucht).

Dass an die Zumutbarkeit geringere Anforderungen gestellt werden, sollte genau das bedeuten, was du auch schreibst. Ausführlicher ausgedrückt heißt es, dass bei Sanitätern an die Zumutbarkeitsprüfung geringere Anforderungen gestellt werden als bei "normalen Bügern". Bei Sanitätern gelangt man also in diesem Fall schneller zur Bejahung der Zumutbarkeit.

Noch ein kleiner, gut gemeinter Tipp: Bevor man auf 3 Jahre alte Kommentare verbessernd antwortet, sollte man sich vergewissern, ob diese Verbesserungen auch richtig sind. Sicherlich kann es gut sein, dass sich in meiner Antwort oder meinem Kommentar irgendwelche Fehler eingeschlichen haben. Das ändert aber nichts daran, dass dein Kommentar keine Verbesserung enthält.

Und ja, die Thematik ist tatsächlich Stoff des ersten oder zweiten Semesters des Jura-Studiums. Dennoch kann sie auch höchst kompliziert sein.

@Friedel1848

ich habe selbst früher Jura studiert mehrere semester.

@Koboldmaki203

ein Notstand/Notsatndsähnliche Lage ist dann auch zu prüfen, wenn nicht man selbst (§32 StGB), sondern eine andere Person durch andere Personen angegriffen wird. Habe ich früher so gehört und habe Jurascheine im Strafrecht bestanden.

Kompliment für diese Antwort.

Eigentlich ist die Sachlage doch ganz klar: Die Frau ist verletzt, der Mann verweigert die Behandlung. Jedoch äußert die Frau ausdrücklich den Wunsch nach einer Behandlung/Hilfeleistung. Dann ist m. E. die Verweigerung des Mannes völlig unerheblich. Die Polizei sollte allerdings hinzugeogen werden, da

1. Behandlung erfolgt trotz des ausdrücklichen Wunsches nicht bzw. kann nicht erfolgen: Entspricht der unterlassenen Hilfeleistung. Woran der Mann natürlich einen erheblichen Anteil hat.

2. Befindet sich die Frau in den familiären Wohnräumen, der Mann verweigert die Behandlung, ihr verschafft euch dennoch Zutritt: Erfüllt wiederum den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

Also wie du es machst, ist es falsch - daher Polizei zur Unterstützung holen.

Wobei sich bei einer derartigen Situation noch die Frage stellt: Wer hat eigentlich den Rettungsdienst gerufen?

Unser Lehrer hat uns jetzt gestern erklärt, dass wir uns trotzdem in
keinem Fall der Frau nähern dürfen, weil ihr Mann hier das Sagen hat,
und dass das auch jurisitisch belegt sei.


Wenn dem so ist , dann kann dein Lehrer dir auch bestimmt den entsprechenden § dazu nennen, bzw. wo das nachzulesen ist. Solltest du das herausfinden, stelle das doch bitte mal anhand eines Kommentares hier ein.

Zu 1.: Unterlassene Hilfeleistung ist es nur dann, wenn tatsächlich Hilfe geleistet werden kann (Unmögliches verlangt die Rechtsordnung nicht) und es den Sanitätern auch zumutbar gewesen wäre, Hilfe zu leisten. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Ehemann Gewalt androht für den Fall, dass die Sanitäter seine Frau anfassen sollten.

Zu 2.: Falsch. Wohnen Mann und Frau in derselben Wohnung und einer der beiden erlaubt Dritten den Zutritt, dann geschieht das Betreten mit dem Einverständnis des Berechtigten, selbst wenn der andere Berechtigte nicht zustimmt. Das ist nur dann anders, wenn es dem anderen Berechtigten, der nicht zustimmt, völlig unzumutbar wäre, den Dritten in der Wohnung zu dulden (so etwa, wenn der Ehemann seine Geliebte in die Wohnung lässt, die Ehefrau das aber natürlich nicht will - in diesem Fall macht sich die Geliebte trotz des Einverständnisses des Mannes wegen Hausfriedensbruch strafbar).

Außerdem: Selbst wenn der Tatbestand des Hausfriedensbruchs vorliegen würde, die Verweigerung des Zutritts des Mannes also bewirken würden, dass kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt, wäre der Hausfriedensbruch im Rahmen der Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt.

Der Rat, die Polizei hinzuzurufen, ist dennoch richtig: Denn auch wenn man theoretisch juristisch im Recht ist und sich nichts vorzuwerfen hat, ist die andere Frage immer noch die, wie in der Praxis am Ende ein Richter entscheiden würde. Sagt beispielsweise die Ehefrau in einer etwaigen Gerichtsverhandlung wahrheitswidrig dann zugunsten ihres Ehemanns aus, dass auch sie das Betreten nicht gewünscht habe, stehen die Sanitäter natürlich blöd dar. Daher ist man auf der sichereren Seite, wenn man die Polizei verständigt.

@Friedel1848

ja, man muss die Poilzei als Zeugen dabei haben.

Wenn die Frau bei Bewusstsein ist und ihren Willen bekundet von dem Sanitäter behandelt zu werden, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass es im deutschen Gesetz irgendeinen Paragraphen gibt, der dem Ehemann erlaubt das zu verbieten. In Deutschland gibt eine Frau durch eine Hochzeit nicht ihr Recht auf Selbstbestimmung auf und überträgt es auf ihren Ehemann.

Ich würde in so einer Situation vermutlich immer die Polizei verständigen, um mich auf "sicherem Boden" zu bewegen.

das täte ich auch immer.

In so einem Fall die Polizei rufen! Unbedingt. Denn die Frau bezeugt ja den Willen zur Behandlung im Gegensatz zum Mann.

Also erst mal die Polizei rufen und wenn diese den Mann dann in Gewahrsam haben, könnt ihr die Frau behandeln.

Es wäre anders, wenn die Frau als Patientin eine Behandlung verweigern würde - aber in diesem Fall wünscht sie ja die Behandlung.

Wenn die Frau erkennbar fachkundige Hilfe benötigt, die es nur im Krankenhaus gibt, und sie außerstande ist, ihren Willen kund zu tun, dann ist es mindestens mit Strafe bedrohte unterlassene Hilfeleistung, wenn man die Frau nicht mitnimmt.

Wenn der Ehemann den Transport verhindern will, indem er massiv wird, und man ihm das Gesicht verschönert, weil es zufällig das mildeste zum Erfolg führende Mittel ist, dann ist es erlaubte Nothilfe.

Wenn danach ein Richter eine Verurteilung wegen Körperverletzung ausspricht, dann ist es vom Staat finanzierte Dämlichkeit.

Wenn ein Lehrer das ganz anders sieht, dann befindet er sich möglicherweise noch ganz am Anfang seiner Ausbildung.