Ist ein Mieter eines Nachbargrundstückes verpflichtet Sträucher nachzuschneiden, die über den Zaun der Grundstücksgrenze wachsen?
Ein Haus- und Grundstückseigentümer hat sein Eigentum vermietet. Nun sind die Sträucher durch den Zaun über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn gewachsen. Kann der Mieter jetzt verlangen, dass der Nachbar die Sträucher am Zaun selbst abschneidet oder muss das der Eigentümer bzw. Mieter u. Besitzer der Sträucher nachschneiden.
5 Antworten
Das beantwortet der § 910 BGB.
Zunächst ist der Gartenbesitzer dran, wenn der nicht schneidet, darf der Nachbar die Zweige abschneiden - und die Kosten dem Gartenbesitzer aufbürden.
Der Nachbar ist in keinem Fall aber verpflichtet, die überhängenden Zweige abzuschneiden.
Hallo,
auf jeden Fall ist das nicht die Sache desjenigen, zu dem die Pflanzen "hinüber wachsen".
Ob das nun auf der anderen Seite Sache des Eigentümers oder dey Mieters ist, kommt darauf an, was die beiden vereinbart haben.
Was dem auf dem Nachbatgrundstück aber ja total egal sein kann.
Viele Grüße
Michael
Wenn das komplette Haus mit Grundstück vermietet ist, muss der Mieter die Sträucher so schneiden, dass sie nicht über das Nachbargrundstück wachsen.
tut er es nicht, kann der Vermieter, dafür einen Gärtner beantragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen (Mietnebenkosten).
Bezüglich Abstand und Höhen von Bäumen zur Nachbar-Grenze, findest du weitere Informationen in der jeweiligen Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Es ist tatsächlich so, dass es je nach Bundesland bestimmte Abstände zur grenze für verschiedene Pflanzen und baumarten gibt, die eingehalten werden müssen. Der Eigentümer der Pflanzen muss dafür sorgen, dass diese Abstände eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man ihn am besten darauf hinweisen. Wenn man eine genaue Frist setzt, zu der die Abstände hergestellt werden sollen und diese Frist überschritten ist, kann man die äste auch selbst abschneiden oder abschneiden lassen und der Eigentümer muss die Kosten übernehmen.
der eigentümer
büsche und bäume sind vermietersache
nein, die sind schon identisch
der eigentümer ist auch der vermieter
Im Regelfall ja, im Ausnahmefall nein. So wird die Vermietung von großen Wohnkomplexen oftmals durch einen Verwalter durchgeführt, der durch den Eigentümer hierzu beauftragt worden ist. Der Mietvertrag kommt zwischen Mieter und Verwalter zustande. Deswegen gibt es zB auch den § 565 BGB.
die verwaltung ist nur vertreter des eigentümers für die vermietung
Nicht im Falle der gewerblichen Weitervermietung. Dann ist der Verwalter zeitgleich Mieter des Eigentümers. Der Verwalter schließt nicht im Namen des Eigentümers den Mietvertrag ab, sondern im eigenen Namen.
ist hier aber nicht
die Rechnung des Gärtners wird dann dem Mieter über die Miet-Nebenkosten in Rechnung gestellt.
wenn es im mietvertrag so vereinbart ist
Oder wenn im Mietvertrag ein Hinweis auf die Betriebskosten-Verordnung vorhanden ist:
Eigentümer =/= Vermieter