Inkasso verlangt Zusatzzinsen

6 Antworten

Man darf ausschließlich das fordern, was im Titel steht. Ohne Ausnahme. Alle anderen erfundenen Kosten, also zusätzliche Zinsen, Kontoführungskosten und noch mehr Quatsch, muss weggestrichen werden.

Darüber hinaus muss man ggf. die direkten Vollstreckungskosten bezahlen, etwa den Gerichtsvollzieher, sollten der Gläubiger einen beauftragen. Lass dir eine Forderungsaufstellung gemäß BGB geben und alles was nicht direkt im Titel steht, gehört da raus. Bestehe drauf, kündige an andernfalls einen Anwalt auf deren kosten einzuschalten, dann ist es schnell weg.

Wenn die bei Bezahlung des gesamten Rests verweigern, den Titel rauszugeben mit Begründung, es sei noch etwas offen, setze denen per Einschreiben eine Frist (beispielsweise 7 tage) und kündige an, andernfalls Strafanzeige wegen Betrugs/Nötigung zu erstatten.

So würde ich es machen und da hatten mit diesen Schlagworten schon genug Geschädigte Erfolg. Die Inkassos wollen solche Leute nur noch schnell loswerden und ziehen sich dann zurück.

Zinsen verlangen die wohl nicht, sondern zusätzliche Kosten für das Inkasso. Das ist legal. Wobei die verlangte Höhe es nicht immer ist.

Die haben das als Zinsen deklariert ganz klein gedruckt. Ich dachte das sind die Zinsen aus dem Titel, sind sie aber nicht. Sind die durchsetzungsfähig?

@Pandora345

Vielleicht sind das dann Zinsen für das Inkassoverfahren. Das scheint dann schon etwas älter zu sein. Wahrscheinlich hast du gute Chancen, den Betrag reduzieren zu können.

Ich würde dir empfehlen, das mal einem Anwalt vorzulegen. Alternativ die Verbraucherberatung, aber ein Anwalt wäre besser.

@Othetaler

So etwas wie "Zinsen fürs Inkassoverfahren" gibt es nicht.

@Pandora345

Zusätzliche Zinsen außer den titulierten sind nicht zulässig! Außerdem darf kein Zinseszins berechnet werden.

Ein Inkasso ist keine Behörde, die einfach irgendwelche Gebühren festlegt oder nach geltender Ordnung verhängt, sondern nur eine private Dienstleistungsfirma mit den gleichen Rechten wie der Gläubiger selbst, die in der Hoffnung auf "dumme" Schuldner oft Fantasiegebühren ohne jede Rechtsgrundlage fordert.

Wobei "legal" wohl bedeutet, dass sie es als Fantasiegebühr fordern dürfen, ohne ernsthafte Konsequenzen fürchten zu müssen, aber noch lange nicht, dass sie es auch durchsetzen können oder einen rechtlichen Anspruch drauf hätten!

Nicht titulierte Zinsen unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren beginnend am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Heißt für die Jahre 2010 bis 2013 dürfen nicht titulierte Zinsen gefordert werden und könnten bis Jahresende ebenfalls tituliert werden. Ansonsten verjähren am 01.01.2014 evtl. Zinsansprüche aus 2010.

Dennoch würde ich nicht zwingend Geld an das Inkassounternehmen überweisen, so lange es sich nicht gem. § 410 BGB als neuer Gläubiger legitimiert.

Wie ich es verstanden habe, wird hier noch ein höherer Zinssatz als der titulierte verlangt, es geht also nicht um evtl. verjährte Zinsen, sondern um Fantasiekosten außerhalb des Vollstreckungstitels.

Auch evtl. laufende Zahlungen dürfen nicht auf solche Fantasiekosten angerechnet werden; die Verrechnung muss ggf. korrigiert werden (§788 ZPO).

@whiteTree

White tree: ja genau wie du schreibst meinte ich es.

Es sind 4% tituliert das ist nachvollziehbar und ok.

Das Inkasso allerdings hat auf seiner Forderungsaufstellung unten ganz klein gedruckt zzgl. 4,00% Zinsen aus Summe-xy (=täglich 0,15). Also es steht da definnitiv Zinsen und nicht Aufwandsentschädigung für Briefe etc. - so wie ich es verstanden habe gelten für mich rein die titulierten Zinsen und das Inkasso darf keine weitere Zinsen berechnen?

Bei nichttitulierten Zinsen würde dann der jeweilig aktuelle Zinssatz bis max. 5 Basispunkte über diesen gelten, ist das so richtig?

Nein das geht nicht!

Nein. Der Verzugszins für Verbraucher ist 5% über Basiszins, derzeit 5-0,38=4,62%. Mehr muss man sich auch bei einer Titulierung nicht gefallen lassen und sollte dann dem Mahnbescheid teilwidersprechen.

Bei Titulierung und Zwangsvollstreckung gelten besondere Regeln, die -nachträgliche- Fantasiegebühren verbieten (§788 ZPO), d.h., Vollstreckungskosten müssen vom Gerichtsvollzieher genehmigt werden. Fantasiekosten oder -zinsen sollten das normal nicht werden! Eigentlich werden in der Vollstreckung nur die Gerichtsvollzieherkosten und Inkassokosten entsprechend Anwaltsvergütung anerkannt. Nicht aber nachträgliche Zinsen, "Kontoführungskosten", hohe Gebühren für einzelne Schreiben usw. Das gilt allerdings nicht für schon vorher titulierte Fantasiegebühren.