Imbiss mit oder ohne Sitzplätze - Mehrwertsteuer

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Der Verkauf eines Imbisses (Speisen u. Getränke)an einem Standunterliegt nach einer aktuellen Endscheidungdes Bundesfinanzhofs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Das gilt auch dann wenn sich in der Nähe Sitzgelegenheiten und Stehtische befinden, die nicht vom Imbissbetreiber bereitgestellt wurden. Behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, also einfache Ablagebretter am Imbissstand sind steuerlich unschädlich Stellt der Imbissbetreiber aber Sitzgelegenheiten oder Zeltgarnituren zur verfügung wird der erhöte Steuersatz herangezogen Zitat aus einem BFH Urteil.

Nach der Google-Recherche und dem lesen von Urteilen und Gesetzen:

Im Prinzip ist es egal, ob ein Imbiss Stehplätze oder Sitzplätze hat, Speisen, die für den Verzehr vor Ort produziert werden müssen mit 19 Prozent versteuert werden. Einzig Speisen, die für die Mitnahme produziert werden dürfen mit 7 Prozent versteuert werden. Wenn jemand seine Pommes in der Pappschale am Tresen konsumiert, auch gut, 7 Prozent.

Der Imbiss muss jede verkaufte Speise in einer Kasse registrieren und dabei entscheidet er, ob 7 oder 19 Prozent. Der Kunde bemerkt davon gar nichts da er außer Haus wie im Haus den selben Preis bezahlt.

Daher tun sich Imbiss-Leute auch nicht schwer mit Verpackung und Plastiktüten, denn die sind durch den geringeren Steuersatz locker finanziert.

Vorsicht, Falle! Liefert man z.B. ein kaltes Büffet aus, so kann dies mit 7 Prozent gebucht werden, da es als Lebensmittel behandelt wird. Aber die Mitlieferung von Besteck macht es sofort zum 19-Prozent-Fall, so fern dieses Besteck in der Rechnung auftaucht ...