ist ein Auftrag gültig, den eine Angestellte ohne Vollmacht unterschrieben hat?

7 Antworten

ja, er ist gültig. Es ist dem Lieferant nicht zuzumuten, festzustellen, ob der Auftraggeber tatsächlich dazu berechtigt war. In diesem Sinne hat der Arbeitnehmer falsch gehandelt. Dieser ist aber nicht dafür haftbar und kann auch nur abgemahnt werden, wenn er es wissentlich falsch gemacht hat.

Von Auftragnehmer kann nicht verlangt werden, dass er die Unterschriftsbefugnis von Angestellten des Auftraggebers prüft. Damit ist der Auftrag gültig und die Leistung muss bezahlt werden. Intern bleibt zu prüfen, ob die Angestellte wußte, dass sie nicht befugt war, diesen Auftrag zu unterschreiben. Da kommt es auf die interne Aufgabenverteilung an. Sie könnte ggf. darauf vertrauen, wenn sie immer solche oder ähnliche Aufträge erteilen darf, dass es auch in diesem Fall so hätte sein sollen. Oder eben nicht.

Wenn die Angestellte keine Prokura hat, ist der Auftrag nicht gültig und die Angestellte hat sich der Amtsanmaßung schuldig gemacht (sie darf nicht unterschreiben!)

Um zeichnungsberechtigt zu sein, bedarf es keiner Prokura. Ich durfte unterschreiben, auch ohne "ppa."

@turalo

Hm? Und wer haftet dann in einem solchen Fall?

@swallowtail

Ja, da streiten sich jetzt Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. Wenn die Angestellte in anderen Fällen auch immer solche Aufträge unterschreiben durfte, dann hat der Arbeitsgeber wenig in der Hand.

Die Angestellte erteilt den Auftrag unter dem Namen der Firma. Der Auftragnehmer muss und kann davon ausgehen, dass die Angestellte entsprechende Vertretungsmacht besitzt.
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Da hier jedoch keine Vertretungsmacht vorliegt, wäre das Geschäft zunächst schwebend unwirksam bis zur nachträglichen Genehmigung.
Handelt der vermeintliche Vertreter vorsätzlich, ist er unter Umständen schadensersatzpflichtig bzw. der Auftragnehmer kann auf Erfüllung bestehen.
Bei Fahrlässigkeit wäre es ein Vertrauensschaden.
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Siehe BGB §§ 167 I, 177 - 179
(hoffe, die §§ sind noch gültig und die Rechtslage hat sich nicht geändert)

Das ist eine der umstrittensten Fragen des BGB AT überhaupt und letztlich hängt die Annahme einer Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht zumindest in der Praxis stark vom Einzelfall ab und für eine Beurteilung bietet dein SV zu wenig Anhaltspunkte !