In welchem Umfang sind Autos versichert, wenn sie auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers stehen?

10 Antworten

Das kommt darauf an. Auf den Betrieb und die Situation.

Ein Betrieb muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Sprich: Ein STVO Schild welches darauf hinweist, dass zb: rechts vor links gilt ,... eventuell noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung was auch immer.

Wenn du auf einem Betriebsgelände mit einem anderen Mitarbeiter zusammenkrachst haftet ihr beide, wie es auch im öffentlichen Verkehr vorgesehen ist.

Wenn dir auf einem Betriebsgelände etwas gestohlen wurde, haftest du üblicherweise selbst.

Stehst du zb. am Gelände einer Spedition und darfst dort auch rechtmäßig stehen und ein LKW entlädt seine Paletten auf deinem Auto, haftet der Betreiber bzw. die Spedition.

"Zahlst" du explizit für die Sicherheit eines Autos wie zb. bei manchen bezahlten Parkplätzen die zu Flughäfen gehören (nicht die Standardparkplätze sondern sicherheitsüberwachte) – dann haftet der Betreiber, wenn deinem Auto was passiert.

Es kommt also sehr darauf an, was genau wo passiert ist. O-Ton in deinem Fall ist allerdings, dass man „ÜBLICHERWEISE“ auch auf einem Betriebsgelände einen Diebstahl nicht dem Betrieb anlasten kann. Wenn es hart auf hart kommt gibt es natürlich wie bei vielen rechtlichen Fragen auch Ausnahmen.

Unterschrieben.

Genauso wie im öffentlichen Verkehrsraum.

Diebstahl usw. deckt deine Teilkasko i.d.R. ab, Vandalsimus allenfalls deine Vollkasko.

Der Versicherung ist es zunächst egal, wo dein Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wurde.

Wann und in welchem Umfang der Versicherer reguliert, hängt einzig und allein von deinem Versicherungsvertrag und -umfang ab.

Also: immer schön das Kleingedruckte lesen...

Vandalismus sollte auch alleine schon für die Versicherung immer zur Anzeige gebracht werden. Zahlen musst du es meist selber, (oder deine Versicherung bei entsprechender Police) da man die Täter zum größten Teil nicht fassen wird. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft stellt die Verfahren i.d.R. nach kurzer Zeit ein, da kein Täter zu ermitteln ist.

Hallo, es kommt auch darauf an, ob euer Betriebsgelände eine Einfahrt hat, welche (Wenn man reingefahren ist) geschlossen wird.

Beispiel, ich kann bei uns auf dem Motorrad fahren, ohne Helm. Oder Auto ohne Führerschein, wenn das Gelände komplett geschlossen ist.

Lasse ich die Einfahrt aber offen, darf ich weder noch !

Liebe Grüße Rodium

Lasse ich die Einfahrt aber offen, darf ich weder noch!

Habe ich so noch nie gehört.

Seit wann wird Privatgrund zu öffentlichem Grund, nur weil er frei zugänglich ist?

Mein privates Grundstück wird ja auch nicht alleine dadurch öffentlich, nur weil ich das Tor zu meiner Einfahrt nicht verschließe.

@Franz577

Das Zauberwort heißt "öffentlicher Verkehrsraum". Tankstellen, Parkplätze von Supermärkten etc.  sind klassische Beispiele dafür. Das kann auch dein Grundstück betreffen.

@Havenari
Tankstellen, Parkplätze von Supermärkten etc. sind klassische Beispiele dafür. Das kann auch dein Grundstück betreffen.

Das sind aber alles gewerbliche Grundstücke und da ist es logisch, dass die Öffentlichkeit auch Zugang hat.

Mit einem reinen Privatgrundstück (z.B. von einem Privathaus) hat das aber nichts zu tun und das wird ganz sicher nicht öffentlich bzw. berechtigt die Allgemeinheit nicht zum Betreten oder Befahren, nur weil ich mein Gartentor nicht geschlossen habe.

@Franz577

Hallo, schau mal.

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

Oder auch hier

https://verkehrslexikon.de/Module/Oeffentlicher_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php

Liebe Grüße Rodium

@Franz577

Es kommt nicht darauf an, ob gewerblich oder privat. Wenn du eine Privatstraße besitzt, die nicht eingefriedet ist (in die man also ungehindert einfahren kann), dann ist das öffentlicher Verkehrsraum und es gilt die StVO mit allen Konsequenzen. Baust du eine Schranke davor und sperrst die Straße somit ab, kannst du dort mit 17 Promille rumfahren, ohne dass dir jemand was kann.

