Ist eine mündliche Zustimmung im Mietvertrag gültig?

8 Antworten

Der Hund kann einem bei solch unverantwortlichem Halter einfach nur leid tun :-(

Was genau war dir an der mietvertraglichen Bestimmung, wonach "nur nach schriftlicher Genehmigung ein Haustier erlaubt sei" unverständlich? Sie mag irreführend sein, da sie sich nur auf Hunde und Katzen, nicht aber Kleintieren in Käfigen bezöge.

Fände sich aber trotzdem im Einklag mit höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach fehlende oder unwirksamer Vereinbarung kein Freibrief ist, sich ungefragt und ohne nachweisliche Genehmigung ein derartiges Haustier anzuschaffen -genau deshalb wurde hier Schriftform vereinbart :-(

Warum um Himmels Willen glaubte man, darauf verzichten zu können und die mündliche Zusage wäre schon ausreichend, wenn es genau anders bestimmt ist? Liest man eigentlich seine Verträge nie oder nicht vorher noch einmal durch, um sich Klarheit zu verschaffen, was man zu tun hat?

Es mag ja sein, das dein alter Vermieter diesen Mangel der Form heilt und dir rechtswidrig eine zurückdatierte Genehmigung ausstellt.

Nur nützt dir das nichts, weil sie widerruflich erteilt wäre.

Macht der neue Vermieter eine Tierhaarallergie oder Beschwerden der Mitmieter geltend, hast du den Hund trotzdem wieder abzuschaffen. Denn in Äbwägung der widerstreitenden Interessen dringt diese Ablehnung wg. eines höheren Rechtsguts durch.

Entweder zieht der Hund aus oder ihr beide :-O

G imager761

Macht der neue Vermieter eine Tierhaarallergie oder Beschwerden der Mitmieter geltend, hast du den Hund trotzdem wieder abzuschaffen.

Genau dieser Punkt ist in der gestellten Frage eben nicht im geringsten Ansatz gegeben. Der neue Vermieter sagt ganz pauschal, frei zitiert "Will ich nicht. Punkt."

Das funktioniert so pauschal nicht. Es ist überhaupt keine Interessensabwägung erfolgt. Wenn du das BGH Urteil noch nicht richtig verstanden hast, dann lies es nochmal durch. Der Vermieter muss sachliche bzw. sachbezogene Gründe gegen die Hundehaltung anführen, was hier nicht erfolgt ist. Ein pauschales "Nein" ist nicht zulässig, da eine Benachteiligung des Mieters.

Solange der Vermieter nichts nachvollziehbares und konkretes vorbringt, wird auch ein Gericht die Haltung des Hundes nicht verbieten! Deshalb ist deine Empfehlung, den Hund abzugeben, nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung.

Und was beim Fragesteller ein verantwortungsloser Halter sein soll deiner Meinung nach, ist völlig unverständlich. Aus den gegeben Informationen lässt sich rein gar nichts ableiten, ob er mit dem Hund verantwortungsbewußt umgeht. Dieser Vorwurf von dir ist nicht gerechtfertigt und reine Unterstellung.

Ergänzend zu der guten Antwort von johnnymcmuff möchte ich noch sagen, dass der neue Vermieter den Hund gar nicht pauschal und grundlos verbieten darf. Es gibt dazu mehrere Gerichtsurteile und auch eine Grundsatzentscheidung des BGH. Hunde gehören zu unserem Familienleben heutzutage dazu und so ist es grundsätzlich erst mal eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung, wenn man einen Hund hat. Nur wenn es tatsächliche Probleme gibt in Form von Beschädigungen oder Lärm oder Gestank sind wiederum Rechte anderer berührt. Daher müßte dir der neue Vermieter erst mal (und dann auch vor Gericht im Streitfall) genau begründen, worin die Interessenskonflikte bei deinem Hund liegen. Andernfalls kommt er damit nicht durch.

Grundsatzentscheidung des BGH. Hunde gehören zu unserem Familienleben heutzutage dazu und so ist es grundsätzlich erst mal eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung, wenn man einen Hund hat.

Woher nimmst du diese Behauptungen? Beleg? IMHO hat der BGH mit Urt. VIII ZR 168/12 hier genau das Gegtenteil entschieden: "Ob eine Tierhaltung [h.: Haltung vom Hund oder Katze, Anm. d. Verf.] zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten."

Nur wenn es tatsächliche Probleme gibt in Form von Beschädigungen oder Lärm oder Gestank sind wiederum Rechte anderer berührt. Daher müßte dir der neue Vermieter erst mal (und dann auch vor Gericht im Streitfall) genau begründen, worin die Interessenskonflikte bei deinem Hund liegen. Andernfalls kommt er damit nicht durch.

Falsch: Du beschreibst hier ein Beseitigungsverlangen nach einer (grds. widerruflich) erteilten Genehmigung.

