Im Wald mit dem Mountainbike Fahren ( Naturschutzgebiet )
Bei uns Im Naturschutzgebiet gibt es einen Wildhüter der etwas speziell ist.
Naja er möchte ja auch nur die Pflanzen beschützen. Da hab ich nix dagegen aber denn ich bin ja auch ein sehr Natur lieber mensch und bin für die Erhaltung der zahlreichen Pflanzen Arten auf unserem schönen Kapf. Das ich nicht quer Feld ein fahren darf ist mir schon klar aber ich wollte das halt wissen weil es dort so viele schöne strecken ( Trampelpfad ) für das Fahrrad gibt. Ich wollte wissen was darf Er.
- Darf er meine Personalien Aufnehmen ??
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BZW. was darf ich
- Wo darf ich fahren? ( Trampelpfad? ) ( Er meinte ab 2 meter Weg breite )
- ....
2 Antworten
Im Naturschutzgebiet darfst du nirgends fahren, geschützt werden da nicht nur Pflanzen, sondern das gesamte Habitat. Deine "Naturliebe" ist unglaubwürdig, wenn du mit dem Bike im Naturschutzgebiet fahren willst. Es geht nicht darum, was der Förster darf, sondern was du darfst uund du darfst nicht im Naturschutzgebiet biken.
Er darf deine Personalien aufnehmen, dir ein Bußgeld zukommen lassen... und das auch mehrmals, so oft er dich erwischt, wird von mal zu mal teuerer.
Wenn es ein Berufsjäger oder Förster ist, darf er Deine Personalien feststellen.
Bundesjagdgesetz
§ 25 Jagdschutzberechtigte
2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
Je nach Bundesland kann die Wegbreite zum Fahrradfahren im Wald vorgegeben sein, z.B. BW: http://forstbw.de/erleben-lernen/erholung/sport-im-wald/radfahren.html
So sagt es das Gesetz:
Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg bestimmt zum Radfahren im Wald: Radfahren ist nur auf geeigneten Wegen und Straßen erlaubt (Mindestbreite 2 m). Auf unbefestigten Trassen im Wald, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden sowie abseits der Wege ist Radfahren verboten und wird mit Bußgeld bedroht. Das Radfahren auf dauerhaft angelegten, befestigten oder naturfesten Wegen muss so erfolgen, dass Sicherheit und Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. Beim Begegnungsverkehr hat der Fußgänger Vorrang.