Inkasso / Mahnung

10 Antworten

Der Kunde muss grundsätzlich nicht die Kosten für das Inkassounternehmen berappen. Die Beauftragung eines Inkassobüros ist für den Gläubiger nicht zweckdienlich und verstößt in den meisten Fällen gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).

Das entscheidende Wort lautet Verzug. Sobald Zahlungsverzug vorliegt kann auch Verzugsschaden geltend gemacht werden, z.B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Anwalts- und Gerichtskosten.

Beispiel:

  • Du erhälst für eine Dienstleistung oder ein Produkt, welches du bestellt hast eine korrekte Rechnung auf der vermekt ist "zahlbar bis 31.07.2013. Hat der Rechnungssteller am 01.08.13 sein Geld nicht vollständig kann er sofort das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder auf Zahlung klagen. Der Verzug tritt durch Überschreiten des konkreten Zahlungszieles automatisch ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  • Steht auf einer Rechnung nur "zahlbar per sofort" so liegt kein konkretes Zahlungsziel vor, jedoch oft der Hinweis, dass 30 Tage nach Rechnungsversand Verzug automatisch eintritt. Folgen siehe oben.
  • In anderen Fällen genügt eine Mahnung um den Verzug auszulösen.

Die Rechnungssteller haben gewisse Informationsplfichten denen sie nachkommen müssen damit Verzug automatisch eintreten kann.

Nein - aber die vorgerichtlichen Inkassogebühren sind vom Schuldner nicht zu zahlen bzw werden aufgrund der inkassounfreundlichen Rechtsprechung bei Nichtzahlung nicht eingeklagt

Hier ein aktuelles urteil

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

Die Frage, ob Inkassokosten überhaupt grundsätzlich berechnungsfähig sind, ist heiß umstritten. Das Brandenburger Urteil kannte ich noch nicht, es ist interessant und sicher zitierwürdig. Allerdings hat es auch etliche ganz anderslautende Urteile gegeben, wonach Inkasskosten durchaus ersatzpflichtige Verzugskosten und damit zu erstatten sind - wenn Zahlungsverzug vorliegt.

Solange hier also eine Rechtsunsicherheit weiter besteht, sollte man den Leuten nicht unbedingt empfehlen, bei Zahlungsverzug Inkassogebühren schlankweg abzulehnen, sondern man sollte dann schon dazu sagen, dass es hier ein Rechts- und Kostenrisiko gibt. Natürlich ist es nicht gesagt, dass das Inkassobüro wegen der 40 Euro Gebühren wirklich Klage einreicht; ausgeschlossen ist das aber nicht. Einige von denen wollen es wirklich wissen, immer wieder. Man kann damit auf die Nase fallen. Sicher ist jedenfalls nur, dass Zahlungsverzug vorliegen muss, d.h. entweder vorherige Mahnung oder Zahlungstermin vertraglich fest vereinbart und überschritten.

@Goofy62

Ich habe 3 jahre bei einem großen im Masseninkasso tätigen Inkassobüro gearbeitet ( Postversand 20 Tausend wöchentlich)

Innerhalb dieser Zeit ist es nicht zu einer einzigen Klage expl wg vorgerichtlichen Inkassogebühren gekommen selbst bei eindeutigem Verzug

In den Urteilsdatenbanken wie Jurion ist ebenfalls keine einzige Klage zu finden

@rainerendres

Wenn Dein Chef nie Klage hat einreichen lassen, dann bedeutet das nicht, dass andere auch darauf verzichten.

Übrigens habe ich gerade mal bei Google recherchiert. Das von Dir oben genannte Brandenburger Urteil ist vom BVerfGer kassiert worden! - BVerfG, 1 BvR 1012/11 vom 7.9.2011 -

Das Brandenburger Urteil solltest Du also künftig besser nicht mehr zitieren.

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/inkassokosten-grundsaetzlich-als-verzugsschaden-vom-schuldner-zu-ersetzen-394906

Zitat:

Bremen, April 2012. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 07.09.2011 – 1 BvR 1012/11) hat als höchstes deutsches Gericht ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg aufgehoben, weil dieses den Rechtsschutz eines Gläubigers objektiv willkürlich verkürzt habe.

