Insolvenz und verschwiegende Konten?

2 Antworten

Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt es keinen Insolvenzverwalter. Dieser wird mit Eröffnung festgesetzt durch das zuständige Amtsgericht.

Es gibt, als Vorverfahren, das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren welches vordergründig bei Selbstänidgen oder Unternehmensinsolvenzen angewandt wird. Bei Privatinsolvenzverfahren ist das nicht der Fall.

In diesem Verfahren wird ein Sachverständiger, häufig zugleich der spätere Insolvenzverwalter, eingesetzt. Dieser kann bei Banken Auskunft verlangen gemäß seiner Bemächtigung durch das Gericht. Kennt er das Konto nicht, so kann er nur auf gut Glück bei allen naheliegenden Banken anfragen.

Als Schuldner im Insolvenzverfahren und im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht aber eine Mitwirkungspflicht, d.h. alles Vermögen ist zu benennen. Das Verschweigen wäre ein Verstoß gegen die Pflichten der InsO und würde zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Vor Eröffnung gibt es keinen Insolvenzverwalter, dieser wird erst mit Eröffnung des Verfahrens bestellt.

Vorher gibt es meistens einen sog. Gutachter, der später auch in der Regel zum Insolvenzverwalter bestellt wird.

Diesem stehen entsprechende Rechte zu und es ist druchaus möglich, das durch entsprechende Anfragen, sämtliche Konten bekannt werden.

Im Übrigen können selbst Gläubiger über den Gerichtvollzieher gem. § 93 b Abs. 1 AO Auskünfte über bestehende Bankverbidungen erhalten.

Entsprechend dürfte das auch für den Gutachter bzw. späteren Insolvenzverwalter kein Problem darstellen.