In wie weit fließt die Erbpacht in den Pflichterbteil des Erbes ein?

4 Antworten

Die Erbpacht ist ja ein Wirtschaftsgut, das bis zum Ablauf vom Pächter genutzt werden kann. Es hat also einen** bezifferbaren Wert**, der selbstverständlich zur Erbmasse gehört.

Vielen Dank schonmal für die nachvollziehbaren Antworten!

Es hat sich mir inzwischen noch eine Frage gestellt, vielleicht weiß der ein oder andere auch darauf eine Antwort:

Ist eine vorzeitige Änderung des Erbpachtvertrages möglich , z.B ohne Zustimmung der Kinder, d.h. der Pflichterben, eine andere Person als Erbpächter zu bestimmen (z.B. eine später geheiratete Ehefrau), um den Pflichterbteil der Kinder dadurch auszusetzen? (z.B. durch eine vorzeitige Erbpachtverlägerung? )

Beispiel, etwas vereinfacht: Vater erwirbt eine historische Immobilie (Baudenkmal) für 99 Jahre zu einem symbolischen Preis, da erhebliche Instandsetzungsinvestitionen möglich sind. Einige Jahre später heiratet er eine neue Frau. Ist es nun möglich diese ohne Zustimmung der Kinder als alleinige Erbpachtberechtigte zu bestimmen, z.B. durch eine vorzeitige Erbpachtsverlängerung?

Ich hoffe diese Frangen sind einigermassen verständlich formuliert.

So lange der "Erblasser" noch lebt, kann er mit seinem Eigentum (also auch diesem Erbpachtvertrag) machen, was er will. Die Zustimmung der Kinder wäre nur erforderlich, wenn sie gemeinsam mit dem Vater, eine Erbengemeinschaft aus dem Nachlass der Mutter bildeten.

Die Antwort von talladin ist geradezu hanebüchen falsch. Natürlich kann jeder Vater seine Kinder enterben, wenn er das so will. Es bedarf dazu weder einer vorausgegangenen Gewalttat gegen den Vater noch anderer Voraussetzungen. Offenbar hat talladin das mit dem Pflichtteilsrecht verwechselt. Wenn ein Vater seine Kinder enterbt, haben diese gleichwohl (bzw. als Ersatz dafür) ein Pflichtteilsrecht. Das bedeutet, dass das enterbte Kind einen Geldanspruch gegen den/die Erben hat in Höhe der Hälfte des Wertes, den sein gesetzlicher Erbteil ausmachen würde. Dieses Pflichtteil kann von dem Vater nur dann "entzogen" werden bwz. die Erben können gegen den Anspruch Einwe ndungen erheben, wenn dieses Kind z.B. dem Vater oder der Mutter nach dem Leben getrachtet hat oder wenn es sich eines Verbrechens gegen sie schuldig gemacht hat oder schließlich, wenn es wegen einer vorsätzloichen Straftat zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.

Antwort also: Die Erbpachtzinsforderung des Vaters ist mit ihrem Kapitalwert dem Nachlass zuzurechnen und somit auch in die Bemessung des Pflichtteils einzubeziehen.

Herrn talladin sei der Rat gegeben, nur die Fragen zu beantworten, auf die er eine belastbare Antwort weiß, und sich sonst still zurückzuhalten.

Vielen Dank für die durchaus hilfreiche Auskunft, mir ist noch eine Frage in den Sinn gekommen, vielleicht wissen sie darüber auch bescheid, ich habe sie als Antwort (über ihrer Antwort) gepostet. Falls sie Lust haben, können Sie sich das mal durchlesen. LG und vielen Dank schonmal!

Natürlich. Enterben in dem Sinne geht eh nicht, dazu müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen wie z.B. Häusliche Gewalt oder wenn die Kinder ihm nach dem leben trachten würden um ans Erbe zu kommen. Beim pflichtteil kann man auch Schulden erben nicht nur vermögen