Ist eine Strafe rechtswridig, wenn sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt wurde?

6 Antworten

So wie Du das beschreibst tendiere ich dazu, dass die Strafe in diesem Fall nicht rechtens ist.

Richtig ist, dass der Händler (Straf-)gebühren verlangen darf. Es handelt sich um Seinen Grund und Boden. Allerdings muss das deutlich sichtbar sein.

Weil in diesem Fall (nach Deiner Aussage) kein Aushang o.ä. existiert und auf die AGB verwiesen wird, müsste man erfassen, ob diese denn überhaupt gelten.

Sie werden ausdrücklich oder stillschweigend Bestandteil eines Vertrages. Hier käme wohl nur eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht. Dazu müsstest Du aber Kennnis der AGB erlangen.

Wenn es hierzu keinen Hinweis auf dem Parkplatz gibt und diese im Geschäft aushängen würden, dann würdest Du erst dann Kenntnis der AGB erlangen, wenn Du das Auto bereits abgestellt hast. Das ist ein Widerspruch.

In dem Aushang auf dem Parkplatz stehen die Informationen, die ich in der Fragestellung beschriben habe.

Im Laden und auf der Homepage steht nichts von der AGB.

Deshalb kenne ich die AGB nicht.

Meine Frage geht aber weiter, ob man in der AGB eine Vertragsstrafe vereinbaren darf. Ich habe die AGB mit vertragsgemäß ausgehandelt und nicht unetrschrieben.

@BVBDortmund

Dein Satz ist unverständlich!

Auch die Frage ob eine solche Strafe in den AGB vereinbart werden darf ist irrelevant, weil in diesem Fall keine Gültigkeit der AGB besteht.

Ich persönlich halte es zudem nicht für sinnvoll das über die AGB zu regeln. AGB betreffen das Vertragsrecht und das Parken + Gebühr betrifft Verkehrsrecht. Es wäre vielmehr sinnvoller das über ein Schild auf dem Parkplatz zu regeln.

Andernfalls müssten nämlich immer erst ein Vertrag bestehen in dem die AGB gelten. Durch das bloße Parken gehe ich noch keinen Vertrag ein. Stelle ich mein Fahrzeug unerlaubt auf Privatgrund ab, begehe ich verbotene Eigenmacht. Das hat mit einem Vertrag aber nichts zu tun.

Und nochmal zum Verständnis: Ob Du die AGB unterschrieben hast oder nicht spielt keine Rolle, den es gibt auch stillschweigende Zustimmung und das ist nunmal ohne Unterschrift.

Die AGB müssen erstmal auf dem Parkplatz gut sichtbar ausgehängt werden.
Dann muss soweit ich weiß auf die Parkscheibenpflicht nochmals gesondert mit entsprechenden Schildern deutlich hingewiesen werden, wobei dafür schon ein entsprechendes Schild an der Einfahrt genügt und auf die Vertragsstrafe (hier die 19,90€) muss ebenfalls deutlich hingewiesen werden. Zu guter letzt darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein, ob das hier so ist kann ich dir nicht sagen.
Solltest du die Strafe nicht so einfach akzeptieren wollen, dann solltest du eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt in Anspruch nehmen.

PS: Solltest du in diesem Laden auch eingekauft haben und noch den Kassenbon besitzen hast du vielleicht die Chance das dir die Strafe aus Kulanz erlassen wird.

Nicht am Eingang steht ein Schild, sondern mitten auf dem Parkplatz steht nur ein Schild.

Ich habe schon geparkt, ohne das Schild gesehen zu haben.

Eine Kundin hatte mal einen Zettel am Scheibenwischer, ohne dass sie für Ihren Einkauf einen Bon hatte.

Ich habe ihregeraten zur Kasse zu gehen und sich einen Bon zu holen.

Irgendwas urteil BGH.

https://community.beck.de/2016/03/12/bgh-zum-schwarzparken-auf-privatem-kostenpflichtigem-parkplatz-halter-ist-zustandsst-rer-unterlassung-kann-ve

@BVBDortmund

Nicht am Eingang steht ein Schild, sondern mitten auf dem Parkplatz steht nur ein Schild.

Das hast Du in der Frage verschwiegen! Damit stellt sich die Sachlage wieder anders dar:

Es geht hier also nicht um die AGB des Ladens beim Einkaufen, sondern um die AGB des "Parkvertrages". Wenn ein Schild vorhanden ist, dann stimmst Du diesen Bedingungen zu.

Damit ist wieder der Link von Wilees hilfreich: https://www.focus.de/finanzen/recht/private-wachdienste-verteilen-bussgelder-knoellchen-vor-dem-supermarkt-wann-sie-nicht-zahlen-muessen_id_7103891.html

Unabhängig der strittigen Rechtslage kommt aber hinzu:

Ich habe schon geparkt, ohne das Schild gesehen zu haben.

