Inkassounternehmen : nur die Hauptforderung zahlen?

6 Antworten

Inkassobüros erheben ja meist sehr hohe Inkassogebühren, was meist sogar unzulässig ist.

Zulässig ist es i.d.R. schon, wenn maximal die im RVG vermerkte Gebühr angefordert wird. Durchsetzbar und zulässig sind aber zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Ich habe bereits mehrfach Widerspruch eingelegt

Ist dir langweilig, dass du andauernde Kommunikation mit Inkassobüros führst?

Es reicht EINMALIG seinen Willen zu erklären. Theoretisch muss man sich außergerichtlich gar nicht äußern und es entsteht auch kein Rechtsnachteil dadurch.

Wäre es sinnvoll, wenn ich nur die ursprüngliche Hauptforderung bezahle ( z.B. in Rate oder Vergleichsangebot ) und die Inkassogebühren ignoriere ?

Ist die Hauptforderung denn berechtigt? Hast du etwas bestellt und es wurde entsprechend geliefert/bereit gestellt?

Dann solltest du es bezahlen und die Verzugskosten (Zinsen, 2,50 € pro Mahnung, ggf. Rücklastschrift wenn angefallen von maximal 5,- €)

Unberechtigte Hauptforderung sind natürlich nicht zu bezahlen. Du machst aber keine näheren Angaben zur Sache, also kann man auch nicht mehr dazu sagen.

Die Hauptforderung zu zahlen - sofern sie unstrittig und nicht aus der Luft gegriffen ist - ist eine gute Option.

Sofern dich der Hauptgläubiger gemahnt hat ( wozu er nicht verpflichtet ist ), solltest du pro Mahnung 2 € dazu rechnen und bezahlen.

Mahnungen die per E-Mail erfolgten, dürfen nicht berechnet werden.

Grundsätzlich ist die Hauptforderung wichtiger als die Inkassogebühren. Bei Inkassogebühren gibt es so viele Auffassungen, Urteile usw. - ich weiß auch nicht, ob diese Kosten rechtens sind oder nicht.

Ich meine, dass sie in der Höhe oft unzulässig sind.

Du kannst die Inkassoforderung auch erst einmal unter Verweis auf § 174 BGB zurückweisen und eine Vollmacht vom Gläubiger verlangen.

Generell finde ich es von Gläubigern sinnlos, Inkassodienste oder Rechtsanwälte mit der Beitreibung ziviler Forderungen zu beauftragen.

Entweder es klappt so oder man leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. Meine Meinung.

mepeisen  16.01.2016, 11:58

wozu er nicht verpflichtet ist

Wieso dieser Satz in den Klammern? Möchtest du auf das Märchen hinaus, dass niemand mehr Mahnungen schreiben muss? Das ist, wie gesagt, ein Märchen.

FachGoldAnwalt  16.01.2016, 12:07
@mepeisen

Ich dachte du hast Ahnung?

Wenn ein Gläubiger eine Rechnung dem Schuldner zugänglich macht, die Rechnungsfrist dann aber fruchtlos verstrichen ist, dann kann der Gläubiger sofort danach einen Inkassodienst oder einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen.

Der Gläubiger kann auch sofort einen Mahnbescheid beantragen. Kein Gläubiger muss Mahnungen schicken. Das ist reine Toleranz und keine rechtliche Pflicht.

kevin1905  16.01.2016, 12:21
@FachGoldAnwalt

Das ist reine Toleranz und keine rechtliche Pflicht.

Wenn die Fälligkeit nicht vertraglich oder gesetzlich kalendarisch eindeutig (z.B.: fällig bis 26.01.2016) bestimmt ist, dann schon.

Verzug kann auch nach 30 Tagen automatisch eintreten, wenn darauf gegenüber Verbrauchern explizit hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

§ 286 BGB hat 5 Absätze, nicht bloß 2 (auf Absatz 2 berufst du dich scheinbar).

FachGoldAnwalt  16.01.2016, 12:24
@kevin1905

Auf nahezu jeder Rechnung steht ein konkretes Datum, bis wann man die Schuldsumme zu zahlen hat.

Oder z. Bsp.  "Innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug." .

mepeisen  16.01.2016, 13:46
@FachGoldAnwalt

Ich dachte du hast Ahnung?

Habe ich auch.

Wenn ein Gläubiger eine Rechnung dem Schuldner zugänglich macht, die Rechnungsfrist dann aber fruchtlos verstrichen ist, dann kann der Gläubiger sofort danach einen Inkassodienst oder einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen.

Natürlich kann er das. Sogar schon ohne Rechnung. Aber auf den Kosten wird er grundsätzlich sitzen bleiben. Inkassokosten und Anwaltskosten gehören grundsätzlich in  die Kategorie "Verzugsschaden". Ohne dass der Verzug ausgelöst wurde, kann grundsätzlich kein Verzugsschaden gefordert werden. Weder Inkassokosten, noch Anwaltskosten noch Gerichtskosten.

Auf nahezu jeder Rechnung steht ein konkretes Datum, bis wann man die Schuldsumme zu zahlen hat.

Oder z. Bsp. "Innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug." .

