Ist das Gehalt an mich selbst eine Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG in der EÜR?

5 Antworten

Als Einzelunternehmer bekommst Du kein "Gehalt" bzw kannst keines als Betriebsausgaben geltend machen.

Wenn Du dir ein "Gehalt" überweist dann sind das Privatentnahmen - so wie wenn Du Bargeld aus der Kasse nimmst

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Durgadas 
Fragesteller
 01.12.2021, 16:38

Also würdest du dort das "Gehalt" angeben? Danke :)

Highlands  01.12.2021, 17:58
@Durgadas

Mit der EÜR bin ich nicht so vertraut da wir bilanzieren. Aber die Zahlung an dich selbst fällt nicht unter Gehalt sondern unter Privatentnahme

Auch wenn du dir Geld vom Geschäftskonto auf das private Überweist ist das im Endeffekt eine Privatentnahme. Das unterscheidet sich ja nicht wirklich davon Geld aus der Kasse zu nehmen.
Es läge zum Beispiel auch eine Entnahme vor, wenn du deine Lebensmitteleinkäufe oder die Miete für deine Privatwohnung über das Geschäftskonto zahlen würdest.

Die Entnahme steht allerdings in § 4 (1) S. 2.

§ 4 (4a) bezieht sich auf Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen.

Durgadas 
Fragesteller
 01.12.2021, 16:37

Also trage ich das dann in der EüR dort ein oder nicht?

Als Einzelunternehmer kannst Du Dir kein "Gehalt" zahlen - es ist eine vorweggenommene Gewinnentnahme (Privatentnahme).

Die Entnahme ist keine Betriebsausgabe und darf das Jahresergebnis nicht mindern.

Auch Bargeldentnahme für sich selbst aus der Kasse ist ebenfalls keine Betriebsausgabe und erfolgsneutral - auch hier vorweggenommene Gewinnentnahme

§ 4 EStG hat hiermit gar nichts zu tun....

Wenn man solche Entnahmen als gewinnmindernden Aufwand erfaßt hat, muß man sie am Jahresende dem Gewinn/Verlust wieder zur steuerlichen Gewinnermittlung hinzurechnen.

Ich glaube du beziehst dich mit deiner Frage darauf, was in Anlage EÜR unter diesem Punkt einzutragen ist?

Ja, du trägst hier alle Privatentnahmen (hier haben die anderen schon sehr viele Beispiele genannt) ein, die du im Kalenderjahr getätigt hast bzw. die angefallen sind.

Die Angabe ist in der EÜR grundsätzlich (außer bei Sachentnahmen) nur für die Anwendung des begrenzten Schuldzinsenabzugs nach § 4 (4a) EStG vonnöten, jedoch dafür immer auch anzugeben, auch wenn keine Schuldzinsen als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

nein. Privatentnahmen sind kein Gehalt.