Tatsächlich darf der VM n. h. M. im Vorfeld aus folgenden sachbezogenen Gründen einer Interessenabwägung die beantragte Genehmigung der Hundehaltung verweigern:

Tierhaarallegie eines Mieters, Hausmeisters, Handwerkers o. ä..; besthende Hundehaltung(en), die weiterer Haltung entgegenstehen (Revierverhalten Rüden, Anzahl der Hunde pro Mietobjekt), subjektives Sicherheitsbedürfnis (Mutter mit Säugling vs. Jagdhund/"Kampfhund"), Verschmutzung des Treppenhausesputzes an Wänden, Natursteinböden und Türen , etwa verursacht beim Schütteln des nassen Fells, Blutflecken, Kratzspuren an Türen.

@imager761

Woher nimmst du diese Behauptungen? Beleg?

Du  behauptest auch oft nur bzw. ist es nur Deine verdrehte Meinung.

Widerlegt man von Dir eine Antwort = großes Schweigen

@imager761
...im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.

Genau dies ist in der vorliegenden Frage nicht erfolgt, und nichts anderen habe ich zum Ausdruck gebracht, dass es erforderlich ist. Es gab nur ein pauschales "Nein", keine Abwägung.

Du beschreibst hier ein Beseitigungsverlangen nach einer (grds. widerruflich) erteilten Genehmigung.

Nein, nicht nur Gründe für eine nachträgliche Entziehung der Genehmigung, sondern gleichzeitig auch Beispiele für eine sachbezogene Abwägung vor der Genehmigung bzw Gründe, die Genehmigung nicht zu erteilen.

Tatsächlich darf der VM n. h. M. im Vorfeld aus folgenden sachbezogenen Gründen einer Interessenabwägung die beantragte Genehmigung der Hundehaltung verweigern:

Richtig. Aber das fehlt in diesem Fall gänzlich. Daher ist deine Kritik an meiner Antwort nicht nachvollziehbar.

@Renick

Ich kritisiere die Behauptung, ein Hund gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauich der Mietsache, die wier wie Rauchen oder glegentliches Grillen auf den Balkon keiner vorherigen Zustimmung bedarf.

Genau das ist nach BGH-Grundsatzentscheid eben nicht der Fall.

Ob der neue VM kann die Nichtgestattung begründet hat, wissen wir nicht. Ich habe nun zahllose sachbezogenen Anblehnungsgründe benannt, die allesamt einer Gemehmigung entgegenstehen, die nicht einmal beantrgat wurde.

@imager761

Genauso wie der Mietvertrag weiterhin Gültigkeit hat nach dem Eigentümerwechsel, genauso hat auch die Genehmigung des alten Eigentümers weiterhin Gültigkeit. Es ist nur das Problem, dass das nicht schriftlich festgelegt wurde. Jedoch ist das kein wirkliches Problem, weil der alte Eigentümer das bestätigen würde im Streitfall.

Und ich wahrscheinlich hast du meine Antwort nicht ganz gelesen. Ich schrieb sehr wohl dass es Interessenskonflikte geben kann, die abzuwägen sind. Und die vertragsmäßige Nutzung ist eben das Interesse des Mieters.

Du hattest doch sicher einen Zeugen dabei, als der alte Vermieter dir das Halten von dem Hund erlaubte ;-). Insofern kann es dann zeugenschaftlich bestätigt werden und ist gültig.

Ein mündlicher Vertrag ist auch ein gültiger Vertrag, somit ist auch eine mündliche Zusage gültig. Das wäre das eine .....

ABER: Da in deinem Mietvertrag ausdrücklich für eine solche Zusage/Genehmigung die Schriftlichkeit festgelegt ist, so gilt dieses und Du kannst Dich nicht mehr auf eine mündliche Zusage berufen.

Wenn der alte Vermieter bestätigt dass er Dir erlaubt hat einen Hund zu halten, dann kann der neue Vermieter erst mal nichts dagegen machen.

Wie komme ich zu der Aussage?

Ganz einfach. Weil man eben Dinge auch mündlich vereinbaren kann, das nachträglich und auch obwohl im Mietvertrag stand bzw. steht, dass die Zusage schriftlich erfolgen muss.

Ich bin der Vermieter und darf meine eigenen Regelungen im Mietvertrag ändern solange der Mieter keinen Nachteil dadurch hat.

Lasse dir vom alten Vermieter schriftlich geben, dass er Dir eine mündliche Zusage gab.

Weil man eben Dinge auch mündlich vereinbaren kann, das nachträglich und auch obwohl im Mietvertrag stand bzw. steht, dass die Zusage schriftlich erfolgen muss.

So ein Blödsinn. Natürlich kann man keine mündlichen Nebenabreden treffen, wenn ausdrücklich Schriftformerfordernis vertraglich bestimmt ist :-O

@imager761

Mal wieder Deine verdrehte Meinung die keiner lesen will, -:-

Behalte sie für Dich, dann biste nicht so einsam.  :-)

@johnnymcmuff

Deinen rechtsirrgen Blödsinn will hier niemand lesen, der Rat sucht. Schriftformerfordernis für Nebenabreden meint, was es bedeutet, Punkt.