@Havenari
Wenn du eine Privatstraße besitzt

Jetzt redest du schon wieder von was anderem.

Ich meine weder eine Privatstraße noch gewerblichen Privatgrund, sondern ein reines Privatgrundstück, das z.B. zu einem Haus gehört.

Und das wird nicht plötzlich öffentlich, nur weil der Besitzer das Gartentor nicht geschlossen hat.

@Franz577

... doch doch, es wird keine Geländer der Stadt etc., aber es ist öffentlich zugändlich. Ein kleiner/feiner Unterschied.

Test es einfach, fahre besoffen bei offenem Tor über Dein Grundstück, und rufe die Kollegen an.

Nicht einmal "abgemeldete" Fahrzeuge dürfen ja draußen stehen. Wirklich nicht bekannt?

@schleudermaxe
Nicht einmal "abgemeldete" Fahrzeuge dürfen ja draußen stehen. Wirklich nicht bekannt?

Also entweder reden wir von verschiedenen Dingen oder wir missverstehen uns anderweitig, aber ein abgemeldetes Fahrzeug darf nur nicht auf öffentlichem Raum stehen (z.B. auf der Straße vor meinem Haus).

Wenn du das also mit "draußen" meinst, dann stimme ich dir zu.

Sobald es sich aber auf meinem Grundstück (also auf meinem Privatgrund) befindet, ist das absolut kein Problem und geht niemanden mehr was an.

Was hat das dann damit zu tun, ob mein Gartentor offen ist oder nicht?

Mein Privatgrundstück hat schlichtweg niemand zu betreten und ein offenes Tor alleine ist gewiss keine Einladung dazu.

@Franz577

Oh, ein Kenner? Dann man viel Glück, weiterhin.

Mein Nachbar hatte das nicht. Seine Möhre wurde abgeschleppt, sie stand auf seinem zugänglichen privaten Stellplatz, und dies ist eben nicht möglich/erlaubt.

Einfach mal belesen, so mein Tipp!

Kennt ja auch die Versicherung so, wenn das gute Stück außer Betrieb gesetzt wurde. Draußen stehend und zugänglich für Postzusteller und so, keine Ruheversicherung. Auch schon uralt.

@schleudermaxe
Mein Nachbar hatte das nicht. Seine Möhre wurde abgeschleppt, sie stand auf seinem zugänglichen privaten Stellplatz, und dies ist eben nicht möglich/erlaubt.

Das ist ja wieder was ganz anderes!

Ein privater, oberirdischer und frei zugänglicher Stellplatz befindet sich ja trotzdem im öffentlichen Raum.

Aber ich rede hier von einem Haus, auf dem Land, mit Grundstück, umzäunt und einer Hofeinfahrt.

Und innerhalb dieses Grundstückes kann ich so viele abgemeldete Fahrzeuge stehen haben, wie ich möchte. Ob das Tor zur Einfahrt offen oder geschlossen ist, spielt dabei absolut keine Rolle! Denn wenn es immer geschlossen sein müsste, wie käme man mit anderen Fahrzeugen dann rein und raus?

Ebenso auch in einer abschließbaren Tiefgarage, die zu einem Mehrparteienwohnhaus gehört. Da stellen auch viele im Winter ihr abgemeldetes Motorrad quer vor das Auto, wenn es noch Platz hat.

Also was ist daran bitte nicht erlaubt?

@Franz577

.... alles, was Du behauptest, ist nicht erlaubt. Einfach mal belesen oder hier wegbleiben.

Fahre mal auf Deinem offen zugänglichen Grundstück besoffen und rufe die Polizei und schaue, was die machen. Von wegen privat und so.

@schleudermaxe

Ok, dann belege mir deine Behauptung doch mal mit dem entsprechenden Gesetzestext, falls du kannst.

Denn das, was du schreibst, ist nämlich mit Verlaub riesengroßer Blödsinn!

Und wenn es tatsächlich stimmen sollte (was ich wie gesagt nicht glaube), dann hätte der Gesetzgeber für mich eine Vollmeise.

