Ist ein Aufkleber auf einem amtlichen Kennzeichen erlaubt?

6 Antworten

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 15.04.2010 wegen fehlenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), Aktenzeichen 46 Js 39/10. In diesem Fall hatte die Beschuldigte bei ihrem Kennzeichen die “EU-Flagge” überklebt, alles andere unverändert gelassen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld prüfte die Straftatbestände der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) sowie einen Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG) und sah keinen dieser Tatbestände erfüllt. Außerdem hielt sie die Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) sowie der Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB) für nicht einschlägig. “Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor, weil sich die gedankliche Erklärung und die Beweisrichtung der Gesamturkunde ‘Kennzeichen/PKW’ nicht geändert hat (…). Die Erklärung, dass das Kennzeichen GT-(…) vom Kreis Gütersloh für den von der Beschuldigten geführten VW Polo ausgegeben wurde, bleibt von der Veränderung des Nationalitätskennzeichens nämlich unberührt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Nationalitätskennzeichen (offiziell: Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat) gemäß § 10 Abs. 10 FzV vom eigentlichen KFZ-Kennzeichen zu unterscheiden ist. (…) Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG scheitert daran, dass die Erkennbarkeit und Feststellbarkeit des Kennzeichens unberührt bleibt und es damit schon an der vom Tatbestand geforderter rechtswidrigen Absicht mangelt. Für eine Urkundenunterdrückung fehlt es schon an der Nachteilszufügungsabsicht.” Abschließend stellte die StA Bielefeld fest: “Letztlich wurde nur ein dekoratives Element (EU-Flagge) durch ein anderes ersetzt. Da die EU-Flagge auf PKW keinen besonderen Bestandsschutz genießt (insb. sind die §§ 90a und 104 StGB nicht einschlägig) und der Aufkleber kein verbotenes Zeichen ist, ist an diesem Vorgehen – zumindest strafrechtlich – im Ergebnis nichts auszusetzen.”

Jetzt bin ich verwirrt 😂

Nein, das ist nicht erlaubt. Ein KFZ Kennzeichen ist eine amtl Urkunde. Klebst du was drauf könnte dies als Urkundenfälschung ausgelegt werden.

Wird es in der Regel aber nicht. Zumindest bei einem kleinen Aufkleber im Sternenkreis wird der Inhalt der Urkunde ja nicht verändert und somit ist das dann auch keine "Täuschung im Rechtsverkehr", was für den Tatbestand erforderlich ist.

Nein.

Das amtliche Kennzeichen gilt als Urkunde, die nicht verändert werden darf.

Es ist nicht erlaubt. Ich habe dennoch seit Jahren etwas in dem EU-Kreis,weder TÜV noch Polizei haben jemals etwas dazu gesagt.

Nein. Ist nicht erlaubt. Das Kennzeichen ist ein offizielles Dokument und darf daher nicht verändert werden.

Einige Zeitgenossen (z.B. die »Reichsbürger«) sehen das anders. Fußballverein, rot-weiß-schwarze Farbstreifen, etc. haben trotzdem nichts auf dem Kennzeichen zu suchen.

Siehe §22 StVG https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

Siehe §22 StVG

Und welcher Tatbestand des StVG §22 wird im Falle des Fragestellers (Zitat: Es geht um diesen kleinen Batman Aufkleber im EU Kreis...) erfüllt ?

@Gaskutscher

Äh nein, den Inhalt des §22 StVG verstanden ?

Lese dir gleich die ersten 4 Worte des Absatzes 1 bitte durch.

@Antitroll1234

Ja, ich habe ihn verstanden. Du anscheinend nicht? :)

Hänschen Blau will vorsätzlich einen Aufkleber anbringen. Ob er weiß ob dies zulässig ist oder nicht spielt erst einmal keine Rolle. Hänschen Blau kann also nicht daherkommen und sagen »Oh, ich wusste nicht das man das nicht darf«.

Oder wie wir ja von Karl wissen: »Oh, dass wusste ich nicht!« (also das Messerstiche Menschen töten). :)

@Gaskutscher

Ja, ich habe ihn verstanden.

Offensichtlich nicht richtig.

Hänschen Blau will vorsätzlich einen Aufkleber anbringen

Ja will er, aber was hat dies mit §22 StVG zu tun ?

Nochmal, lese bitte die ersten 4 Worte des Absatzes 1 durch:

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

...daran scheitert es schon.

Nun geht es weiter mit Punkt 3:

Wer in rechtwidriger Absicht

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

nun erkläre mir Unwissenden inwiefern durch einen Batmanaufkleber im EU-Zeichen mit rechtwidriger Absicht ein Kennzeichenmissbrauch erfolgt.

@Antitroll1234

@antitroll

du "Unwissender" 😉

selbst Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Er verändert das Kennzeichen!

Ob Absicht oder nicht, er handelt rechtswidrig und muß mit Strafe rechnen. Es zählt nicht die Unwissenheit, sondern der Tatbestand. 

@Rothskuckuck

Ob Absicht oder nicht, er handelt rechtswidrig und muß mit Strafe rechnen.

Aber eben nicht nach StVG §22.

Es zählt nicht die Unwissenheit, sondern der Tatbestand

Tatbestand nach StVG §22 Kennzeichenmissbrauch ist hier doch gar nicht erfüllt.

