Ist der Verkäufer seiner Meldepflicht vor der Zwangshausversteigerung nachgekommen, wenn von der Möglichkeit von Hausschwamm im Exposee gesprochen wird?

6 Antworten

Die Aussage "Schwamm ist möglich" reicht, um den Verkäufer von seiner weiteren Informationspflicht gegenüber dem Käufer frei zu stellen. Bei einer Zwangsversteigerung ist der Vorbesitzer immer raus weil er nicht der Verkäufer ist.

Das reicht aber nicht, um ihn von seiner (früheren)  Informationspflicht dem Bauamt gegenüber frei zu stellen.

Der Passus ist aber auch ein Indiz, dass der Verkäufer die schweren Baumängel ganz genau kannte und hier nicht ganz korrekt informiert hat. Es spielt hier aber keine Rolle mehr weil bei einer Zwangsversteigerung jegliche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

Das ist eben dann "Pech" des Käufers.

Die obigen Antworten dazu sind sehr gut und ich denke auch ausreichend.

Aber, um welchen Schaden geht es denn?

Gibt es dazu auch Fotos oder bessere Beschreibungen?

Überhaupt keine. Da der Schuldner kein Verkäufer ist, sondern sein Grundstück zwangsversteigert wird. Im Zwangsversteigerungsverfahren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Daher ist auch kein "Rücktritt" möglich. Das Baugesetzbuch wird übrigens mit BauGB abgekürzt. Das BGB ist dann doch etwas anderes.

Das Eigentum am Versteigerungsobjekt wird dem Eigentümer mit der vom Gericht beschlossenen und förmlich zugestellten Beschlagnahme entzogen.

Bei der Zwangsversteigerung gibt es keinen Käufer, sondern einen Meistbietenden, dem das Versteigerungsobjekt durch hoheitlichen Akt - anstelle eines sonst üblichen Kaufvertrages - zugeschlagen wird.

Jeder Bieter hat die Möglickeit vor dem Termin oder auch noch während des Versteigerugnstermins das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten einzusehen und sein Bietverhalten danach einzurichten.

wo bleibt die Antwort auf die gestellte Frage?

Die Meldepflicht besteht gegenüber dem Bauamt und auch wohl nur noch in Thüringen und Sachsen. http://holzfragen.de/seiten/recht.html

In der Zwangsversteigerung hat der Eigentümer keine Mitwirkungspflichten.

Er verliert allerdings mit der Beschlagnahme nicht sein Eigentum sondern nur die Verfügungsmacht über sein Grundstück (§ 23 ZVG).