Inkassokosten zu hoch?

8 Antworten

Ja, das ist rechtens, und hättest du gleich bezahlt, und nicht auf eine Mahnung gewartet, wäre es nicht so hoch geworden. Es ist eine irrige Meinung, dass man eine Mahnung erhalten muss. Eine Mahnung kann, muss aber nicht gesendet werden. Du bist mit oder ohne Mahnung vom ersten Tag an Schuldner des Betrages. Im Zweifel musst du nachweisen, dass es einen Zahlvorgang gegeben hat.

Es ist rechtlich umstritten, ob Inkassokosten überhaupt als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Der rainerendres sagt: nein, und er hat wohl Recht damit, denn sehr viele Amtsgerichte sehen es so, dass die Beauftragung externer Dienstleister eine unnötige Generierung zusätzlicher Kosten ist. Daher klagen die Inkassobüros in den allermeisten Fällen auch nicht, wenn man an den Gläubiger zahlt und die Inkassogebühren verweigert.

Wenn überhaupt ein Gericht tatsächlich den Verzugsschaden gelten lässt, dann wären selbst in diesem Fall Inkassokosten von über 80 Euro deutlich überhöht. Die Gerichte billigen wenn überhaupt, dann Kosten bis zur vergleichbaren Höhe der Tätigkeit eines Anwalts nach RVG zu, und da wäre man hier bei höchstens ca. 40 Euro.

Kontoführungsgebühren und andere Mondlandegebühren sind dagegen überhaupt nicht zahlungspflichtig, hierzu gibt es mehrere Gerichtsurteile. Das gehört alles zu den typischen unseriösen Kostentreibereien vieler Inkassobüros und ist nicht gerichtlich durchsetzbar.

Zuerst mal sollte anhand der Kontoauszüge klargestellt werden, ob bezahlt wurde oder nicht. Das muss sich ja feststellen lassen. Wenn noch nicht bezahlt wurde: an den Gläubiger direkt bezahlen (nicht an das Inkassobüro), Verzugszinsen dazurechnen. An das Inkassobüro die Vorlage von rainerendres schicken.

Wenn bereits bezahlt wurde: beim Inkassobüro die Forderung vollumfänglich absteiten, unter Hinweis auf bereits erfolgte Bezahlung mit Bank-Buchungsnummer xxxx.

Die Gebühren sind selbst im Verzugsfall nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig Vorgerichtliche Inkassogebühren externer Inkassobüros werden i.d.r. mangels Erfolgsaussichten aufgrund der inkassounfreundlichen Rechtsprechung nicht eingeklagt Dies gilt vor allem dann wenn es sich bei dem Forderungsinhaber (Gläubiger) um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt


FAX ans Inkasso :

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."


Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und weiterhin Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert ! Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig

mepeisen  07.08.2013, 18:10

Ergänzend: Beschwerde an das fürs Inkasso zuständige Oberlandesgericht wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das RVG.

Die Mahnkosten selbst sind auch viel zu hoch. Pro Brief maximal 2,50€ sollte man rechnen. Da du keinen Mahnbrief erhalten hast, sind das selbst im Verzugsfall 0,00€. Zinsen 5% über Basiszins. Nachgerechnet werden kann das beispielsweise bei www.basiszins.de/zinsrechner

Kontoführungsgebühren sind einfach nur Quatsch.

rainerendres  07.08.2013, 23:12
@mepeisen

Inkassobüros sind ja nicht ans RVG gebunden

mepeisen  08.08.2013, 07:16
@rainerendres

Doch. Ein Inkassobüro ist ein Rechtsdienstleister nach RDG und auch das BGH hat schon gesagt: Wenn es erstattungsfähig ist dann nur im Sinne des RVG. (Die Betonung liegt auf Wenn).

rainerendres  08.08.2013, 11:07
@mepeisen

Wird aber auch strittig gesehen

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12

"...Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist...."

mepeisen  08.08.2013, 17:29
@rainerendres

Wenn aus A -> B folgt, bedeutet das nicht, dass auomatisch auch aus B -> A folgt.