Es mag zwar deiner Meinung nach so sein, deine Meinung ist aber nicht von Relevanz.

Relevant ist die Auslage des Gesetzgebers und der Gesetzgeber hat StVG §22 zum Sinn und Zweck folgendes erlassen:

Das Verbot des Kennzeichenmissbrauchs richtet sich gegen Versuche, die Feststellung des Halters (und damit indirekt auch des Fahrzeugführers) zu verhindern, indem amtliche Kfz-Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich gemacht werden.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/KZMissbrauch.php

So sieht es der Gesetzgeber und die Gerichte, wie Du persönlich StVG §22 interpretieren magst ist deine Sache, aber zur Beantwortung der hier gestellten Frage ist es einfach nur falsch.

@Antitroll1234

Anti troll, du bist einer der hier gerne zeigt das er toll recherchieren kann. Sag mal, hast du nichts besseres Zutun als dich besser zu fühlen? Es ist nicht erlaubt und genau das hat der Schreiber geschrieben. Kann sein das er den falschen Paragrafen genannt hat aber trotzdem ist seine Antwort richtig. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Immer diese User die denken Sie wären was besseres nur weil sie länger dabei sind und besser Google benutzen können. Paragrafen aus dem Gesetzesbuch zitieren kann jeder, nur versteht es nicht jeder. 

@Alopezie

Es ist nicht erlaubt und genau das hat der Schreiber geschrieben

Der "Schreiber" schreibt es wäre eine Straftat, welche Straftat soll dies denn sein ?

Es liegt bei der hier gestellten Frage weder ein Kennzeichenmissbrauch nach StVG §22 vor noch eine Urkundenfälschung nach StGB §267.

Welche Straftat soll denn hier in der gestellten Frage vorliegen ?

Paragrafen aus dem Gesetzesbuch zitieren kann jeder, nur versteht es nicht jeder. 

Das ist ja genau das Problem, nun kann der Antworter entweder etwas dazulernen oder weiterhin seine falschen Ansichten vertreten.

Das bleibt ganz allein nun ihm überlassen was er mit dem nun neu erlangten Wissen anfängt.

@Antitroll1234

@antitroll

ich kann dir nur den oben von @beast eingestellten link empfehlen.

Dort steht alles. Auch, daß es, auch wenn keine rechtswidrige Absicht besteht, ein Vergehen bleibt und, je nach Ermessen der Behörde, sehrwohl verfolgt werden kann.

Ich denke, damit ist alles gesagt.

Da ham mal wieder alle recht.😂

@Rothskuckuck

@antitroll

im Übrigen ist es auch DIR zu empfehlen, nicht lernresistent zu sein. Meine Antwort ist mit Sicherheit nicht falsch, aber die Leser hier sind gebildet genug, um sich eine eigene Meinung zu bilden. So wie bei dir und mir ist es auch mit Den Gerichten, die Einen legen den Gesetzestext so aus und die Anderen so. wie ja auch schon geschrieben.

Ich denke das eine Behörde höchstens wegen mangelnden öffentlichem Interesse kein Verfahren eröffnen würde.

@Antitroll1234

Ist doch klar: Er ist nicht Batman. Also ist es Amtsanmaßung und vorsätzliche (und rechtswidrige) Veränderung eines Dokuments (Kennzeichen).

Jetzt bin ich mal gespannt was für ein Batman-Paragraph gefunden wird. ;)

@Rothskuckuck

...sorry, hab oben das und nicht daß geschrieben, wie es eig. heißen muß. 😉

@Gaskutscher

😂😂😂👍🏻👍🏻👍🏻

@Rothskuckuck

Wenn schon, denn schon: Nach der aktuellen Rechtschreibregel heißt es dass und wie es heißen muss.

Einfach zu merken: Es heißt Maß, Gruß und Fuß, aber Fass, Guss und Fluss. Die Aussprache ist entscheidend.

Unfassbar, wie lernresistent hier manche Hobby- und Stammtisch-Juristen sind und dann auch noch ausfallend werden.

Um es abzukürzen: Antitroll1234 hat vollumfänglich recht mit den Aussagen, die er hier trifft. Durch das Bekleben des EURO-Feldes eines deutschen Kennzeichenschildes mit einem kleinen (!) Sticker wird regelmäßig keine (!!) Straftat verwirklicht, weder eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB, noch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG. Wir liegen hier im Bereich einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach FZV (Tatbestandsnummern nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 810100, 810106, 810112).

Und nein, das ist keine bloße Mutmaßung von mir, ich habe Straf- und Verkehrsrecht mehrere Jahre studiert und wende meine Kenntnisse im Rahmen meiner Berufsausübung bereits seit noch mehr Jahren an. Zudem verfüge ich über eine umfangreiche Urteilssammlung deutscher Gerichte zu dem Thema.

Noch Fragen/Anmerkungen/Beleidigungen??

@ChristianSN

Ich wollte auch schon zustimmen (zur Antwort von Antitroll), konnte das aber fachlich nicht im einzelnen begründen, da habe ich mich lieber zurückgehalten. Aber schon traurig, dass man hier nicht sein Fachwissen darlegen kann, ohne dass einem das gleich als Profilierung angelastet wird. Aber das ist ja ein übliches Vorgehen, dass man persönlich wird, wenn man keine sachlichen Argumente hat.