In Abweichung zu einem BGH Urteil aus 2013: Darf bzw. muss ein Notar in BW eine Gebühr für die Erstellung von XML-Strukturdaten (für das Grundbuchamt) nehmen?

1 Antwort

Der Notar muss die Gebühr abrechnen. Im August 2013 trat das neue Notarkostenrecht (GNotKG) in Kraft, in dem ausdrücklich die Abrechnung von XML-Daten vorgesehen ist. Die von dir genannte BGH-Entscheidung betrifft noch das alte Notarkostenrecht (KostO).

Der Gebührenposten XML-Daten fällt immer neben jeglichen anderen Gebühren an und als einziger Posten auch ohne ausdrücklichen Auftrag.

Dein Notar hat also richtig abgerechnet, wenn er dem Grundbuchamt die Unterlagen elektronisch vorlegen musste - was mittlerweile bei vielen Grundbuchämtern in Baden-Württemberg der Fall ist.

Vielen Dank für die Antwort. Leider dürfen Notare halt auch für das stupide Einscannen von ein paar Seiten Papier horrende Gebühren verlangen. Im nächsten Leben werde ich definitiv Gelddrucker...äh... Notar mein ich.

@fraxx2001

Für das "stupide einscannen" bekommt der Notar "nur" 0,50 € pro Seite. ;) Die zusätzlichen XML-Strukturdaten sind praktisch das Beiwerk zu dem eingescannten Dokument.

Mit dem bloßen eingescannten Dokument kann das Grundbuchamt nämlich noch nicht viel anfangen. Der Notar gibt an, um welche Grundbuchstellen, Eigentümer, Beteiligten etc. es geht und beantragt aus der Urkunde einzelne Anträge zu vollziehen. Das steht dann alles in den XML-Strukturdaten drin und kann vom Grundbuchamt schnell zugeordnet und (vielleicht nicht so schnell) bearbeitet werden.