Inkassokosten 2-3 x höher als die Hauptforderung, muss ich das zahlen?
Hallo, ich habe es geschafft mich von eine für mich nett wirkende Frau verarschen zu lassen. Sie hat mir ein Süddeutsche Zeitung Abo angedreht. Ich war mit ein Kollege unterwegs und sie hielt uns an, versuchte hartnäckig unsere Unterschrifte zu bekommen. Sie sagte uns das sie pro gesammelte unterschrifte bezahlt wird und wir 3 Monat umsonst die Süddeutsche bekommen, dannach steht uns frei ob wir eine 1 Jährige Abo möchten. Mein Kumpel unterschrieb sofort und drang mich dazu es auch zu tun. Sie sagte mir das ich per Brief benachrichtigt werde bevor mein Gratis Abo endet. Ich ließ schließlich nach und unterschrieb. Nach 2 1/2 Monate erhielt ich ein Brief von Süddeutsche, drauf antwortete ich das ich keine Interesse habe meine Abo für 1 Jahr zu verlängern. Die Antwort erfolgte schnell und hart "Wir haben ihre Kündigen erhalten und wollen Sie darauf aufmerksam machen, das ihre Abo bereits verlängert wurde". Ich rief an und schilderte das ich diese Abo nicht möchte. Man sagte mir das die Rechnung schon unterwegs ist und sie nichts mehr machen kann. Ich weigerte mich zunächst die Rechnung zu zahlen. Aber als ich ein Brief von Inkasso erhielt, entschloss ich die Hauptforderung + Mahnkosten von insgesamt 26€ zu zahlen. Ich erhielt später nach der Zahlungseingang das meine Vertrag aufgelöst wird. Aber die Inkassokosten von 72€ die mir verrechnet wurden , muss ich die zahlen? Ist das normal das die Inkassokosten fast das dreifache von den Hauptforderung haben kann?
5 Antworten
Ich würde dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ich wurde hier arglistig getäuscht. Mir wurde versprochen, dass es ein Schnupperangebot sei, dass sich nicht automatisch verlängern würde. Offensichtlich aber handelt es sich hier um Betrug. Ich stelle in Aussicht, Sie und die Mitarbeiter Ihrer Mandantin bei der Polizei wegen gewerblichen Betrugs anzuzeigen, wenn Sie mich nicht in Ruhe lassen."
Wichtig ist, dass man von Anfang an klar bestreitet, dass es so ein Abo war. Es gibt tausende Geschädigte, denen so ein Abo untergeschoben wurde. Vermutlich kommt es dann auch nie zur Klage. Falls doch geht man zu einem Anwalt.
Und fürs nächste Mal: Keine Unterschriften irgendwo in der Fußgängerzone irgendwo drunter setzen. Je hartnäckiger die Leute sind, desto eher ist das am Ende Betrug. Immer nur monoton ein "Ich würde mir das gerne zuhause in Ruhe durchlesen. Ich schicke die Unterschrift dann per Post zurück." Du wirst sehen: Du bekommst keinen Durchschlag mit zum Durchlesen.
Nein, musst du nicht bezahlen
26 € Mahngebühren ???
Wie geht das ?
Wenn du die Hauptforderung und Mahnkosten zweckgebunden überwiesen hast ist die Sache durch.
Nicht zweckgebundene Zahlungseingänge bei Inkassobüros werden gem § 167 Abs. 1 BGB verrechnet zuerst mit den eigenen Gebühren, dann den Zinsen, dann der Hauptforderung.
Ich hätte mich auch darauf nicht eingelassen sondern den Vertrag widerrufen und hilfsweise widersprochen and wegen Irrtum und arglistiger Täuschung angefochten.
Inkassobüros fordern viel wenn der Tag lang ist. Das meiste ist im Massengeschäft gegen Verbraucher aber nicht durchsetzbar und würde vor Gericht oft komplett gestrichen. Leute die solche Verträge andrehen haben auch 0,0 Interesse daran eine Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die Gefahr, dass die im Dunstbereich von Straftaten (§§ 263 ff StGB) geschlossenen Verträge das Interesse des Staatsanwalts wecken ist zu hoch.
Es sollte § 367 heißen.
Die Inkassokosten richten sich (maximal) nach dem was ein Anwalt dafür verlangen darf. Sind bei diesem Gegenstandswert 70,20 Euro. §4 Abs. 5 EGRDG. Kann bei sehr kleinen Summen auch höher wie die Hauptforderung sein.
Das heisst zwar RDGEG, aber seien wir mal nicht kleinlich. Was du verschwiegen hast ist natürlich der Satz 2 des besagten Paragraphen. Überhaupt hast du verschwiegen, dass man nur das verlangen darf, was ein Anwalt für DIESELBE Tätigkeit verlangen darf. Im Masseninkasso diskutiert man da regelmäßig nur über ein Schreiben einfacher Art (0,3 Gebühr) und damit über rund 16€.
Die Verordnung des BMJ gibt es noch nicht.
Das ist zwar korrekt, bedeutet aber trotzdem nicht, dass einfach das Inkasso das Maximale dessen verlangen darf, was sich irgendwer ausgedacht hat. Im Satz 1 steht auch deutlich "bis zu". Das ist eindeutig eine Höchstgrenze und nicht der absolute Betrag.
Die neuere Rspr. geht klar auf die 1,3 Mittelgebühr hin
Es gibt tausende Gerichtsurteile der täglich damit befassten Amtsgerichte, die lediglich eine 0,3 Gebühr anerkennen. Die es teilweise sogar nach wie vor sauber begründet auf 3€ oder weniger zusammenstreichen. Die Meinungen, die eine 1,3 Gebühr anerkennen, sind eindeutig exotische Ausnahmen. Woher nimmst du deine Behauptungen? Nenne mir bitte mal die Gerichtsurteile, die eine 1,3 Gebühr erlauben.
Ich kenne keinen der sich mit der 0.3 zufrieden gibt.
Natürlich gibt sich kein Inkasso damit zufrieden, denn die Inkassos haben seit zwei Jahrzehnten oder länger wie eine Speckmade gelebt, haben mit frei erfundenen Zusatzgebühren (Kontoführung) im eigentlich strafrechtlich relevanten Bereich Milliarden verdient. Das gibt man ungern auf. Aber nochmal: Das Inkasso hat keine Argumente. Ein Anwalt macht für eine 1,3 Gebühr bedeutend mehr: Er nimmt eine Einzelfallprüfung vor und eine Rechtsberatung. Zwei wesentliche Dinge, die ein Inkasso im Masseninkasso NIE macht. Die Personaldecke des Inkassos gibt so etwas gar nicht her. Es wird nicht beauftragt und nicht abgerufen vom Gläubiger.
Ein Inkassobüro ist leider nicht mit einer Rechtsanwaltskanzlei zu vergleichen
Sind deshalb nur 15 € welche maximal im Verzugsfall vom Schuldner zu zahlen wären
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
Links ist die Gebührenliste
Natürlich kann ein Inkassobüro versuchen mehr zu bekommen und hoffen das der Schuldner dies nicht überprüft
Warum habe ich Satz 2 unterschlagen? Die Verordnung des BMJ gibt es noch nicht.
Die neuere Rspr. geht klar auf die 1,3 Mittelgebühr hin, zumal aus dem Fall nicht klar wird, dass es sich um ein Masseninkasso handelt. Ich gehe davon aus dass der RA auch die 1.3 Gebühr verlangen wird. Ich kenne keinen der sich mit der 0.3 zufrieden gibt.
Mit dem RDGEG hast du Recht. Die Ausnahme von der Regel dass es vorn steht.