Das kannst Du nicht als Argument bringen. Du kanst allenfalls argumentieren, dass das Schild von Deinem Parkplatz aus nicht sichtbar war und Du daran auch nicht vorbeigekommen bist. Aber einfach sagen "wusste ich nicht" ist zu einfach.

Wie gesagt: das ganze Prozedere ist strittig und wenn Du eine Rechtsschutz hast, regle das über einen Anwalt. Falls nicht, Sammle die Argumente aus dem Link und nimm mit dem Betreiber Kontakt auf. Verweise auf die aktuelle Rechtslage und belege ggf. mit Bon, dass Du zum Einkaufen dort warst.

Normalerweise haben die Discounter ein Hinweisschild auf dem Parkplatz. Sie dürfen solche Strafen auf ihren Parkplätzen ansetzen, da es sich um ein Privatgrundstück handelt.

Wenn das Hinweisschild vorhanden ist, ist die Strafe auf jeden Fall rechtens.

In diesem Zusammenhang ist es aber falsch. Denn hier wird auf die AGB verwiesen und dazu müssen diese erstmal gültig sein. Nach aktuellem Stand sind sie ungültig und damit auch die Strafe ungerechtfertigt.

Was Du meinst ist korrekt, wenn es sich auf ein "Verkehrsschild" handelt

Wenn die AGBs nicht leicht einsehbar sind, dann sind sie unwirksam...

solage sie für jeden zugänglich irgendwo im geschäft aushängen gelten sie

nein, das stimmt so nicht!

AGBs gelten regelmäßig nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Vertragsparteien.

Ausdrückliche Vereinbarung von AGB

Zur ausdrücklichen Vereinbarung genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, das Geschäft nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschliessen zu wollen und sich der Vertragspartner darauf einlässt.

Stillschweigende Vereinbarung von AGB

Eine Stillschweigende Unterwerfung des Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn dem Kunden deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt der AGBs Kenntnis zu nehmen.

Fehlt eine der geschilderten Voraussetzungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde mit den AGB einverstanden ist.

Eine Stillschweigende Vereinbarung der AGB kann hier (nach der Beschreibung) nicht angenommen werden. Erstens liegen sie nach Aussage des FS nicht aus und zweitens reicht das in diesem Fall nicht. Denn der Kunde würde erst mit Betreten des Ladens Kenntnis der AGB erlangen, da hat er das Auto aber bereits geparkt.

@Esskah

BGB § 305 Absatz 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

also hier ein Auszug aus dem bgb indem man dort parkt lässt man sich auf die agb ein sonst dürfte man nicht parken und in jedem supermarkt hängen die agb irgendwo aus

@FinnZauberer

a) ich kenne mich damit schon aus, keine Sorge

b) hinkt Dein Antwort trotzdem, denn:

  1. es müsste erstmal ein Vertrag vorliegen! Ob im bloßen Parken ein Vertrag vorliegt, genau darüber streitet man sich und die allgemeine Meinung ist, dass ein Parkvertrag an den Haaren herbeigezogen ist
  2. Die AGB müssen bei Vertragsschluss vorliegen. Hängen sie im Laden aus, können sie beim Vertragsschluss gar nicht vorliegen und die andere Vertragspartei kann keine Kenntnis davon erlangen ohne das Auto vorher zu parken

Ich wiederhole mich (gerne): mit den AGB des Ladens, die für den Einkauf gelten, kann das Parken nicht abgedeckt werden, weil es sich um zwei verschiedene Vorgänge handelt. Parken und Einkaufen.

Desweiteren vertrete ich nach wie vor die Auffassung, dass das eine Vertrags- und das andere Strassenverkehrsrecht ist und somit über diese AGB ebenfalls nicht abgedeckt werden kann. Eigene AGB, für das Parken, wären denkbar, müssen dann aber auch am Parkplatz sichtbar sein.

Eine Regelung über AGB bringt den Laden immer in Schwierigkeiten, besser ist eine eindeutige Beschilderung, die von jedem zu sehen ist.

Später hat der FS eingeräumt, dass es auf dem Parkplatz durchaus ein Schild gibt. Lediglich die Strafe ist darauf nicht notiert. Das wiederum ändert die Sachlage enorm

Fehlende Vereinbarung von AGB

Für den Einkauf im Laden ist keine AGB bekanntgemacht worden. Der Lieferservice hat eine AGB im Internet. Darin ist von Parken keine Rede. Wozu auch.

@BVBDortmund

ja wenn er keine agb im laden irgendwo aushängen hat dann gelten sie nicht