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Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG
Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)
Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg\_2002/\_\_42a.html

Abgesehen davon ist ein Messer zur Verteidigung völlig ungeeignet weil du die Wirkung nie sicher vorhersagen/kontrollieren kannst.
Schlecht getroffen und du ärgerst ihn so dass er dich richtig fertig macht oder ein paar Millimeter daneben und du triffst statt Fleisch/Muskel ein Blutgefäß und der Angreifer verblutet.
Dann macht dich hinterher ein Richter fertig wenn du nicht (mindestens 44) Zeugen hast die dir Notwehr bezeugen.

Ich denke mal ja. Die schwarze Beschichtung und der Ringgriff könnten eine Waffeneigenschaft sein, aber mit der kurzen Klingenlänge und der normalen Klingenform sollte das klappen.

Und bitte Spam hier mal nicht die ganze Messersektion zu, die Regeln zum Messerführen sind nicht all zu schwer zu kapieren.

Die Farbe der Klinge gilt als Waffeneigenschaft? xD Auch der Ringgriff tut nichts zur Sache.

Gehst du jetzt den ganzen Katalog des Shops durch?

wenns sein muss

@Struxx1

Du kannst auch tatsächlich nach der Gesetzeslage googlen.

Dieses Messer darfst du in der Öffentlichkeit führen, da es feststehend ist und eine geeignete Klingenlänge besitzt :)

Hallo Struxx1,

Wie auf der Website schon steht: Bestimmte Messer dürfen nicht überall geführt werden, deshalb beachten Sie bitte folgenden Informationslink über das: Führen von Messern §42a.

Dann schauen wir uns mal diesen Paraghraphen an:

Führen von Messern


Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten ist das Führen (mit sich tragen) von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer ab dem 01.04.2008 laut § 42 a WaffG verboten.
Mit bestimmter Messer sind hier Messer mit feststehenden Klingen mit einer Länge über 12 Zentimetern sowie sämtliche Einhandmesser - unabhängig von deren Klingenlänge - gemeint.

Das Verbot des Führens gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Es geht hier um den sogenannten sozialadäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist. Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene Führen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.

Dem Gesetzgeber geht es einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten zu haben, wobei es selbst hier bei Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Strafbestand gegeben sein wird.

Sprich: Du darfst das Messer "einstecken", aber ich würde nicht mit gezückter Klinge durch die Stadt laufen. Wenn du aber (wie bereits geschildert) das Messer in deiner Freizeit (beim Campen etc.) benutzt, ist es erlaubt das Messer zu führen.

l.g Pascal



Nein, man darf es nicht "einstecken" und man darf es auch nicht führen, wenn man ein begründetes Interesse vorweist. Bei einem Karambit handelt es sich um ein Messer mit Waffeneigenschaft, also sie sind dazu bestimmt, Menschen oder Lebewesen Schaden zuzufügen. Deshalb fallen sie unter die Hieb- und Stoßwaffen, welche komplett dem Führungsverbot unterliegen. Da hilft auch ein Interesse nichts.

@RicSneaker

Lol Sry, dachte es war das Karambit, was er vorhin verlinkt hat. Ziehe mein Kommentar zurück.

Du schreibst.

Dann schauen wir uns mal diesen Paraghraphen an:

Aber der Rest des Textes hat mit dem § nichts zu tun sondern ist nur irgendeine Auslegung.

@ES1956

Genau so war es im Shop verlinkt.