Mein Privatgrund ist mein Privatgrund, da hat niemand etwas drauf verloren und der wird auch nicht öffentlich, wenn ich das Gartentor offen stehen lasse.

Und ich kann darauf auch mit abgemeldeten Fahrzeugen und ohne Führerschein herumfahren, wie ich will.

@Franz577

... Du kennst ja noch nicht einmal den Unterschied zwischen öffentlich und öffentlich zugänglich.

Für wen soll ich Dein Hirn auffrischen?

@schleudermaxe

Hier, auch noch was, das meine Aussage belegt:

https://www.anwalt24.de/fachartikel/auto-und-verkehrsunfall/24285

Darin heißt es:

Grundsätzlich darf ein nicht angemeldetes Auto erst einmal nur auf umfriedetem Gelände abgestellt werden. Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar.

Und mein Privatgrundstück IST ein umfriedetes Gelände.

Dass dieses Gelände logischerweise eine Zufahrt oder eine Eingangstür hat, ändert nichts am grundsätzlichen Charakter der Umfriedung und daher eines für jeden erkennbaren Privatgrundstücks, auch wenn das Tor offen stehen sollte.

@schleudermaxe
Du kennst ja noch nicht einmal den Unterschied zwischen öffentlich und öffentlich zugänglich.

Doch, aber nur weil mein Grundstück durch ein offenes Gartentor zugänglich ist, heißt das nicht, dass ein Betreten erlaubt ist.

Wer es betritt, hält sich dort unerlaubterweise auf und begeht Hausfriedensbruch.

@Franz577

... es kommt doch nun wirklich nicht darauf an, ob und wer und ob Postzusteller oder Schornsteinfeger oder Opa oder Oma?

Es besteht die Möglichkeit, weil es eine offene Zufahrt gibt.

Nicht einmal die neuen E-Rollis dürfen ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherung bei so einem Grundstück auf diesem gefahren werden.

Ist doch Alltag, schon lange.

@schleudermaxe
Es besteht die Möglichkeit, weil es eine offene Zufahrt gibt.

Merkst du eigentlich nicht selbst, wie unlogisch deine Aussagen sind?

Einen Beweis für deine Thesen bist du mir außerdem nach wie vor schuldig geblieben und das sagt eigentlich schon alles.

Denn JEDES Grundstück hat eine Zufahrt und die MUSS zwangsläufig offen sein, wenn man das Grundstück betreten oder befahren will. Man kann ja mit dem Auto schlecht reinfliegen.

Darf dann in dem Moment, in dem man das Tor zur Einfahrt öffnet, kein abgemeldetes Fahrzeug auf dem Grundstück stehen?

Oder darf man umgekehrt, wenn dort ein abgemeldetes Fahrzeug steht, das Tor nicht öffnen?

Was wäre das denn für ein hanebüchener Quatsch und wo sonst sollte jemand ein abgemeldetes Fahrzeug abstellen dürfen, wenn nicht auf seinem Privatgrund?

Es ist doch auch völlig egal, ob man theoretisch die Möglichkeit hätte, ein privates Grundstück zu betreten oder nicht. Denn diese Möglichkeit kann auch bei geschlossenem Tor bestehen, indem man z.B. über den Zaun klettert. Aber das ist genauso ein unerlaubtes Eindringen wie durch das offene Gartentor.

es kommt doch nun wirklich nicht darauf an, ob und wer und ob Postzusteller oder Schornsteinfeger oder Opa oder Oma?

Sehr wohl kommt es darauf an, denn Oma und Opa gehören zur Familie und da kann man die Erlaubnis des Betretens in aller Regel voraussetzen.

Postzusteller, Schornsteinfeger oder sonstige fremde Personen jedoch haben draußen zu klingeln und das Grundstück erst nach Aufforderung zu betreten oder falls es eine ausdrückliche Abstellerlaubnis gibt.

Um zu klingeln oder einen Brief einzuwerfen muss mein Grundstück jedenfalls niemand betreten und wer es doch tut, der tut es unerlaubt, egal ob das Tor offen oder geschlossen ist.

@Franz577

... lasse es einfach gut sein, bei solch einem geballten Unwissen helfen Dir auch keine Pillen.

