Ist eine fristlose Kündigung ohne Widerspruchsbelehrung unwirksam?

5 Antworten

ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 2 MM, die per Einschreiben mit ausführlicher Begründung aufgerechnet wurden, ohne Widerspruchsbelehrung rechtswirksam?

Sie ist wirksam:

Kein Widerspruchrecht (Kündigungsschutz) des Mieters:

Gegenüber einer begründeten außerordentlichen Kündigung des Vermieters genießt der Mieter keinen Kündigungsschutz.

Er kann nicht unter Berufung auf einen Härtefall die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Ausnahme: Eine Ausnahme bildet die sogenannte Schonfrist. Sie ermöglicht es dem Mieter bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Kündigung durch sofortige vollständige Bezahlung aller Mietrückstände und Betriebskosten "ungeschehen" zu machen.

Quelle Mietrechtslexikon

Allerdings kann man die Kündigung, zumindest die fristlose Kündigung, durch Zahlung der kompletten Rückstände abwenden.

Wurde neben fder fristlosen Kündigung hilfsweise gleichzeitig fristgerecht gekündigt, so wird die fristlose Kündigung durch Zahlung der kompletten Rückstände unwirksam, die fristgerechte Kündigung bleibt jedoch.

Wurde nicht gleichzeitig/hilfsweise fristgerecht gekündigt, so ist die fristlose Kündigung geheilt, sofern es in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal zu Mietrückstand kam.

Hier die Quelle und weitere Infos:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuend_zverzug.htm

MfG

Johnny

Das Widerspruchsrecht des Mieters ist gesetzlich geregelt, darum muß es nicht zwingend in der Kündigung stehen.

Mal davon abgesehen wen 2 MM offen sind, wogegen dann widersprechen?

Umgehend zahlen dann sie unwirksam.

Die fristgerechte Kündigung bleibt aber wirksam.

Wenn Du schnell einmal 3 200 Euro für mich hast.........

Aber ganz ehrlich, wie geschrieben habe ich die beiden Mieten aufgerechnet und mit Anzeige wegen Mietpreisüberhöhung gedroht, die ich jetzt auch machen werde. Denn meine Zahlungsunfähigkeit ist entstanden auf viel zu lange Duldung von Mietabzocke durch einen Vermieter, der sein marodes Haus auf meine Kosten saniert hat, und hierfür nur Drohgebärden kennt, Einschüchterungsversuche, der sich hier um nichts kümmert und sich um jede Rechnung drückt und meint, viel Geld abkassieren zu können für Null Leistung. Dieses hat jetzt ein Ende. Leider habe ich mir das viel zu lange bieten lassen. Aber ich werde kämpfen und nicht diese Abzocke mit Drohgebärden weiter über mich übergehen lassen.

Der Vermieter hat bei mir Schulden. Und diese werde ich zurückverlangen.

@Theresaa

Warum lässt man es erst soweit kommen?

@KaeteK

Ach, jetzt erinner ich mich. Die Künstlerin in Not mit dem leeren Kühlschrank und dem Klavier.

Da könnte man doch verkaufen um die Mietschulden zu zahlen.

@anitari

Hier scheinen ja ganz schöne Bonzen und Bonzenliebhaber unterwegs zu sein!

Herzliches Beileid!

In beiden Fällen wirksam.

Diese Belehrung ist nicht zwingend vorgeschrieben. § 568 Abs. 2 BGB sagt lediglich "Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen."

Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt oder einen Steuerbescheid, sondern um einen privatrechtlichen Vorgang, also kein Anspruch auf irgendwelche Belehrungen. Es gilt das, was im Vertrag steht, und wenn dieser nicht erfüllt wird, treten die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Folgen ein. Ohne "Rechtsbehelfsbelehrung".