Ist das Parken eines 50 ccm Rollers in einer Fahrradparkbucht angrenzend an eine Straße mit eingeschränktem Halteverbot ein Verstoß gegen das eing. Halteverbot?

5 Antworten

Ich weiss nicht was der Sch**** soll, aber Halteverbote gelten für Kraftfahrzeuge. Dein Stinkstriegel gehört leider dazu. Einfach mal Regeln akzeptieren...

BTW: Entweder Du läufst 500 Meter oder fährst mit einem Fahrrad fast bis vor den Hörsaal. Wo soll das Problem sein?

Sieh es mal ganz simpel:

  • Der Fahrradständer ist explizit für Fahrräder.
  • Für alles andere gilt das Parkverbot.

Damit dürfte die Lage eindeutig sein.

Ein Fahrlehrer hat mir inzwischen genau erklärt, wie die Sachlage ist:

  1. Egal ob ein Seitenstreifenzusatzschild angebracht ist oder nicht, gilt das eingeschränkte Halteverbot in der gesamten Zone für alle Flächen.
  2. Der Fahrradparkplatz kann für Kraftfahrzeuge eine Sonderfläche darstellen, wenn dies entsprechend durch Beschilderung gekennzeichnet ist.
  3. Da der Fahrradparkplatz in diesem Fall überhaupt nicht beschildert ist könnte man annehmen, dass sogar die Fahrräder gegen das eingeschränkte Halteverbot verstoßen.
  4. Innerhalb der Zone verstoßen Fahrräder jedoch nicht gegen das eingeschränkte Halteverbot, solange diese auf Nicht-Fahrbahnflächen abgestellt werden.

Danke trotzdem für eure Antworten!

Das Haltverbot gilt nur für die Fahrbahn, wenn nicht noch Zusatzschilder den Seitenstreifen einschließen.

Diese Antwort hatte ich bei einer ähnlichen Frage auch gelesen, genau. Ich werde morgen prüfen ob ein solches Schild vorhanden ist.

Wenn ein Schild vorhanden ist bleibt noch zu klären, wie ich in Zukunft parken könnte, um nicht gegen eine Richtlinie zu verstoßen, aber trotzdem nicht täglich 500 Meter vom Autoparkplatz zur Eingangstür laufen zu müssen. Vis-á-vis des Fahrradparkplatzes ist ein Waldstück, darin ließe sich der Roller verstecken. Wäre das dann auch ein Verstoß gegen das eingeschränkte Halteverbot, da der Roller ja kein Baum ist? Dies erscheint mir jedoch mühsam. Das Treten eines Fahrrades übrigens auch, daher der kleine Roller...

Leider haben die Korinthen Recht. Dadurch das dein Kracher kein Fahrrad ist, stehst du in eingeschränkten Halteverbot.

Danke für dein Interesse an meiner Frage.

D.h. auf einem Fahrradparkplatz geparkte Kraftfahrzeuge krümmen sozusagen den Raum auf dem sie stehen so, dass immer wenn ein Korinther hinschaut diese Parkfläche inklusive dem sich darauf befindlichen Kraftfahrzeug ausgeblendet und gleichzeitig inmitten der nächsten angrenzenden Straße mit eingeschränktem Halteverbot wieder eingeblendet wird? In der Physik wäre das Nobelpreis-verdächtig!

Woher hast du diese Information denn? Kenn(s)t du / jemand den dazugehörigen § bzw. Sekundärliteratur die das noch etwas detaillierter verdeutlicht?

@IstPgleichNP

Der kleine Korinther konnte sich quasi aussuchen welche gemeine Straftat du begangen hast: Fahrradparkplatzklau in doppelter Ausführung (ich stelle meinen 50 ccm Roller (kaum breiter als 2 Fahrräder) oder eben das angezeigte eingeschränkte Halteverbot. Nun ließe sich bestimmt anhand der StVO feststellen, welch sträfliche Vergehen dich teurer kommt.

@Hauptbahnhoff

Fahrradparkplatzklau hätte ich auch ohne Weiteres verstanden. Mir ging es darum zu verstehen, wieso die Option Parken im eingeschränkten Halteverbot überhaupt zur Auswahl steht. Die genaue Antwort habe ich aber jetzt hier beschrieben. Gezahlt hätte ich so oder so, ich wollte nur den Sachverhalt begreifen.