Das höchste deutsche Gericht stellt noch einmal ausdrücklich die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur heraus, nach welcher, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen sind.

Daneben gibt es diverse weitere Urteile, die man kennen sollte:

peter-kehl.de/ratgeber/verzugskosten/#Inkassourteile

Viele dieser Urteile gegen die Berechnungsfähigkeit von Inkassokosten dürften allerdings mit dem BVerfGer-Urteil jetzt auf Wachsfüßen stehen.

Urteile zugunsten der Erstattung:

OLG Köln, 6 U 60/03, Entscheidung vom 17. Oktober 2003

OLG Dresden, Urt. v. 04.04.1995 - 13 U 1515/93

BGH, Urteil v. 24. 5. 1967, AZ. VIII ZR 278 / 64

Mit der Behauptung, Inkassokosten seien generell nicht durchsetzungsfähig, kann man die Betroffenen also schon bös in die Nesseln rennen lassen.

@Goofy62

Stimmt nicht - das von mir gepostete obige Urteil ist danach gekommen

Achte mal aufs Datum ;-))

Abgesehen davon ging es bei der Einschaltung des Bundes Verfassungsgericht expl (!!) um einen Verfahrensfehler ( nicht zugelassene Berufung)

Das Urteil ist aufgehoben worden und wieder an das Brandenburger gericht zurückgegeben worden ( ist ein anderes Urteil aber selbes gericht )

Bis heute hat es keine Klage wg den Inkassogebühren gegeben in dieser sache

Logo denn es wurde ja nur die Nichtzugelassene Berufung gerügt

@rainerendres

Stimmt, Du hast Recht, das BVerfGer-Urteil bezieht sich auf ein früheres Urteil des AG Brandenburg. Trotzdem: das BverfGer hat nicht etwa nur den Verfahrensfehler (Nichtzulassung der Berufung) gerügt, sondern auch Stellung zur Zulässigkeit von Inkassokosten und Bezug auf die vielerorts übliche Rechtsprechung genommen.

Das AG Brandenburg ist halt anderer Ansicht als das BVerfGer sowie etliche Obergerichte, andere Amtsgerichte teilen auch diese Ansicht. Trotzdem ist es gefährlich, das als gefestigte Rechtsprechung zu bezeichnen, denn andere Gerichte sehen das ganz anders.

Davon unabhängig ist meine persönliche Meinung zu Inkassobüros. In der Tat stellt sich die Frage nach der Berechtigung dieser Kostentreiberei. In der Schweiz und in Frankreich gibt es bekanntermassen fast gar keinen Markt für Inkassobüros, dort ist nach geltender Rechtsprechung die Auslagerung des Mahnwesens generell nicht erstattungsfähig und daher rein privates Vergnügen des Gläubigers, von diesem selbst zu tragen. In Frankreich muss der Gläubiger den Schuldner mit einem sogenannten mise en demeure in Verzug setzen, danach kann er bei weiterer Nichtzahlung einen gerichtlichen Zahlungsbefehl erwirken. Es geht also in anderen Ländern auch ganz perfekt ohne Inkassobüros. Diese Inkassotreiberei ist eine typisch deutsche Tradition und in jahrzehntelanger Lobbyisten- und Wühlarbeit so festgefressen, dass sie sich wahrscheinlich ewig halten wird.

Unabhängig davon, was wir privat von dieser Treiberei denken, bleibt aber die angewandte Rechtsprechung m.A.n. widersprüchlich, und ich wäre sehr zurückhaltend damit, den Betroffenen schlankweg zu empfehlen, trotz Zahlungsverzug die Erstattung von Inkassokosten zu verweigern - sofern tatsächlich Verzug vorliegt und die Kosten nicht durch kreative Sonderposten aufgeblasen werden.

@Goofy62

Das Bundesverfassungsgericht darf derart inhaltlich gar nicht urteilen und das hat es auch nicht getan. So etwas ist dem BGH vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat nur festgestellt, dass es umstritten ist und es hat festgestellt, dass, wenn es erstattungsfähig ist, auf das RVG beschränkt ist. Mehr nicht, aber auch nicht weniger.

