Inkasso schickt rechnung trotz veglichenes rechnung beim congstar

8 Antworten

Es gibt keine Pflicht, auf solche unberechtigten Forderungen zu reagieren. Man kann es natürlich trotzdem machen, am besten schriftlich mit Verweis auf die bereits beglichene Forderung.

Nicht bei Inkassobüros anrufen. Als rechtsunkundiger Betroffener wird man von denen nur noch weiter verunsichert.

Wenn man sich äußern will, dann schriftlich per Einschreiben. Die Forderung wird bestritten, da die Rechnung mit Überweisung vom soundsovielten bereits an congstar beglichen wurde. Fertig basta aus.

Wenn die Forderung nachweislich beglichen ist, kannst du im Prinzip die Forderung des Inkasso-Unternehmens ignorieren. Allerdings musst du dann damit rechnen, dass das Inkasso-Unternehmen weiter mahnt und evtl. gerichtliche Schritte einleitet. Selbst wenn dies passiert, kannst du einem Mahnbescheid widersprechen oder eine Klage mit der Einrede der Zahlung abschmettern.

Ich würde dir jedoch empfehlen, den Zahlungsbeleg zu kopieren und ihn mit einem kurzen Schreiben an Congstar zu schicken (Einwurf-Einschreiben). Von Telefonaten würde ich mangels Beweiskraft abraten. Mit dem Inkasso-Unternehmen selbst würde ich keinen Kontakt aufnehmen.

Congstar wird das dann prüfen und seinen Kettenhund zurückpfeiffen.

haha Kettenhund Danke für die ausführliche Antwort

Muss ich auf die Briefe vom Inkasso reagieren oder kann ich diese ignorieren da ich ja im Recht bin da die Rechnung bezahlt ist und es ein Fehler von congstar ist?

Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht sich gegenüber Inkassobüros zu äußern. Congstar ist dein Vertragspartner, dein Gläubiger und sonst niemand.

Ja, unbedingt reagieren!

Manchmal wurde ein Vorgang schon zu einem Inkasso-Unternehmen weitergeleitet und hat sich mit dem Zahlungseingang überschnitten.

Teilweise wird im Anschreiben von der Inkasso-Firma gefragt, ob berechtigte Einwände bestehen.

Wenn du nicht reagierst, fängt das Inkasso an zu mahnen - > Mahnbescheid -> Klage -> Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher.

Vielleicht reicht schon ein Anruf zur Klärung oder Fax, E-Mail mit Überweisungsbeleg.

Einem Mahnbescheid kann man widersprechen, einer Klage kann man mit der Einrede der Zahlung begegnen. Ohne vollstreckbaren Titel gibt es keine Vollstreckung. Beide Male entstehen dadurch dem Fragesteller keine Nachteile.

Von Telefonaten ist mangels Beweisbarkeit abzuraten. Ebenso von e-mail. Fax hat nur eine bedingte Beweiskraft.

Sinnvoll wäre ein Einwurf-Einschreiben an Congstar mit einer Kopie des Zahlungsbeleges.

@Interesierter

unabhängig von der fehlerbehafteten Einschätzung zur mangelhaften Beweiskraft von E-Mail und Fax (Sendebestätigung?!?) geht es doch vorwiegend darum, dass durch eine kurze persönliche Kontaktaufnahme dieses vermeintliche Mißverständnis (Forderung durch ein Inkasso-Unternehmen) geklärt und der übliche Lauf der Dinge vermieden werden kann.

Gefragt wurde, ob reagiert werden soll...

Reagiert man nicht, hat den Ärger mit einem Mahnbescheid, dem man zunächst fristgerecht widersprechen muss. Dann klagt das Inkasso-Unternehmen, was wiederum Arbeit und Nerven kostet...

@NoZebra

Nach aller Erfahrung ist es taktisch äußerst ungünstig und oft sogar schädlich, mit Inkassobüros zu telefonieren.

Man hat es da als Rechtslaie mit geschulten Mitarbeitern zu tun, die dann auch noch im Vorteil sind, weil sie am Telefon Lügen und Drohungen äußern können, die hinterher nie beweisbar sind. Der rechtsunkundige Betroffene wird dadurch verunsichert und an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert.

Wenn man schon an die Gegenseite etwas äußert (was man bei einer unberechtigten Forderung überhaupt gar nicht muss...), dann macht man das schriftlich per Einschreiben.

Die Beweiskraft von Faxen (auch mit Sendeprotokoll!) ist schlecht. Die Frage blieb bis zu einer erneuten Klärung durch den BGH evtl. strittig. Nun hatte jedoch im Juli 2011 der BGH erneut über diese Frage zu entscheiden. Und der BGH hat seine alte, bereits bekannte Linie doch wieder bekräftigt (Beschluss vom 21. Juli 2011, IX ZR 148/10). Neue, gesicherte technische Erkenntnisse, nach denen der OK-Vermerk nicht nur das Zustandekommen einer Verbindung, sondern auch die korrekte Übermittlung des Kommunikationshinhalts beweise, seien nicht bekannt - so der BGH.

@NoZebra

Solch eine Forderung wird von Inkassobüros nicht eingeklagt. Die wissen genau dass das aussichtslos ist. Rechtliche Angelegenheiten klärt man immer schriftlich

@NoZebra
Dann klagt das Inkasso-Unternehmen

Nein tut es nicht, weil es das nicht darf. Eine Klage ist in Deutschland nur dem Gläubiger selbst (wenn kein Anwaltszwang besteht) oder den Rechtsanwälten vorbehalten. Das RDG ist da eindeutig.