Inklusivmiete/Pauschalmiete Jobcenter

4 Antworten

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http://sozialberatung-kiel.de/category/mietrecht/

Da steht das auch nochmal.

Wenn Dir das abgezogen wird, lege Widerspruch ein (oder, falls es dafür schon zu spät ist, stelle einen Überprüfungsantrag nach § 44, SGB X - gilt 1 Jahr rückwirkend) mit Verweis auf das genannte Urteil.

Mir wird es nicht abgezogen, aber ich habe mich gefragt, ob ich es dort melden soll dass der Strom mit dabei ist, oder ob ich es nicht melden soll; und wenn sie mich fragen, dann erst auf das Urteil zu verweisen?

Für eine Antwort wäre ich Dir dankbar.

@weisserhai90

Normalerweise musst Du doch den Mietverteag vorlegen, da müsste das Jobcenter sehen, wie sich Deine Miete zusammensetzt.

Also, wenn Du die komplette Miete bekommst, brauchst Du nichts zu melden.

@beangato

Da ist außer "Stromkosten Heizung" kein weiterer "Strom" vorhanden. (Das ist in der Anlage, da wurde mir ein Beispiel der Nebenkostenabrechnung mitgegeben. Im Mietvertrag steht, dass es eine Vorauszahlung von 80 Euro sind und wenn es bei der Abrechnung herausstellt, dass ich mehr verbrauche, sie im Rahmen der gesetzl. Vorschriften diese erhöhen können. Vom Strom steht nirgends etwas. Auch nicht wie viel für was bezahlt werden sollen. Sondern nur "insgesamt sind 230 Euro Mietzins und 80 Euro Nebenkosten zu bezahlen".

@weisserhai90

Ich habe einen eigenen Stromzähler.

@weisserhai90

und bei meinem ALG II Bescheid steht, "40 Euro sonst. Nebenkosten" und "40 Euro Heizung" - da steht nichts vom Strom. Die Vermieter wollen aber 80 Euro gesamt. Wenn ich was nachzahlen muss, muss ich es nachzahlen.

@weisserhai90

"Wird eine Differenzierung im Mietvertrag demgegenüber nicht vorgenommen, also schlicht eine Inklusivmiete von 300 € vereinbart, ist nach der Rechtsprechung des BSG die gesamte Miete zu übernehmen."

Wenn 230 Kaltmiete und 80 Nebenkosten-Vorauszahlung verlangt werden, ist dann laut dem obigen Satz die gesamte Miete zu übernehmen, also inkl. Strom und ich brauche es nicht melden? Bin da völlig überfordert.

@weisserhai90

"Wird eine Differenzierung im Mietvertrag demgegenüber nicht vorgenommen, also schlicht eine Inklusivmiete von 300 € vereinbart, ist nach der Rechtsprechung des BSG die gesamte Miete zu übernehmen."

Steht auch in dem Link.

Offenbar bekommst Du ja alle Kosten - 40 + 40 ergibt 80.

@beangato

Was mich aber beunruhigt ist, dass im Jobcenter-Bescheid steht, dass sie 40 Euro für sonstige Nebenkosten und 40 Euro Heizung bezahlen. (Strom ist nicht aufgeführt). Die 80, also die gesamten 310 Euro kommen, das stimmt. Soll ich jetzt einfach gar nichts machen und wenn eine NK-Nachzahlung kommt, diese einfach bezahlen und gut ist? Und falls JC Ärger macht, das Urteil vorelgen?

@beangato

Danke Dir für deine Mühe, werde es, sobald es geht, als hilfreicheste Antwort auszeichnen.

Wenn Strom in der Miete enthalten ist, kann das JobCenter anhand von Vergleichstabellen, die Nebenkosten entsprechend kürzen. Sonst wärst du ja besser gestellt als andere Leistungsempfänger.

habe ich auch gedacht, aber:

"Wird eine Differenzierung im Mietvertrag demgegenüber nicht vorgenommen, also schlicht eine Inklusivmiete von 300 € vereinbart, ist nach der Rechtsprechung des BSG die gesamte Miete zu übernehmen."

http://sozialberatung-kiel.de/category/mietrecht/

Mir erscheint es fraglich, ob in deinem Fall tatsächlich eine Pauschal- bzw. Inklusivmiete i.S.d. Urteils von BSG vereinbart ist. Eine Pauschalmiete liegt nämlich nur dann vor, wenn ein einheitlicher Mietpreis (incl. aller Nebenkosten) fest vereinbart ist.

Wie aus deinen Antworten erscheint, scheint es hier so zu sein, dass tatsächlich eine Kaltmiete von 230 Euro plus 80 Euro Nebenkostenvorauszahlung vereinbart ist.

Dieses entnehme ich daraus, dass deinem Mietvertrag eine Anlage mit Beispiel einer Nebenkostenabrechnung beigefügt ist. Auch diese Anlage in Bestandteil des Mietvertrages.

So gesehen ist über die Nebenkostenvorauszahlung jährlich abzurechnen, wenn der Vermieter eine Nachzahlung und entsprechende Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung geltend machen will. In dieser Nebenkostenabrechnung muss er die einzelnen Umlagenposten detailliert aufführen.

Sofern du eine solche Nebenkostenabrechnung erhältst, bis du im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung verpflichtet, diesebei deinem Jobcenter vorzulegen.

Da dann aus dieser Nebenkostenabrchnung eindeutig hervorgehen muss, wie hoch auch die Kosten für allgemeinen Haushaltsstorm (nicht die Stromkosten für Heizung) enthalten sein müssen, kann das Jobcenter, dann auch ermitteln, wie diese Kosten, die im Regelsatz enthalten sind, sind und die Nachzahlung entsprechend kürzen.

Da jedoch im Moment, ausschließlich aus dem Mietvertrag hervorgeht wie hoch der Anteil für allgemeinen Haushaltsstorm sind, ist es richtig, dass das Jobcenter erst einmal die gesamten Mietkosten übernehmen muss, so lange keine Nebenkostenabrechnung vorliegt.

Übrigen will der Vermieter eine Nachzahlung der Nebenkosten geltend machen, muss er diese Nebenkostenabrechnung bis spätestens 31.12. des folgenden Jahres die Nebenkostenabrechnung vorlegen.

So sieht es wohl aus...

Mit Verweis auf dieses Urteil widersprechen...