Frage doch einfach mal nach, bei Deinem Versicherungsberater/Makler, bei der Polizei, bei der Zulassungsstelle, beim Ordnungsamt, wenn denn Dein Google immer noch kaputt ist.

@Franz577

... deine Kinder begehen also Hausfriedensbruch, Dein Partner auch? Na denn!

Vielleicht gibt es ja auch gar keine, kann ich mir sehr gut vorstellen.

@schleudermaxe

Ihr 2 habt euch richtig lieb, oder ? 🤗😉

@RODIUM

... ich glaube eher, er mag mich nicht. Weil ich schon lange etwas weiß, was er noch nie erleben durfte, die Öffentlichkeit und wer die ist.

@schleudermaxe

Ich hab mal meinen Sohn gefragt, der Polizist ist. Auf seinem Gelände kann er abgemeldete Fahrzeuge abstellen gleich ob Einfahrt auf oder zu.

Sogar in Wohngebieten mit privaten Parkplätzen, allerdings kann dies in den Bundesländern abweichen, so wie der eine Polizist es enger und der andere es lockerer sieht.

Hausfriedensbruch...nein. Da müsste er schon entsprechende Schilder aufstellen.

Und was Fa. betrifft. Bei mir Ist es so, weil keine Schilder vorhanden sind. Somit kann/könnte jeder einfahren. Deswegen muss ich die Einfahrt schließen.

Nur wenn explizit darauf hingewiesen wird, dass es ein Privatgelände ist und nur Mitarbeiter Zutritt haben, kann's auch offen bleiben.

Liebe Grüße Rodium

@RODIUM
Ich hab mal meinen Sohn gefragt, der Polizist ist. Auf seinem Gelände kann er abgemeldete Fahrzeuge abstellen gleich ob Einfahrt auf oder zu.

Danke, vielleicht glaubt er es mir ja jetzt endlich...

Sowas sollte einem eigentlich schon der gesunde Menschenverstand sagen, aber den kann man leider nicht bei allen voraussetzen, wie man hier ganz deutlich sieht.

Manche lenken ja noch ein, wenn sie in sich gehen und begreifen, dass sie Quatsch von sich gegeben haben. Aber steif und fest auf so einem Schwachsinn zu beharren, da gehört schon was dazu...

Hausfriedensbruch...nein. Da müsste er schon entsprechende Schilder aufstellen.

Aber seit wann muss man auf Privatgrund Schilder aufstellen, damit ein unbefugtes Betreten als Hausfriedensbruch gewertet wird?

Auch hier muss der gesunde Menschenverstand jedem sagen, dass man fremde Grundstücke nicht einfach so betritt und man das Einverständnis des Hausherrn hier nicht voraussetzen kann.

@schleudermaxe
deine Kinder begehen also Hausfriedensbruch, Dein Partner auch?

Lesen ist nicht so deine Stärke, oder?

Wenn ich doch schon schreibe, dass man bei Oma und Opa das Einverständnis zum Betreten des Grundstücks voraussetzen kann, warum sollte es dann bei Partnern und Kindern nicht so sein?

@Franz577

... und somit währen wir wieder beim Kern.

Es ist öffentlich zugänglich und der Herr Sohn möge seine Ausbildung beenden. Vielleicht bekommt er ja das Thema irgendwann mal.

Beispiel, nur für ihn, wenn denn Papa besoffen auf seinem (offenen) Grundstück E-Bike fährt, ist er die Fahrerlaubnis los oder nicht, wenn die Kollegen vom Sohn kommen?

@Franz577

Hallo, mein Privatgelände ist nicht einsehbar, da müsste ich (und viele andere auch) viel zu tun haben, wenn ein jeder der seinen Fuss auf meinem Grund hat als Eindringling / Hausfriedensbruch bewertet wird.

"Verletzung des Hausrechts durch widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Verweilen in dem Besitztum, in Räumlichkeiten o. Ä. eines anderen".

Liebe Grüße Rodium

@RODIUM
Hallo, mein Privatgelände ist nicht einsehbar, da müsste ich (und viele andere auch) viel zu tun haben, wenn ein jeder der seinen Fuss auf meinem Grund hat als Eindringling / Hausfriedensbruch bewertet wird.

Je nach dem, wo ich mich auf meinem Grundstück aufhalte, würde ich auch nicht immer mitbekommen, wenn es jemand unerlaubterweise betreten würde.