Sprich: Inkassobüros sind nach dem RDG gebunden (dort steht schließlich, dass es Inkassos gibt und wie sie zu behandeln sind). Aufgrund der Schadensminderungspflicht wäre das Höchstmaß an erstattungsfähigem Schaden, einen Anwalt mit der Interessensdurchsetzung zu beauftragen. Bedeutet im Umkehrschluss: Wenn ein Inkasso beauftragt wird, kann es im Maximalfall nicht teurer sein als ein Anwalt. Also: RVG ist die Maximalgrenze.

Bedeutet aber nicht, dass Inkassos nach RVG abrechnen dürfen. Schließlich dürfen sie keine Rechtsberatung geben und den Posten "INkassogebühr" gibt es (noch) nicht im RVG.

Hoffe, dass ich mich nun klar ausgedrückt habe. So sieht es auch das BGH, ohne jedoch gleichzeitig explizit festzulegen, wieviel nun erstattet werden muss :-)

Schreibst Du per Einschreiben hin, das Du dem Mahnschreiben wiedersprichst und auf keinerlei Forderungen eingehen, bzw. nicht mehr belästigt werden möchtest.

Geheim0815  07.08.2013, 14:31

mit der folge dass 2 wochen später ein Mahnbescheid ins Haus flattert mit nochmal weiteren kosten... sehr (un)sinniger Tipp. So was kann man machen wen man sicher ist dass die Forderung ungerechtfertigt ist, so wie es sich raus liest stellt der Fragesteller aber nur die Frage ob die Inkassokosten gerechtfertig sind.

FlyingCarpet  07.08.2013, 14:44
@Geheim0815

erstmal überhaupt wiedersprechen ist das Wichtigste und keinerlei Forderungen anerkennen. Und nach zwei Wochen wird kein Mahnbescheid kommen. Dem kann man übrigens auch wiedersprechen, was diese Inkassounternehmen ja möglichst vermeiden wollen. Denn mit solchen "Kosten" kommen sie vor Gericht nicht durch.

Geheim0815  07.08.2013, 22:52
@FlyingCarpet

falsch. Der Gläubiger hat eine Minimierungspflicht, er darf z.B. nicht Inkasso + Anwalt beauftragen vorgerichtlich. Ich hab selbst einige Fälle die genau deine Tipps befolgt haben (die Forderung war natürlich berechtigt)... im internen mahnverfahren ständig Zahlungsbereitschaft vorgegaukelt... beim inkassobüro das getan.... dem gerichtlichen Mahnbescheid wiedersprochen und letztendlich die Zahlungsklage verloren. Die Kosten haben sich dort um den Faktor 10 erhöht. Wenn die Forderung berechtigt ist sollte man zahlen... ob man jetzt durchkommt wenn die Inkassokosten nicht bezahlt werden ist ne andere Sache, ich für meinen Teil lasse bei meinen Schuldnern alles bis zum bitteren Ende durchziehen (auch wenn es sich oft nicht finanziell lohnt). Der Abschreckungseffekt ist aber da und auch wenn einige dann nicht zahlungsfähig sind... 30 jahre sind ne lange Zeit.

FlyingCarpet  08.08.2013, 12:26
@Geheim0815

Wir beantragen sofort ein Mahnbescheid, vorher gehe ich aber immer mal gerne persönlich vorbei ;) Da wir in einem kleinen Umfeld Kunden haben, beste Erfahrungen damit gemacht.

Rechtens ja, durchsetzbar nein.

  • Schaue in deine Unterlagen, ob die Hauptforderung fristgerecht bezahlt wurde. Wenn ja schicke dem Inkassobüro einen vollumfänglichen Widerspruch.
  • Ist die Hauptforderung noch offen so überweise diese an den Gläubiger. Die Zinsen würde ich nochmal nachrechnen. Dafür gibt es im Internet Rechner. Der Zinssatz beträgt 5% über Basis pro Jahr. Die Mahnkosten entsprächen etwa 8 Mahnbriefen. Da du aber sagst nie einen einzigen erhalten zu haben erübrigt sich dieser Punkt ebenfalls ersatzlos.
  • Auf keinen Fall Geld ans Inkassobüro überweisen. Auf keinen Fall irgendwelche Vereinbarungen mit dem Inkassobüro treffen geschweige denn irgendetwas unterschreiben.