In unserer Straße - alles EFH, reagiert ein Nachbar, sofern ein Auto vor seine Grundstück parkt so, dass er das "falsch" parkende Auto zu parkt. Darf er dies?

10 Antworten

Nein, darf er nicht, das wäre verbotene Eigenmacht ggf. auch je nach Darstellung ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wenn er dadurch andere behindert oder gefährdet.

Für Parkverstöße auf öffentlichem Raum sind Polizei und Ordnungsamt zuständig.

Wenn seine Ausfahrt zugeparkt wird, kann er den Falschpartker abschleppen lassen.

Nein, darf er nicht. 

Strafrechtlich stellt dies eine Nötigung dar (§ 240 StGB), gegen die Notwehr möglich wäre.

Zivilrechtlich ist es eine Besitzstörung, gegen die der Betroffene ein Selbsthilferecht (Abschleppen) hätte (§ 858 BGB ff.)

"Zuparken" ist keinesfalls erlaubt.

Dafür kann man wegen Nötigung belangt werden.

Nein, das darf er nicht, das ist eine strafbare Nötigung. Die Polizei würde ihn abschleppen lassen.


Wie hier schon geschrieben wurde darf der Nachbar ein falsch parkendes Auto nicht zuparken. Sollte aber der Falschparker des Nachbars Zufahrt blockieren und er kommt mit seinem Auto nicht raus, kann der Nachbar die Polizei rufen, welche dann das Auto auf Kosten des Fahrers anschleppen lässt. Sollte der Nachbar nicht auf sein Grundstück kommen muss er die Abschleppkosten vorstrecken und kann sie später vom Fahrer oder Halter des anderen Autos erstattet verlangen.

falsch parken in Anführungszeichen, soll heissen nur aus Sicht des EFH Eigentümers. Es besteht in der Straße keinerlei Einschränkungen zu parken (Selbstverständlich ist das Zuparken von Einfahrten verboten).

Ich präzisiere mal mit klaren Worten. Der EFH Eigner steht auf dem Standpunkt vor meinem Haus habe nur ich das Recht zu parken, dieser Platz vor meinem Haus gehört quasi in übertragenem Sinne zu meinem Grundstück.