In neuer Wohnung gewerbe anmelden

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Sie sollten den Vermieter rechtzeitig mitteilen, dass sie in der Wohnung ein Gewerbe ausüben möchten. Der Vermieter muss das deshalb wissen, weil dadurch ja eine stärkere Belastung der Gemeinschaftsräume durch Besucherverkehr erfolgt. Aus diesem Grunde kann er und wird er sicherlich auch eine geringe Erhöhung der Miete sozusagen als Gewerbeaufschlag verlangen. Er kann allerdings, je nach Art des Gewerbes, die Gewerbeausübung auch verbieten. In Ihrem Fall sind ja sicherlich Besucher zu erwarten, die vielleicht nicht in ein bürgerliches Wohnhaus mit gut situierten Mietern passen. So oder ähnlich könnte jedenfalls der Vermieter die Genehmigung verweigern.

Sie müssen auch deshalb den Vermieter schriftlich um Genehmigung bitten, weil, wenn er das mitbekommt und Sie haben das Gewerbe bei ihm nicht angemeldet, kann er sie sofort fristlos kündigen. Dann sind Sie nicht nur die Wohnung, Sie zahlen auch sämtliche Schäden, die aus der fristlosen Kündigung für den Vermieter erwachsen.

Falls Ihre Wohnung im preisgebundenen Wohnraum liegen sollte, also öffentlich gefördert ist, ist die Gewerbeausübung in einem solchen Wohnraum grundsätzlich nicht gestattet. Sie müssten in diesem Fall, noch bevor sie das Gewerbe ausüben wollen, vom Wohnungsamt eine entsprechende Sondergenehmigung einholen. Je nach dem Ort, wo sie wohnen, kann das schwierig bis unmöglich sein.

ja dass das schwierig wird habe ich mir gedacht. herzlichen dank für die ausführliche antwort

Tätowierer Gewerbe anmelden in einen Wohnraum würde ich auf jeden Fall vorher den Vermieter fragen. Der muß auf jeden Fall zustimmen, wenn du nicht hinterher Probleme bekommen willst. Kommt aber sicher auch darauf an wo die Wohnung liegt. Wenn du zum Beispiel im 3 Stock wohnst und ständig deine Kunden durchs Haus laufen wird kein Vermieter begeistert sein. Im Erdgeschoß könnte ich mir das eher vorstellen mit einer Genhemigung von Seiten des Vermieters.

ja stimmt, macht Sinn. danke

Zunächst solltest du den Vermieter um schriftliche Erlaubnis bitten die du dann ggf. beim Amt zur Anmeldung eines Gewerbebetriebes vorlegen kannst. Ausgerechnet beim TattoStudio ist mit Widerspruch zu rechnen. Der Publikumsverkehr führt zu einer erhöhten Belästigung der Nachbarn und die Art der Klientel könnte Vorurteile nähren.

undzwar möchte ich demnächst in meiner neuen Wohnung ein Gewerbe als Tätowierer anmelden. Ich weiß allerdings noch nicht so ganz wie ich vorgehen soll, soll ich dem Vermieter von anfang an sagen dass ich das Gewerbe anmelden soll?

Auf jeden Fall vorher.

Sollten Sie es nicht machen und der Vermieter bekommt Wind davon, ist es ein grunf zur Kündigung!

Ich habe neulig mit einem Makler gesprochen und einen termin vereinbart für eine Wohnungsbesichtigung, und er sagte dass das mit dem Gewerbe nicht relevant ist für das Anmieten.

Was für ein unqualifizierter Makler!

Es ist absolut relevant, da reger Durchgangsverkehr z.B. den Hausfrieden stören.

Desweiteren sehe ich einfach die Gefahr, dass die anderen Mieter negativ auf Ihre Kunden reagieren könnten und auch umgekehrt.

Stellen Sie sich vor da ist eine ängstliche 80 jährige Frau und sie sieht gerade aus Ihrer Wohnung einen mit Ledersachen bestückten, volltätowierten Menschen mit Hirokesenschnitt, kommen.

Aber denn kann dieser mir das ja immernoch verweigern, oder?

Der Vermieter kann es verweigern.

So lange ich da ja nichts veränder, spielt die meinung des Vermieters denn trotzdem eine Rolle?

Es spielt absolut eine Rolle. Er kann soweit ich weiß auch eine andere Miete verlangen, da er sich nicht an den ortsüblichen Mietspiegel für Mietwohnungen halten muss.

Auch die Nebenkosten könnten anders sein.


Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. BGH, Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 165/08

Den ganzen zext finden Sie hier:

http://www.immonet.de/service/gewerbliche-nutzung.html

wow herzlichen dank. Hat mir ungemein weiter geholfen

@tattooist

Gern geschehen.

Gewerbemietverträge unterliegen anderen Rechtsvorschriften als Wohnungsmietverträge.

Ohne Zustimmung vom Vermieter keine Gewerbetätigkeit in einer Wohnung!

Fast richtig. :-)

Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. BGH, Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 165/08