In der türkei heiraten und den ehemann nach Deutschland bringen?

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Für den Familiennachzug ist im Regelfall erforderlich, dass der aus dem Ausland zuziehende Familienangehörige ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) in dem Land beantragt, in dem sie ihren oder er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (das heißt sich seit mindestens sechs Monaten erlaubt aufhält). Dabei ist wichtig, dass das Visum für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wird – also nicht z. B. ein Touristenvisum.

Der Visumantrag wird von der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde am Wohnort der Partnerin oder des Partners, der bereits in Deutschland lebt, gemeinsam geprüft.

Dabei müssen regelmäßig eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die oder der Familienangehörige, die oder der nach Deutschland zuziehen möchte, muss einen gültigen Pass vorlegen.
  • Die Identität der Person muss geklärt sein (die Klärung erfolgt im Normalfall durch den Pass).
  • Diejenige oder derjenige, zu dem die oder der Familienangehörige ziehen möchte, muss über ausreichendes Einkommen verfügen, um auch die Zuziehende oder den Zuziehenden zu versorgen, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
  • Es darf kein sogenanntes „Ausweisungsinteresse“ bestehen, das heißt insbesondere, dass die oder der nachziehende Familienangehörige keine Straftaten begangen haben sollte und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland nicht gefährden darf.

Das bereits in Deutschland lebende Familienmitglied muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen (oder deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sein). Hat die Ehe noch nicht im Heimatland bestanden, so muss der oder die in Deutschland lebende Partnerin oder Partner zunächst zwei Jahre die Aufenthaltserlaubnis besessen haben, bevor die Ehepartnerin oder der Ehepartner nachziehen darf. Ein Familiennachzug während des Asylverfahrens ist nicht möglich, weil in dieser Zeit noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird; auch Menschen mit einer Duldung haben keinen Anspruch, dass ihre Familienangehörigen nachziehen dürfen.

Grundsätzlich muss das bereits in Deutschland lebende Familienmitglied, wenn es nicht deutsch ist, auch über ausreichenden Wohnraum verfügen, wobei die Anforderungen hier nicht allzu hoch sind.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich abhängig davon, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder Kinder zuziehen wollen:

Der Nachzug einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners setzt eine wirksame Eheschließung voraus (bei gleichgeschlechtlichen Partnern: eine eingetragene Lebenspartnerschaft). Es genügt aber nicht, dass die Ehe formal geschlossen wurde. Erforderlich ist, dass die Partnerin und der Partner eine tatsächliche Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung füreinander führen wollen. Für eine „Scheinehe“, bei der die Partnerin und der Partner das nicht wollen, gibt es kein Visum. Ein Verdacht auf Scheinehe wird häufig geäußert, wenn zwischen der Partnerin und dem Partner ein hoher Altersunterschied besteht oder wenn sie sich vor der Eheschließung kaum kennengelernt haben. Auch wenn es Hinweise gibt, dass die Partnerin oder der Partner gezwungen wurde, die Ehe einzugehen, wird kein Visum erteilt. Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist trotzdem nur die Partnerin oder der Partner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.

Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die nachziehende Ehepartnerin oder der nachziehende Ehepartner muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Niveau A1).

kann man alles hier nachlesen

https://www.berlin.de/willkommenszentrum/familie/nachzug-von-familienangehoerigen/

Vielen dank für die ausführliche antwort

Wieso nennst du es Heimatland, wenn sie offensichtlich nicht in der islamischen Republik Türkei leben möchte, sondern im westlich-demokratischen Deutschland ?

Das Ganze geht über die Ausländerbehörde.