Immobilienkauf: Zwangsversteigerung abwarten oder vorher kaufen?

6 Antworten

Wenn du die Wohnung gerne haben möchtest, würde ich versuchen mit dem Eigentümer und der betreibenden Gläubigerbank über einen Kaufpreis zu verhandeln. Richtwert ist hier der Verkehrswert.

WIchtig ist, dass der Versteigerungstermin nicht zu nah ist. Wenn es ganz schief läuft, warst du beim Notar und die Wohnung wird trotzdem versteigert, weil der Gläubiger es nicht schafft, die Einstellung des Verfahrens rechtzeitig zu beantragen.

Hat beides Vor- und Nachteile, da gibt es keine eindeutige Empfehlung für alle Situationen. Bei der Zwangsversteigerung zahlst du eventuell deutlich weniger als den Verkehrswert, kannst dir aber in der Versteigerung nicht sicher sein, dass dich nicht doch jemand überbietet und den Zuschlag bekommt.

Huhu :)

Ich würde nicht bis zu der Zwangsversteigerung warten. Natürlich lockt da im ersten Moment der niedrige Preis - aber das ist nur das Mindestgebot. Je nach dem wie viele andere an der Immobilie noch Interesse haben, kann der Preis noch richtig steigen - weit über das, was du jetzt zahlen würdest.

Oder du pokerst und hoffst das Beste und schaust schon mal nach anderen Immobilien. http://century21.de/ hat beispielsweise immer gute Angebote - auch überregional. So ist es nicht ganz so schlimm, wenn dir die Wohnung jemand wegschnappt. :)


natürlich zu einem geringeren Preis als der Kaufpreis auf dem freien Markt


hierbei dürfte es sich nur um das Mindestgebot handeln, das keine wirkliche Aussagekraft zu dem Verkaufspreis zulässt. Das Mindestgebot ist nur der sogenannte "Barteil", der u.a. die Verfahrenskosten und die Grundstückslasten beinhaltet.

Ausschlaggebend ist hier nur der Verkehrswert. Wird dieser im ersten Verfahren nicht zu mindestens 70% geboten, wird auch kein Zuschlag erteilt.



Und wenn ich dann fest stelle:"Die ist es!", wie gehe ich dann weiter vor?


Einen Termin mit der Bank vereinbaren, um die Finanzierung zu klären. Die entsprechenden Sicherheiten benötigst Du zum Termin der Zwangsversteigerung.

Weiterhin sollte dann auch das Grundbuch geprüft werden. Schlimmstenfalls kannst Du - im Falle eines eingetragenen Wohnungsrechtes - die Wohnung gar nicht selbst nutzen.

Der Eigentümer kann nicht mehr verkaufen. die Wohnung ist von amtswegen beschlagnahmt worden! Über eine freihändigen Erwerb müßten Sie mit der betreibenden Gläubigerin verhandeln, die dann gegenüber dem Notar, der den KV beurkunden soll, die Einstellung der Versteigerung gegen Zahlung einer bestimmten Summe bewilligt und dies zum Zweck der einstweiligen Einstellugn auch dem Amtsgericht mitteilt.

Nur wenn Sie die außergewöhnliche Chance haben, sich mit dem Objekt vertraut zu machen, dann warten Sie doch anschließend die günstige Erwerbsmöglichkeit im ZV-Termin ab!