ist ein grundschuldeintrag ins grundbuch in form von sachwerten oder gutscheinen möglich?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, das ist nicht möglich. Lt. BGB §1191 verbrieft eine Grundschuld "eine bestimmte Geldsumme", und das läßt keinen Interpretationsspielraum.

Auch eine Wertsicherungsklausel nach §5 PreisKlG (die ohnehin im Darlehensvertrag zu vereinbaren wäre) kommt meines Erachtens nicht in Frage. 

In den 1920er Jahren gab es grundbuchlich einen Bezug auf die Goldmark.

§ 1191 BGB steht dem m. E. nicht entgegen, weil dort eine Summe nicht aber die Währung benannt ist.

Du hast durchaus Recht, wenn Du sagst, dass noch alte Hypotheken und Grundschulden in den Grundbüchern herumgeistern, die auf Goldmark lauten. Die Goldmark war formal auch bis 1938 gesetzliches Zahlungsmittel. Noch viel mehr Grundschulden gibt es, die auf D-Mark lauten. Trotzdem wird heute kein Rechtspfleger mehr eine Grundschuld in D-Mark oder gar Reichsmark oder Goldmark eintragen.

Wenn in einem deutschen Gesetz von Geld gesprochen wird, dann ist immer das derzeit in Deutschland geltende gesetzliche Zahlungsmittel gemeint.

@Morelle

Ich möchte dir nicht widersprechen, könnte mir aber z. B. eine Eintragung in US Dollar vorstellen ohne dies näher begründen zu können. Der Wortlaut der Vorschrift gibt das her.

Nein, und der Kapitalbetrag der Grundschuld muss auch nicht zwangsläufig der Darlehenssumme entsprechen. Mal abgesehen davon, dass die Grundschuld durch die hohe dingliche Verzinsung (meist mind. 15% Jahreszinsen) in einer Zwangsversteigerung den noch offenen Darlehensbetrag immer übersteigt.