Nochmal: Das Bundesverfassungsgericht hat sich um die Verfassung zu kümmern, diese durchzusetzen. Es hat sich nicht als oberstes Gericht in Zivilrechtsfragen zu profilieren.

Man sollte vielleicht nicht irgendwelchen dahergelaufenen Pro-Inkasso-Figuren Glauben schenken, sondern selbst einmal recherchieren. Dein oben fett markierter Absatz fällt im Urteil nicht einmal ansatzweise. Im Urteil steht alles im Konjunktiv. Dieses grundsätzlich findet sich dort nicht, es heißt nur "Es ist umstritten, daher hätte auch eine Berufung zugelassen werden müssen." Es steht im Besonderen folgender Satz im Urteil:

Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Das Bundesverfassungsgericht hat KEINE wegweisende Entscheidung getroffen, ob nun Inkassogebühren erstattungsfähig sind oder nicht. Es hat festgestellt, dass mal so, mal so geurteilt wird und dass aus dieser relativen Unsicherheit die Möglichkeit der Berufung erwächst. So einfach ist das.

Das einzige Gericht, was dazu als oberstes Gericht Stellung nehmen darf, ist das BGH. Und das sagt: Ja, aber man muss es an der Schadensminderungspflicht messen. Das bewirkt dann bei vielen Einzelfällen, dass die Amtsgerichte und im übrigen auch beispielsweise Oberlandesgerichte (Man nehme nur Karlsruhe) die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig bezeichnen oder runterkürzen auf beispielsweise 3€.

@mepeisen

Stimmt, das BVerfGer hat nicht inhaltlich zur Erstattungsfähigkeit geurteilt, es hat aber die Rechtsprechung der Obergerichte zitiert, von der das AG Brandenburg abgewichen ist. Diese Abweichung von der üblichen Rechtsprechung ohne die Gewährung einer Berufungsmöglichkeit war Grund für die Rüge durch das BVerfGer. Das Gericht hat bemängelt, dass sich das AG Brandenburg inhaltlich nicht mit der ansonsten meist üblichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat.

Allerdings scheint tatsächlich in letzter Zeit die Rechtsprechung speziell auf Amtsgerichtsebene tendenziell stark gegen die Erstattungsfähigkeit zu urteilen. Insofern werde auch ich die Rechtsprechung zu dem Thema jetzt etwas genauer auf den Radar nehmen. Es bleibt aber m.A.n. eine Restunsicherheit bestehen, darüber sollte man die Betroffenen schon informieren. Wie hoch diese Unsicherheit ist, kann ich momentan nicht einschätzen. Deine Erfahrungen sprechen auch nur für ein konkretes Inkassobüro.

Momentan wird bekanntlich an einer Novellierung des RDG gearbeitet, es soll eine konkrete Tabelle für Inkassogebühren geben, ähnlich wie beim RVG. Diese Tatsache lässt m.A.n. darauf schließen, dass der Gesetzgeber weiterhin auf eine Erstattung der Gebühren durch den Schuldner abstellen will - denn ansonsten würde der Gesetzgeber keine verbindliche Gebührenordnung festschreiben.

@Goofy62

Dass eine Rechtsunsicherheit gegeben ist, das hat glaube ich nie einer bestritten. Dass mittlerweile die meisten Gerichte die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig ansehen (oder beispielsweise nur für 3€ o.ä.), ist eine Tendenz, aber noch lange keine Garantie, dass es jeder Richter so macht. Im Übrigen sind auch einige OLG mittlerweile bei dieser Rechtsprechung angekommen.

Die Novellierung des RDG führt hoffentlich zu einer überfälligen Kapselung für Masseninkasso auf 10€ o.ä. Die Voraussetzung ist da und vom Gesetzgeber ist eine solche besondere Einschätzung eines Massen-Inkassos gewollt. Damit wird es insbesondere für die Kleinbeträge unattraktiv. Parallel dazu geht die Staatsanwaltschaft endlich mal gegen einzelne Inkassos vor, die sich den Briefkopf einer Anwaltskanzlei "leihen" und in deren Namen behaupten, ein Anwalt hätte sich das angesehen (Kostendopplung und dergleichen).

