Ist die KFZ-Versicherung noch gültig, wenn der TÜV abgelaufen ist?

13 Antworten

Das kommt natürlich auf den Unfall an. Sollten eindeutig technische Mängel die Ursache sein, z.B. abgefahrene Reifen oder defekte Bremsen, dann wird es sicher Probleme geben. Fremdschäden (Haftpflicht) werden aber generell erst mal bezahlt, evtl. später aber Regress gefordert. Bei Eigenschäden (Kasko) verweigern die Versicherungen dafür schnell die Zahlung, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden hätte vermeiden können. Bei schweren Unfällen wird übrigens meistens ein Unfallgutachten von einem Sachverständigen erstellt (nicht zu verwechseln mit dem Schadensgutachten), bei welchem auch der technische Zustand des Fahrzeuges dokumentiert wird; unabhängig davon, ob die HU (TÜV) fällig war, oder nicht.

die Antworten von Huskycolonge haben schon Hand und Fuß, d.h. die abgelaufene HU gefährdet nicht den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

In einem kleinen Punkt muß ich Dich allerdings etwas korrigieren: abgefahrene Bremsen sind kein Vorsatz. Vorsatz wäre es wenn die Bremsen nicht erneuert worden sind, weil man einen Unfall versursachen will. Die Sache ist insofern von Bedeutung, weil die Einstellung: "Scheißegal ob das Auto bremst oder nicht... ich bin ja versichert, falls es kracht", als bedingter Vorsatz ausgelegt werden könnte. Und Vorsatz ist ja nie mitversichert.

Wenn also bekannte Mängel die HU ausschließen und es deshalb zum Unfall kommt, könnte man über diesen Weg einen Vorsatz-Tatbestand konstruieren.

Ich bin noch einmal die kompletten Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen durchgegangen und habe keinen Hinweis gefunden, das ein Fahrzeug, das keinen TÜV hat nicht versichert ist.

Es wurden auch keine Pflichten genannt die das Fahrzeug erfüllen muss.

Einzig bei Alkohol und Autorennen gab es Einschränkungen.

Und Vorsatztatbestände.

Beispiel: Ich weiß, das meine Bremsen nicht funktionieren. Ich weiß, das wenn ich trotzdem fahre, meine Bremsen nicht greifen werden und es zu einem Unfall kommt. Vorsatztatbestand erfüllt. Hier reguliert auch die Versicherung, kann Dich jedoch in Regress nehmen.

Die Tatsache, das ein Fahrzeug keinen TÜV hat, heisst nicht in der Schlussfolgerung, das es nicht verkehrssicher ist.

Ob eine Versicherung Regress nimmt, hängt vor allem vom kausalen Zusammenhang Deiner Handlungen in Verbindung mit dem SChaden ab. Beispiel: Überfahren einer Roten Ampel mit mehr als 1 Sekunde Rotlicht. Im Einzelfall entscheiden Gerichte.

Die Versicherung ist auf jeden Fall eintrittspflichtig!

Sie kann aber Regress fordern, denn wie heißt es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

@Thunder1262

Aber nur bei kausalem Zusammenhang. War die Beleuchtung defekt aber der Unfall kam durch zu spätes Bremsen um 12 Uhr mittags bei Sonnenschein zustande, bestand kein kausaler Zusammenhang und somit keine Regressmöglichkeit.

Das (Fort-) Bestehen des Versicherungsschutzes ist nicht direkt an den Nachweis einer gültigen HU gebunden. Das heißt, dass der Versicherungsschutz nicht deswegen erlischt, weil der Termin für die HU versäumt wurde.

korrekt

falsch

Die Zulassung des Fahrzeugs erlischt mit dem TÜV. So weit ich weiss verweigern die Versicherungen den Schutz für nicht zugelassene Fahrzeuge.

In dem Fall muss man ein Kurzkennzeichen beantragen und die Versicherung nach einer G-Nummer fragen, die kann man heutzutage schnell und unkompliziert per SMS bekommen. Bei einem Kurzkennzeichen spielt der TÜV keine Rolle, genau dafür ist es ja da um ein Fahrzeug vorrübergehend zuzulassen um den TÜV machen zu lassen bzw. das Fahrzeug zu überführen. Das wäre der einzige Weg der Strafe zu entgehen wenn die Polizei einen mit abgelaufenem TÜV erwischt.

Um das jetzt mit Sicherheit benatwortet zu bekommen hilft nur die eigene Versicherung anzurufen, denn nur die wissen genau ob die den Schaden decken würden.

Die Zulassung des Fahrzeus erlischt definitiv nicht mit dem TÜV. Die Zulassung erfolgt gem. § 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung. Sie endet gem. § 14 FZV mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. (Rückgabe Zul.Besch.; Entstempelung Kennzeichen, etc.) Gem. § 5 FZV kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeuges bei Mängeln untersagen, aber erst nachdem eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde. Erlöschen der Zulassung gleichzeitig mit Ablauf des TÜV stimmt also nicht!

@WeiSte

danke WeiSte

der labert nur müll , punktesammeln bis der arzt kommt

@ Commodore, wenn Du in einem Thema nicht bewandert bist, bitte nicht Deine Meinung posten. Wie Du hier siehst, entbehrt eine MEinung jeglicher rechtlicher Grundlage und stiftet nicht nur Verwirrung sondern ist def. keine Hilfe für den Fragegesteller und genau danach wirst Du ja vor dem Absenden jeder Antwort gefragt, oder?

@ Commodore, wenn Du in einem Thema nicht bewandert bist, bitte nicht Deine Meinung posten. Wie Du hier siehst, entbehrt eine MEinung jeglicher rechtlicher Grundlage und stiftet nicht nur Verwirrung sondern ist def. keine Hilfe für den Fragegesteller und genau danach wirst Du ja vor dem Absenden jeder Antwort gefragt, oder?