Ist ein Rücktritt von notariellem Kaufvertrag möglich wenn die m²Wohnflächenangaben stark abweichen?

9 Antworten

Klagen, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß liefert. Der Vertrag kann nicht vollständig erfüllt werden, damit ist der Vertrag entweder hinfällig bzw. muss neu verhandelt werden.

Lass dich am besten von einem Anwalt beraten, der kann dir da weiterhelfen. Da der Vertrag ja notariell abgeschlossen wurde, weiß ich nicht, in wieweit da der andere da aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben belangt werden kann.

schelm1  07.11.2014, 18:51

Es scheint, als ob der Erwerber hier "Äpfel" - m² Wohnfläche - mit "Birnen" - Miteigentumsanteile - verwechselt.

Da dürfte "der Hund begraben sein"! Bevor man hier lospoltert, sollte man erst mal versuchen, die Fakten richtig zu stellen!?!

Schon mal Kontakt mit dem Notar aufgenommen und ihm die Sachlage erklärt? Denn den Notar hat ja schließlich den Notarvertrag verfasst und muss für sachliche Fahler haften. Liegt hier also zum Beispiel ein (Mit-) Verschulden des Notars vor, kannst Du eventuell ihn in Regress nehmen.

GastonderChaot2  07.11.2014, 18:26

Der Notar verfasst Verträge, er überprüft aber nicht die Angaben, dazu ist Er auch gar nicht verpflichtet.

schelm1  07.11.2014, 18:47
@GastonderChaot2

Wer beweist, das im Notarvertrag falsche Daten zum Grundbuch stehen und der Notar nicht ausschließlich den Willen der Parteien beurkundet hat!?! - Zu mehr ist der Notar nicht verpflichtet!

Sandra19821 
Fragesteller
 07.11.2014, 18:49

Hallo,

ja den Notar habe ich darauf direkt angerufen und ihm die Situation geschildert. Dieser verweißt aber auf Punkt 4 Absatz .... das er für Grundbuchdaten m² etc. keine Haftung übernimmt. Er könnte ja auch nur die Daten aus dem Grundbuch nehmen und wäre ja kein Vermesser ( wo er auch eigentlich Recht hat ). Man kann ja nicht vom Notar verlangen das er die Wohnung ausmisst.

schelm1  07.11.2014, 19:02
@Sandra19821

Der Notar hat Recht, wenn er auf die Grundbuchdaten verweist, die richtig übernommen hat. Das Grundbuch mit seinen Angaben genießt öffentlichen Glauben.

Der Notar wird auch kein Grundstück vermessen, das im Grundbuch mit einem bestimmten Flächeninhalt vermerkt ist; das ist nicht seine Aufgabe.

Und nun klären Sie mal in Ruhe, ob Sie nicht doch Miteigentumsanteile mit Wohnflächengrößen verwechselt haben; danach dürften Sie klüger sein!?!

Diese fast 24 % Abweichung erscheint recht merkwürdig!?! Ebenso merkwürdig mutet Ihr Hinweis an, dass im Grundbuch die Größe der einzelnen Wohneinheiten in m² vermerkt sein soll; da stehen stets nur die Mieteigentumsanteile in Verbindung mit dem Sondernutzungsrecht an der Wohnung Nr xy des Aufreiluignsplans.

Erst die Teilungserklärung weist dann zur dieser Wohnungsnummer unter Bezeichnung der Lage innerhalb des Gebäudes einen Wert in m² Wohnfläche in Verbindung mit den Angaben zu den dieser Wohneinheit zugrundeliegenden Miteigentumsanteile aus.

Bevor Sie sich da juristisch teuer vergaloppieren, sollten Sie Sich mit diesen evtl. hilfreichen Hinweisen nochmals sehr eingehend befassen!

Was kann ich machen? Besten dank im vorraus für eure Hilfe.

Befassen Sie sich mit den in meiner Antwort aufgezeigten Fakten!?!

Maßgebend sind auch die Verkaufpropekt des Anbieters angebotenen Flächen zu den jeweils angebotenen Wohnungen in Verbindung mit den bemaßten Grundrissplänen.

