Informationspfilchten vom Notar an das Finanzamt?

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Die für das FA relevanten Daten - sprich den für die Berechnung der Grunderwerbssteuer notwendigen Kaufpreis, sowie den Namen des Käufers und Verkäufers.

Wird auch eine Kopie des Kaufvertrages an das Finanzamt geschickt?

@MrMu1

ja, wir kriegen eine extra Ausfertigung des Kaufvertrages. Die Notare sind verpflichtet, alle steuerlich relevanten Verträge dem Finanzamt zu übersenden. Das sind sämtliche Verträge, die Immobilien betreffen, Verträge bezüglich Kapital- und Personengesellschaften, Schenkungs- und Erbverträge. Was wir nicht bekommen, sind Eheverträge, weil die erst mal nicht von steuerlicher Bedeutung sind

@MrMu1

Der Einfachheit halber ja!

Der Kaufvertrag wird im Regelfall nicht mitgeschickt, sondern es wird lediglich der Erwerbsvorgang mit den relevanten Daten mitgeteilt. Dies ist auch notwendig, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend Grunderwerbssteuer für das Grundbuchamt zu erhalten.

Das ist insoweit falsch, als eine Ausfertigung des Kaufvertrags dem Finanzamt mitzuteilen ist. Solche Vertrage sind gelegentlich äußerst kompliziert und lassen sich schwer in einem Vordruck zusammenfassen (z. B. Mietkauf).

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über

1.

Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen;

2.

Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt hat;

3.

Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;

4.

nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge.

Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen.

(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.

(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.

(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.

lesterb42 hat da recht. Das Finanzamt bekommt eine komplette Ausfertigung des Kaufvertrages. Das ist auch am Ende aufgeführt.

@AchIchBins

Stimmt, hatte ihm dafür einen Daumen hoch gegeben. Hier habe ich den Fehler gemacht, von dem mir bekannten Formular zur Meldung des Erwerbsvorganges darauf zu schließen, dass der Vertrag nicht übersandt wird.

Der komplette Kaufvertrag geht in Kopie an das Finanzamt (Grunderwerbsteuer) und die zuständige Kommune (Verzichtserklärung gesetzliches Vorkaufsrecht; Negativerklärung Wohnungsbesetzungsrecht).

.....und an den Gutachterausschuss für Grundstücke...