Ist ein beglaubigtes Testament vom Notar anfechtbar?
Ist ein beglaubigtes Testament vom Notar anfechtbar?
Es geht darum, meine Tante hätte von einer Freundin laut deren Willen ihr Vermögen erben sollen. Meine Tante hat für sie regelmäßig etwas eingekauft (ohne dies von ihr zu verlangen) oder sie wo hingefahren (Arzt, Klinik,...) 5 Jahre vor ihrem Tod hat sie meiner Tante ein Testament geschrieben und ausgehändigt, in dem gestanden wäre, dass meine Tante ihr Vermögen erbt. Nun haben die Angehörigen der Freundin das Testament erfolgreich anfechtet, mit der Begründung, sie wäre testierunfähig gewesen. Meine Tante hatte sich einen Anwalt genommen, der viele Zeugenaussagen von Nachbarn (die alle das Gegenteil bestätigen, dass die Freundin "schon noch ganz dicht war") und Gutachten anfertigte, welches nun alles meine Tante zahlen muss, weil sie verlor.
- Ist ein beglaubigtes Testament vom Notar anfechtbar? Hätte dies etwas genützt?
Ich frage, weil es mich interessiert, da es bei mir in der Familie einmal einen vermutlich ähnlichen Fall bezgl. Testamentanfechtung geben wird.
4 Antworten
Möglich aber unwahrscheinlich weil der Notar darauf auch achtet.
Mir geht es eben darum, ob auch ein beim Notar gemachtes Testament anfechtbar ist.
auch Dieses ist anfechtbar. Wenn der Notar den Eindruck gehabt hätte, dass Sie nicht voll bei Sinnen ist, hätte er das Testament nicht beglaubigt
Ich beziehe mich mit meiner Frage auf einen ähnlichen Fall von jemanden, der ein beglaubigtes Testament von einem Notar hat! Jemand aus der Verwandtschaft wird dies nicht passen und sehr vermutlich auch anfechten.
Ein Notar beglaubigt in der Regel ein Testament nur dann, wenn er sich durch Augenschein den Eindruck der Testierfähigkeit einer Person gemacht hat.
Dazu stellt er Fragen, davon leitet er das ab.
Sicher sind auch schon notariell beglaubigte oder durch Notare errichtete Testamente angefochten worden- mal mit, mal ohne Erfolg.
Das hängt immer von der Sach- und Rechtslage ab.
Ein beglaubigtes Testament ist auch anfechtbar, es wird dann jedoch schwieriger gegen den beglaubigten Willen des Verstorbenen anzugehen.
Pflichtteile können von einem Erbe zum Beispiel erstritten werden, wenn diese nicht zur genüge geklärt waren oder jemand im Testament eben von diesen Pflichtteilen ausgenommen wurde.