@mepeisen

Ich habe selbst im verzugsfall noch nie vorgerichtliche Inkassogebühren bezahlt

Mein score ist im grünen bereich - also hätte es aus Sicht des Forderungsinhabers - keinen vernünftigen Grund gegeben die Kosten nicht einzuklagen

mit 10 € pauschal oder 0,3 geschäftsgebühr rvg könnte ich jedoch leben

Nein. Niemand muß Mahnungen verschicken. Das kann jeder Unternehmer halten wie er will. Deshab macht es Sinn, Rechnungen zur Fälligkeit zu bezahlen.

Leider Unfug.

Es sind zwei Dinge entscheidend:

  1. Gibt es ein beiderseitig vereinbartes Zahlungsziel, beispielsweise mit Vereinbarung des Vertrages? So wird ja bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig vertraglich eine zum Beispiel monatliche Zahlungsweise vereinbart mit einer Zahlungsfrist von beispielsweise 14 Tagen.

  2. Wurde der Verzug festgestellt und wurde auf die Folgen hingewiesen? Im Zweifel sollte eine Mahnung geschrieben werden, damit der Verzug festgestellt wird und im Zweifel muss dort auch auf die Folgen hingewiesen werden. Beispielsweise "Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlunsgfrist geben wir den Fall an ein Inkassounternehmen ab."

Da hier explizit ein Inkassounternehmen gefragt ist. Nach Meinung einiger Gerichte sind Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das heisst: Der Schuldner muss diese nicht bezahlen. Fairerweise muss man sagen: Gerät man an den "falschen" Richter, könnte er den Schuldner zur Zahlung verdonnern. Eine Garantie ist das aber nicht, für beide Seiten nicht.

Bei den verschiedensten Fällen, beispielsweise bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners, die dem Gläubiger angezeigt werden, bei Widersprüchen sowieso, bleibt der Gläubiger auf den Inkassogebühren sitzen, da diese einfach nicht zielführend sind und dem Gläubiger kein Mehr an Möglichkeiten geben.

Wer wirklich ohne jede Mahnung direkt ein Inkasso einschaltet, begibt sich auf dünnes Eis. Warum? Es gibt für den Gläubiger stets eine Schadensminderungspflicht und das BGH hat deutlich geurteilt, dass das Einschalten eines Inkassobüros daran gemessen werden muss. Was dann daraus gemacht wird, zeigt beispielsweise das AG Brandenburg. Es prüft verschiedenste Fallbeispiele und stellt fest, dass in keinem der Fälle ein "seriös arbeitendes" Inkassobüros "eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –minimierung" ist. Im Ergebnis hat das Amtsgericht der Gläubigerin dann eine Summe von 3€ Inkassokosten zugesprochen... Mehr nicht...

Hier muss man zwei Dinge unterscheiden.

1) Es ist nicht verboten, gleich ein Inkassobüro einzuschalten.

2) Die andere Frage, die davon aber zu trennen ist, ist die, ob dem Inkassobüro denn immer die Erstattung von Inkassogebühren zusteht. Da wird es dann schwieriger. Fordern können die immer gut und gern, es ist aber nicht gesagt, dass sie im Rechtsstreit vor Gericht gewinnen.

Dazu ein paar Ausführungen. Es ist rechtlich schon umstritten, ob Inkassogebühren (selbst bei Zahlungsverzug) überhaupt berechnungsfähig sind. Da aber viele Gerichte dies doch bejaht haben, gehen wir hier zur Sicherheit davon aus, dass das Inkassobüro dann einen Erstattungsanspruch für Inkassokosten hat, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt. (Mit dieser Annahme ist man rechtlich auf der sicheren Seite.)

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor? Dazu bedarf es nicht zwingend immer einer vorherigen Mahnung. Wenn im Vertrag ein konkretes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart wurde und auch für den Fall der Nichtzahlung bis zum Termin ausdrücklich der Zahlungsverzug im Vertrag steht, dann können Inkassokosten auch ohne vorherige Mahnung geltend gemacht werden.

