ist eigentlich Probearbeit keine schwarzarbeit?

11 Antworten

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagt unter § 1 Absatz 2...

....Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.....

was die Meldung der "Probearbeit" bei Bezug von Sozialleistungen durch Sozialleistungsträger betrifft hier im Falle von der Bundesagentur für Arbeit gibt es auch klare Ausführungen, denn jede Art von Veränderungen sind der Agentur für Arbeit mit zuteilen....sollte man eine "Probearbeit" nicht melden, würde dieses bei beziehen von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bei über 15 Stunden nicht mehr als Arbeistlos gelten und bedarf einer erneuten Arbeistlosmeldung, zudem käme bei einer Nichtmeldung der § 263 Strafgesetzbuch (Betrug) zu tragen... der besagt:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt......

und dieser Betrug würde dann der Agentur für Arbeit bekannt, wenn zuständige Behörden zufällig zu dem Zeitpunkt wo "Probe"gearbeitet wird eine sogenannte verdachtsunabhängige Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei der Firma durchführen würden und den "Probearbeitenden" dort antreffen...das heißt dann auch für den "Probearbeitenden" Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft.... und das will doch keiner..oder?

Zunächst gilt: Schwarzarbeit ist nicht an Bezahlung gebunden, sondern an das Nichtabführen von Sozialabgaben und Steuern. Insofern könnte Probearbeit diesen Tatbestand erfüllen, sofern der Arbeitgeber sich dauernd solcher Probearbeiter bedient. In der Regel dient aber eine Probearbeit zum gegenseitigen Kennenlernen und ist völlig legal! Mein Tipp: seriöse Arbeitgeber geben dir eine schriftliche Probearbeits-Vereinbarung

nein, wenn man Geld von der Arge bekommt, muss man ein Probearbeiten anmelden. Ansonsten bekommt man normalerweise ja auch kein Geld fürs Probearbeitena also keine Schwarzarbeit.

ne deswegen heist es Probearbeit. Zur schwarzarbeit wird es wenn es zwei wochen (glaub ich) überschreitet

Probearbeiten ist keine Schwarzarbeit !!! Solltest du Staatlicheleistungen bekommen , würde ich trotzdem,deinem Berater bescheid geben.