Die Rechnung gehört NICHT zum Vertrag. Der BGH hat schon mehrfach deutlich klar gestellt, dass es sich bei dem Zahlungstermin auf einer Rechnung um einen reinen Wunsch des Gläubigers handelt, der grundsätzlich nicht in der Lage ist, Verzug auszulösen. Wann Verzug ausgelöst wird, beschreibt §286 BGB.

Ein Beispiel, wo die Mahnung reine Kulanz ist und rechtlich nicht notwendig ist die Wohnraummiete. Da steht im MietVERTRAG (oder letztendlich im Gesetz), dass die Miete zum dritten des Monats fällig ist. Das ist ein nach dem Kalender bestimmbarer Termin für die Zahlung und das Verstreichen löst somit automatisch den Verzug aus.

Insbesondere bei Verbrauchern muss zudem für die 30-Tages-Regel des BGB auf der Rechnung ausführlich über die Folgen des Verzugs belehrt werden. Gerade deswegen reicht bei Verbrauchern noch nicht einmal der Verweis auf die 30 Tage und das BGB selbst aus.

kevin1905  16.01.2016, 13:58
@FachGoldAnwalt

14 Tage sind KEIN konkretes Datum sondern ein relatives. 14 Tage ab wann?

Und auch dennoch, bleibt dies gegenüber Verbrauchern ein Wunsch, wenn dies nicht vorher vertraglich (oder über AGB) festgelegt wurde.

Ratenzahlung oder Vergleichsangebot übers Inkasso werden erst richtig teurer... versuche es mit der Gläubiger direkt zu regeln wenn möglich. Ob sie zulässig sind ist abhänig vom Einzelfall, sehr oft werden sie gestrichen vor Gericht. Ist abhänig von der Vorgeschichte, wer der Gläubiger ist und wie man sich allgemein verhält. Da du ja aber von mehreren Fällen redest... wie viele solcher Fälle hast du denn laufen?

Du MUSST die eigentliche Hauptforderung samt Zinsen bezahlen. Wieso denkst du an Ratenzahlungen und Vergleiche? Hast du die Angewohnheit, Dinge zu kaufen, die du dir gar nicht leisten kannst?

Ansonsten kommt es halt auf den Fall drauf an. Bei geschäftserfahrenen Gläubigern sind außergerichtliche Inkassokosten nicht durchsetzbar.

FachGoldAnwalt  16.01.2016, 12:09

Er kann doch nun auf Raten zahlen. Wo ist das Problem?

Hauptsache er möchte überhaupt zahlen.

Geheim0815  16.01.2016, 12:11
@FachGoldAnwalt

es ist kein Problem, nur kostet es übers Inkasso ordentlich Geld :-). Da lieber in den Dispo gehen oder bei großen Summen einen Kredit aufnehmen und die Raten über die Bank zahlen... entsprechende Kreditwürdigkeit natürlich vorraus gesetzt.

mepeisen  16.01.2016, 13:40
@FachGoldAnwalt

Er kann doch nun auf Raten zahlen

Niemand ist verpflichtet, einem Schuldner Ratenzahlungen zu ermöglichen. Wenn jemand dauerhaft und wiederholt Dinge kauft, die er gar nicht bezahlen kann in der Hoffnung, er bekomme dann irgendwie Ratenzahlungen, der hat zwei Probleme:

1. Ein dauerhaftes finanzielles Problem, sei es durch ein Leben über den eigenen Möglichkeiten oder eine nicht vorhandene Selbst-Kontrolle

2. Den ersten Schritt in Richtung Straftaten. Wenn das Überhand nimmt und zu oft vorkommt bzw. wenn es crasht, kann einem so etwas als Eingehungsbetrug ausgelegt werden.

Ich stelle diese Fragen nicht, um den TE bloß zu stellen oder ähnliches. Vielmehr will ich helfen. Vielleicht auch damit, dass ich Tipps gebe, wie man seine eigene monatliche Finanzplanung in den Griff bekommt usw. Manchmal reicht ein wenig Selbstreflektion, so dass man vielleicht mal anders vorgeht: Sparen und Kaufen, sobald man das Geld zusammengespart hat.

Die gebühren lassen sich bei cleverer Vorgehensweise leicht einsparen.

Wäre kein Fehler wenn Du zunächst die unstrittige Hauptforderung unangekündigt an den Gläubiger (nicht ans Inkasso) überweist

Gib mal mehr Infos

Lastschriftrückläufer ?

Torrnado 
Fragesteller
 17.01.2016, 21:32

mein Problem besteht nur darin, daß wenn ich die Gläubiger benachrichtige, daß ich dann stets " abgewimmelt " werde mit dem Hinweis, man hätte die Forderung bereits an das Inkassobüro übergeben und ich solle dort zahlen :(

EXInkassoMA  17.01.2016, 23:01
@Torrnado

Das ist eine normale reaktion denn das Inkassobüro ist ja der Vertragspartner. Spielt keine Rolle für Dich

Mach es wie ich Dir gesagt habe und überweise die unstrittige Hauptforderung an den Gläubiger

Im Verwendungszweck des Überweisungsträger "nur Hauptforderung" eintragen

Unterlass Anrufe bei der Inkassobude und beim Gläubiger

Gib mal Infos zur Forderung