Aber das ist ja nicht der Punkt, sondern es geht darum, dass es schlichtweg nicht erlaubt ist und man sich dort als fremde Person unrechtmäßig aufhält, egal ob es der Hausherr nun sieht oder nicht.

Ein umzäuntes Grundstück, das zu einem Privathaus gehört, ist doch für jeden normal denkenden Menschen als Privatgrund erkennbar und jeder weiss, dass man da nicht einfach so reingehen darf, egal ob das Tor nun offen oder geschlossen ist.

Insofern ist es doch völlig irrelevant, ob man es nun könnte oder nicht und deswegen können der Hausherr und von ihm legitimierte Personen auf diesem Grundstück auch solche Dinge tun, die sie im öffentlichen Raum nicht dürften (wie z.B. abgemeldete Fahrzeuge abstellen, betrunken oder ohne Führerschein mit Fahrzeugen herumfahren etc.)

Ganz einfach deswegen, weil sie dort nicht mit anderen Personen rechnen müssen, weil eben Privatgrund und weil letztlich auch keine KFZ-Versicherung für irgendwelche Schäden aufkommen müsste.

Wer etwas anderes behauptet, der möge mir dies durch einschlägige Gesetzestexte untermauern.

@schleudermaxe
Beispiel, nur für ihn, wenn denn Papa besoffen auf seinem (offenen) Grundstück E-Bike fährt, ist er die Fahrerlaubnis los oder nicht, wenn die Kollegen vom Sohn kommen?

Es ist völlig egal, wer da kommt oder nicht.

Der Papa befindet sich auf seinem Privatgrund und unterliegt daher nicht der StVO, die bekanntlich nur für den öffentlichen Verkehrsraum gilt.

Nur weil das Tor zum Grundstück offen ist, wird es ja noch lange nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.

@schleudermaxe

Ich frage mich, warum ich auf die StVO nicht schon viel früher gekommen bin, denn damit kann ich alles entkräften, was du bisher gesagt hast:

Noch etwas hierzu und damit sollte das Thema dann wirklich erledigt sein:

https://verkehrslexikon.de/Module/Oeffentlicher_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php

Zitat hieraus:

Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände [...]

Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

@Franz577

...das Zitat hatte ich vor 5 Tagen bereits mitgeteilt ! Siehe auch den zugehörigen Link.

Liebe Grüße Rodium

@RODIUM

... hier kommt ein Jurist, auch der hat keine Ahnung, oder, Zitat:

"Der Privatgrund ist eingezäunt, niemand kann da rein, außer er klettert über den Zaun. Was ist zum Beispiel wenn es ein eigener Wald ist, da dürfen Spaziergänger laufen oder Radfahrer fahren, das ist ein privater Besitz, aber kein Privatgrund." Gerhard Entholzner,

und nichts anderes schreibe ich.

@schleudermaxe
und nichts anderes schreibe ich.

Doch, tust du schon.

Du behauptest, dass man auf einem Privatgrundstück nicht besoffen oder ohne Führerschein fahren oder abgemeldete Fahrzeuge abstellen darf, sofern das Tor zur Einfahrt geöffnet ist.

Das wurde dir ja nun schon zu genüge widerlegt, denn auf Privatgrund gilt nicht die StVO und daran ändert auch kein geöffnetes Tor etwas.

Mit einem privaten Wald ist das widerrum nicht zu vergleichen, weil das eben ein legal öffentlich zugänglicher Ort ist.

@Franz577

... schon wieder bist Du daneben, ist mir aber auch egal, Zitat vom Juristen:

Der Privatgrund ist eingezäunt, niemand kann da rein, außer er klettert über den Zaun.

Und nichts anderes schreibe ich seit "Jahren" und hier seit Tagen.

@schleudermaxe

Nun wollen wir aber mal nichts verdrehen hier.

DAS war deine Aussage:

Test es einfach, fahre besoffen bei offenem Tor über Dein Grundstück, und rufe die Kollegen an.

Und, was soll dann sein? Auch bei offenem Tor gilt auf meinem ansonsten eingezäunten Privatgrundstück nicht die StVO, weshalb ich da auch ohne Führerschein oder besoffen herumfahren kann, womit ich will.

Gib´s halt endlich mal zu, dass du Blödsinn geschrieben hast!