Wie sieht es denn da bei Ihnen aus?

Sandra19821 
Fragesteller
 07.11.2014, 18:58

Da steht : Grundbuchstand Im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ..... von Blatt .... ist folgendes Wohnungseigentum eingetragen: Miteigentumsanteil von 420/10000stel an dem Grundstück Flur verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im 3 Obergeschoß mit einer Gesamtfläche von 65,80 m² im Aufteilungsplan mit Nr bezeichnet

schelm1  07.11.2014, 19:08
@Sandra19821

In diesem Falle muß die Wohnung die im Aufteilugnsplan mit Nr.xy bezeichnet ist, und die einen Miteigentumsanteil von 420/10.000 Miteigetumsanteilen ausmacht auch genau 65.80 m² groß sein. Ist Sie da nicht, dann können Sie den Kaufpreis entsprechend dem geringeren Anteil an m² mindern oder vom Kaufvertag wegen Nichterfüllung seitens des Verkäufers zurücktreten, indem Sie Ihr diesbezüglich im Kaufvertag vereinbartes Rücktrittsrecht ausüben.

Sandra19821 
Fragesteller
 07.11.2014, 19:16
@schelm1

Ich wollte den Kaufpreis auch dem geringern Anteil an m² mindern aber da spielt der Verkäufer nicht mit. Er möchte den vollen Kaufpreis.

Woher wissen sie das ich dieses Recht habe?

imager761  07.11.2014, 19:07

Richtig, DH :-) Die Fragantin räumt ja selbst ein, auf Einsicht der Teilungserklärung(en) mit Wohnflächen- und Gemeinschaftseigentumsangeben (Stellplätze usw.) ebenso verzichtet zu haben wie offensichtlich auf eine Besichtigung oder gar Mittelverfügbarkeit auch :-((

"Anwalt einschalten" Der Notarvertrag bleibt gültig, Frage ist hier wer für die Kosten aufkommt aufgrund der fehlerhaften Angaben, diese müssem dem Verkäufer bekannt gewesen sein.

Genpc  07.11.2014, 18:32

Warum soll der Vertrag denn gültig sein? Im Vertrag stehen andere Daten als die Wohnungen wirklich haben, damit kann der Vertrag nicht erfüllt werden und damit ist dieser hinfällig oder nicht?

Viele Grüße, Geni

schelm1  07.11.2014, 18:48
@Genpc

"Anwalt einschalten"

Zunächst mal Sachverstand einschalten!

Das kommt auf Dauer billiger!

GastonderChaot2  07.11.2014, 23:44
@Genpc

Damit hat aber der Notar nichts zu tun. Dieser muss die Angaben zwischen Verkäufer und Käufer nicht überprüfen.

lesterb42  08.11.2014, 09:08
@Genpc

Wenn - wie üblich - eine bistimmte Größe nicht zugesichert wird, ist der Vertrag wirksam und auch durchführbar, weil der Kaufgegenstand ausreichend bestimmt benannt wurde.

Was kann ich da jetzt machen?

Jetzt? Wie kann man bei den Besichtigungen gleich dreimal eine Fläche in der Größenordnung einer angemessenen Sozialamtswohnung oder Studentenbude übersehen? Oder warum kauft man unbesehen gleich drei Katzen im Sack? Wieso etwas mit versprochenem, aber nicht verfügbarem Geld?

Habe ich ein recht vom Notarvertrag zurück zu treten?

Nein. Ein Rücktrittsrecht gibt es nicht und eine Anfechtung scheidet aus. Denn erstens haftet der Notar nicht für Angaben, die er einsah, aber nicht überpüfen musste und zweitens dürfte die Größe der Objekte nicht zugesicherte Eigenschaft sein :-O

Auch sichert man mit Unterschrift fällige Kaufpreiszahlung zu. Wenn die Bank vor Darlehensvertrg ihre Finanzierungszusage widerruft, fällt einem das selbst zur Last - vorher unterschreibt man einfach keinen wirksamen Kaufvertrag :-O

Er will mich ansonsten pfänden lassen.

Das wie Schadensersatzforderungen wäre sein gutes Recht.

G imager761