Immobilie - Gewerbe - Mieter - Vorkaufsrecht?

3 Antworten

Also gem. § 577 BGB hat der Mieter einer Wohnfläche ein gesetzliches VKR wenn die Wohneinheit nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wird und dann veräußert werden soll.

Gem. § 578 Abs. 3 BGB i. V. m. § 577 BGB ist das auch bei juristischen Personen des öffentl. Rechts so, wenn diese die Fläche im Zwecke für Notunterkünfte o. ä. stellt.

Daher - meine Auffassung & nicht verbindlich - für Gewerbetreibende dürfte dieses Mietvorkaufsrecht nicht gelten, es sei denn, es ist vertraglich zwischen Eigentümer und Mieter beschlossen.

Wenn er keine vereinbart hat -Nein