In einem Betrieb gilt die Regellung, dass man bis zu einer Stunde Überstunden am Tag der Firma "schenkt". Ist die überhaupt rechtlich zulässig?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Das müssen Sie bei der Überstundenregelung beachten

Klauseln, wonach eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem
vereinbarten Gehalt abgegolten sein soll, sind in der Praxis sehr
verbreitet. Mit klaren Aussagen über den Umfang der zu erwartenden
Mehrarbeit sind Sie auf der sicheren Seite.

Ausreichend verständlich wäre beispielsweise folgende Formulierung:

„Bis zu … Überstunden monatlich sind pauschal mit der Bruttovergütung gemäß § … dieses Vertrages abgegolten.“

Der Arbeitnehmer kann dieser Vertragsbestimmung genau entnehmen,
worauf er sich einlässt. Mit seiner Unterschrift erklärt er sich damit
einverstanden.

Doch auch im Falle klarer Formulierungen sind die Höchstgrenzen nach
dem Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen. Demnach darf die tägliche
Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie können sie
nur ausnahmsweise auf maximal zehn Stunden verlängern, wenn dies
vorübergehend geschieht und das Nichterledigen der Aufgaben, die im
Rahmen der Mehrarbeit erledigt werden, einen unverhältnismäßigen Schaden
zur Folge haben würde (§ 14 ArbZG).

Wenn Sie von dieser Option Gebrauch machen, darf die
durchschnittliche Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter 48 Stunden pro Woche in
einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht
überschreiten. Die über die festgelegte Zahl von Überstunden
hinausgehende Arbeit ist zusätzlich zu vergüten. Dabei sollte sich der
Stundenlohn am Grundgehalt orientieren.

Eine Alternative zur Vergütung von zusätzlicher Mehrarbeit stellt der
so genannte Freizeitausgleich dar. Das lässt sich am einfachsten
umsetzen, wenn Sie Gleitzeit anbieten. Sie können auch Langzeitkonten
einrichten, auf denen Arbeitnehmer ihre Überstunden sammeln können, um
einmal eine längere Auszeit nehmen oder früher in den Ruhestand gehen zu
können.

Für welche Möglichkeit Sie sich auch entscheiden: Das
Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Sie auch bei Vertrauensarbeitszeit
die angefallenen Überstunden dokumentieren und die Nachweise mindestens
zwei Jahre lang aufbewahren müssen.

https://www.lecturio.de/magazin/ungueltige-klauseln-in-arbeitsvertraegen/#1-klausel-zur-ueberstundenregelung

Wenn es vertraglich vereinbart ist wäre es möglich.

Möglich in dem Sinne, das es eine überschaubare Anzahl von Überstunden ist die dann "mit dem Gehalt abgegolten ist".

Fraglich ist aber für mich die Anzahl der Überstunden. Das wären mehr als 10% der vereinbarten Arbeitszeit. Kann ich also nicht definitiv beantworten.

Eine spätere Klage ist auch nicht so einfach. Da gehört mE eine Anweisung dazu am ...Datum 1 Stunde länger zu arbeiten.

Das wäre eine schöne Aufgabe für einen Betriebsrat das Ganze in die richtige Spur zu bekommen.

Mach das mal... du gehst 250 Tage arbeiten ( ohne urlaubsabzug usw)

= 250 Stunden im Jahr ... bei einem Stundensatz von 8,5 Mindestlohn sind das immerhin 2125 € brutto die du da verschenkst wenn du am Tag eine Überstunde machst... Der Kantinengang wird dir dadurch nicht kostenlos angeboten... Wie oft könntest du dafür tanken oder mit deiner / deinem liebsten essen gehen...

Ich hätte da ein riesen Problem mit..

Gruß

Hast du deinen Arbeitsvertrag zur Hand? 
Wenn ja schau bitte ob da eine Klausel drin steht?

Also eine Klage wird dir leider nicht helfen ..hab das gleiche Problem mit meinem AG, im Arbeitsvertrag steht 30 Minuten Überstunden.

Dagegen kommt man nicht an, da es eine beidseitige Willenserklärung ist.

Ist die überhaupt rechtlich zulässig?

Es kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß eine gewisse Anzahl Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, solange einige weitere Bedingungen erfüllt sind. Siehe dazu BAG, Az.: 5 AZR 331/11