Oder du nicht in der Lage bist, klar auszudrücken, was du eigentlich genau meinst.

@Franz577

.... klar, mein Nachbar war dran mit 5.000 EUR, weil er auf seinem Grundstück zwei Autos im Suff umgeparkt hat.

Vielleicht kommt es wirklich nur auf das Hirn an, denn auch im Mietrecht gelten ja meist nicht die Gesetze.

@schleudermaxe
klar, mein Nachbar war dran mit 5.000 EUR, weil er auf seinem Grundstück zwei Autos im Suff umgeparkt hat.

Ich tu mir wirklich schwer, das zu glauben, denn wie kann jemand wegen eines Verstosses gegen die StVO bestraft werden, wenn er auf einem Areal gefahren ist, auf dem die StVO nicht gilt? Und v.a. mit welcher Begründung?

Reden wir hier außerdem von Deutschland?

Und wie kommt die Polizei dazu, ihn überhaupt zu kontrollieren?

Was auf einem Privatgrundstück passiert, hat die Polizei normalerweise gar nicht zu interessieren, sofern die Öffentlichkeit dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird oder sich niemand in einer akuten Notlage befindet.

Und 5000 € zahlt nicht mal jemand, der in der Öffentlichkeit alkoholisiert fährt. Zumindest nicht, sofern dabei niemand zu Schaden gekommen ist.

Also alles sehr merkwürdig, was du da schreibst...

@schleudermaxe

Hier habe ich auch noch was für dich, von wegen 5000 €:

https://straffrei-mobil.de/index.php/home/436-trunkenheitsfahrt-auch-auf-privatgrundstueck-moeglich

Da musste jemand gerade mal 250 DM bezahlen, aber auch nur, weil es sich um das Gelände eines Autohauses handelte, also kein "reines" Privatgrundstück wie z.B. das eines Privathauses. Und das war sogar ein Wiederholungstäter.

Keine Ahnung, was dein Nachbar also angestellt haben muss, um wegen sowas gleich 5000 € aufgebrummt zu bekommen, sofern es überhaupt stimmt.

Zitat aus dem Text:

Ein in privatem Eigentum stehendes und nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmetes Gelände ist bereits dann ein öffentlicher Verkehrsraum im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, wenn es von jedem beliebigen Verkehrsteilnehmer ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren Personenkreis benutzt werden kann.

Davon kann aber bei einem Privathausgrundstück nicht ausgegangen werden, sondern das gilt in erster Linie für zwar private, aber gewerbliche Grundstücke, wie z.B. das eines Autohauses.

@Franz577

vielleicht für Dich, für mich nicht. Deshalb verstehe ich ja nicht, woher Eurer Wissen kommt!

Das Privatgrundstück war zugänglich, der Nachbar hat es gesehen und ihm eins ausgewischt, verurteilt vom Gericht, rechtskräftig.

@schleudermaxe
vielleicht für Dich, für mich nicht.

Ich würde mal sagen, für jeden mit gesundem Menschenverstand.

Oder würdest du vielleicht auf die Idee kommen, ein eindeutig als Privatgrundstück erkennbares Gelände einfach zu betreten oder zu befahren, sofern du nicht die Erlaubnis des Eigentümers hast und du auch nicht von einer Duldung ausgehen kannst?

Oder würdest du dein Privatgrundstück (falls vorhanden) als ein Gelände bezeichnen, das von jedem beliebigen Verkehrsteilnehmer benutzt werden darf, nur weil dein Tor offen steht und theoretisch jeder rein könnte?

Das Privatgrundstück war zugänglich, der Nachbar hat es gesehen und ihm eins ausgewischt, verurteilt vom Gericht, rechtskräftig.

Wenn man wegen sowas überhaupt belangt werden kann, dann nur, wenn es die Polizei sehen würde. Was der Nachbar sieht und behauptet, interessiert ohne Beweise niemanden. Zumal wohl kaum ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung für etwas bestehen dürfte, was sich auf Privatgrund abspielt.

Und 5000€ Strafe für sowas, ohne dass irgendjemand zu Schaden gekommen ist, wäre wie gesagt irrwitzig. Nicht mal auf öffentlichem Raum würde jemand dafür eine derart hohe Strafe bekommen.

Insofern verbanne ich diese Story mal getrost ins Reich der Märchen...