Wenn aber im Vertrag ein konkretes Zahlungsziel nicht vereinbart wurde, dann hat primär mindestens eine Mahnung zu erfolgen, bevor danach ein Inkassobüro mahnen und die Erstattung der Kosten verlangen darf.

Der Schlüsselbegriff ist: "Schadensminderungspflicht".

Ebenfalls ist die zu erstattende Höhe der Inkassokosten oft umstritten. Die meisten Gerichte sehen aber eine Erstattung in der Höhe einer vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts (1-fach RVG) als rechtmäßig an. Bei einer Forderung von z.B. 100 Euro kommt man damit auf Inkassokosten von ungefähr 40 Euro.

Die bei Inkassobüros leider allgemein beliebten kreativen Sonderposten wie: "Kontoführungsgebühren", "Ermittlungsgebühren" (obwohl der Schuldner nicht unbekannt verzogen ist...) und sonstige Mondlandegebühren müssen grundsätzlich nicht erstattet werden. Diese Gebühren dienen nur zum künstlichen Aufblasen der Forderung und zur mutwilligen Kostengenerierung, das ist alles rechtlich vor Gericht nicht durchsetzbar und kann gestrichen werden.

Ebenfalls verstößt es gegen die Schadensminderungspflicht, wenn erst ein Inkassobüro und dann noch eine Anwaltskanzlei eingeschaltet wird. Beides zusammen ist rechtlich zur Beitreibung nicht notwendig, wird von den Gerichten als unnötige Kostentreiberei gesehen und ist nicht erstattungspflichtig. Entweder Inkasso oder Anwalt, aber nicht beides.

Ich würde hier auf jeden Fall noch einen Fall bzw. zwei ergänzen: Wenn der Schuldner im Verzug ist, weil er Widerspruch eingelegt hat, sind die Inkassogebühren nicht durchsetzungsfähig. Warum? Weil die Inkassobüros keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Man müsste stattdessen einen Rechtsanwalt einschalten, der dann auch eine Einzelfallprüfung der Einwände des Schuldners vornimmt. Verzug alleine reicht also auch nicht aus. Der Grund des Verzugs muss, soweit dem Gläubiger bekannt, auch mit betrachtet werden.

Der Fall, dass der Schuldner beispielsweise bekannt zahlungsunfähig ist, bedeutet auch, dass die Inkassogebühren nicht durchsetzbar sind. Beispiel: Er kauft etwas auf Raten, nach einem Jahr wird er arbeitslos und zeigt dies auch an, bittet um Senkung der Rate, dem nicht entsprochen wird. Dann haben wir auch eine Situation, die man im Zweifel erst vor Gericht auflösen kann, da es nur noch um Erlangen eines Titels geht. Hier haben Oberlandesgerichte auch schon deutlich die Erstattungsfähigkeit der Inkassogebühren abgesprochen. Das gilt insbesondere auch für Banken, die mittlerweile gerne mit Inkassos zusammenarbeiten, um getreu dem Motto "Nach mir die Sintflut" Druck auszuüben.

Die verbotene Kostendoppelung "Inkasso/Anwalt" ist ein gefährlicher Punkt für den Gläubiger. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid kann man nur noch klagen. Das darf aber das Inkasso gar nicht unterstützen, da muss ein Anwalt her. Damit sind die Inkassogebühren plötzlich nicht mehr erstattungsfähig oder nur noch zu einem Bruchteil (Anrechnung der außergerichtlichen Tätigkeiten). Zudem stehen einige Personen aktuell auf der Anklagbank. Ihnen wird Betrug vorgeworfen. Warum? Eine Anwaltskanzlei hat ihren Briefkopf ans Inkasso "weitergegeben". Die haben dann im Namen der Anwälte, die aber nie tätig waren, Mahnschreiben verschickt, wenn das Mahnschreiben des Inkassos nicht fruchtete. Kostendopplung ohne dass Anwälte tätig waren oder den Einzelfall betrachtet haben. Vermutlich wird hier in naher Zukunft noch weiteren Inkassos diese Praxis untersagt.