Da hat man dir halt irgendeinen Bären aufgebunden, aber ich bin halt nicht so leichtgläubig.

@Franz577

... bla, bla, bla, es kommt nicht darauf an, ob einer es macht, es kommt darauf an, dass einer könnte.

Wenn Du das noch nicht einmal kennst, hast Du hier nichts verloren!

Und wie Du mit meinem Nachbarn umgehst, schlägt dem Fass den Boden aus. Nun ist genug, denn seine Juristen sind also auch wie Du bescheuert?

@schleudermaxe
bla, bla, bla, es kommt nicht darauf an, ob einer es macht, es kommt darauf an, dass einer könnte.

Blödsinn! Auch ein Zaun ist kein großes Hindernis und da könnte jemand drüber klettern. Oder jemand könnte ein geschlossenes, aber unversperrtes Gartentor öffnen. Darf er aber beides genauso wenig wie ein fremdes Privatgrundstück einfach so betreten.

Nicht alles, was man könnte, ist auch erlaubt und darum geht es!

Und wer sich unerlaubterweise auf meinen Privatgrund begibt und dort dann einen Schaden erleidet, ist selbst schuld und kann mich in keinerlei Hinsicht haftbar machen, weil er sich dort gar nicht hätte aufhalten dürfen.

Und wie Du mit meinem Nachbarn umgehst, schlägt dem Fass den Boden aus.

Eher wie du versuchst, andere für blöd zu verkaufen, schlägt dem Fass den Boden aus!

Wenn es sich um dein Auto handelt, ist es in dem Umfang versichert, wie du es bei Abschluss deines Vertrages vereinbart hast.

Vandalismus wäre über eine Vollkasko versichert.

Sofern es auf öffentlichem Raum geparkt ist, dann ja.

Aber gilt auf Privatgelände nicht vielleicht eine andere Regelung, speziell auf Mitarbeiterparkplätzen?

@Franz577

Wenn dir auf einem Privatparkplatz ein Unfall passiert, regelt man das über Anwälte (Zivilrecht). Sollte es auf offener Straße sein (Strafrecht) kannst du da die Polizei rufen. Heißt, auf privaten Parkplätzen ist die Polizei nicht notwendig, weil sie da nix machen.

@verreisterNutzer

ein Betrieb gestattet jedoch auf dem Betriebsparkplatz im Allgemeinen öffentlichen Verkehr, auch wenn es Privatgelände ist. Deswegen ist dort ebenso die Polizei zuständig.

@ant8eart

Nope. Nicht auf einem Mitarbeiterparkplatz. Wenn er öffentlich zugänglich ist vielleicht. Aber betriebliche Parkplätze, die ich kennengelernt habe sind mit einer Schranke eben vor dieser Öffentlichkeit geschützt.

@verreisterNutzer

wenn Zugangskontrolle zur Straße durchgeführt wird, ist es natürlich nicht mehr öffentlicher Verkehrsraum. Aber eine Schranke allein genügt da nicht. Das ist schon erheblicher Aufwand. Viele Betriebe verzichten auf so etwas.

@ant8eart
eine Schranke allein genügt da nicht

Eine Schranke allein genügt nicht, um nach außen hin klarzustellen, dass nicht jeder dieses Grundstück befahren darf?

Was sonst sollte der Sinn einer Schranke sein?

@Franz577

im Parkhaus ist auch ne Schranke... Es kommt halt auf die sonstigen Umstände im Detail an.

@ant8eart
im Parkhaus ist auch ne Schranke

Richtig, aber die hat dort lediglich die Funktion, dass niemand das Parkhaus nutzt, ohne dafür zu bezahlen bzw. die Zufahrt zu verhindern, wenn das Parkhaus voll ist.

Vor der Schranke eines Firmengeländes wird man aber vergeblich nach einem Parkscheinautomat suchen, weshalb die Schranke dort eine ganz andere Funktion hat (nämlich die der reinen Absperrung für die Öffentlichkeit) und das dürfte auch jedem einleuchten.

Der Eigentümer des Parkplatzes haftet nur, wenn er selbst die Verkehrsicherungspflicht missachtet hat. Er wird kaum den Parkplatz Tag und Nacht bewachen lassen.

Für Diebstahls- und Vandalismusschäden muss und kann der Fahrzeughalter sich selbst absichern.