Im Praktikum nicht geleistete Stunden nacharbeiten?

2 Antworten

sollte sie die Stunden wöchentlich (37,5) nicht einhalten, nur in der gleichen Woche nacharbeiten darf

Rein rechtlich:

Sie muss die "versäumten" Stunden überhaupt nicht nacharbeiten!

Nicht sie hat zu wenig gearbeitet, sondern der Arbeitgeber hat ihr zu wenig Arbeit zugewiesen und damit - gleichgültig, ob gewollt oder ungewollt - gegen eine seiner vertraglichen Hauptpflichten verstoßen.

Minusstunden muss ein Arbeitnehmer nicht nacharbeiten (sogar trotzdem bezahlt bekommen), wenn sie nicht in seiner Verantwortung angefallen sind - also z.B. weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im vereinbarten Umfang zur Arbeit eingeteilt hat oder weil wegen Auftragsmangels oder wegen eines Maschinenschaden nicht gearbeitet werden konnte.

Hier ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" anzuwenden:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Wenn sie ihr Recht in Anspruch nimmt, dürfen ihr deswegen auch keine Nachteile entstehen - wie die von ChristianLE "angedrohte" schlechtere Praktikumsbewertung!

So weit  die rein rechtliche Situation.

Etwas anderes ist die Frage, wie damit in der konkreten Situation, bei einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber umgegangen werden soll - eine Frage, die ich hier nicht beantworten kann (allenfalls: Sie erklärt dem Arbeitgeber gegenüber, dass Du ihr mit Verweis auf die rechtlichen Regelungen das Nacharbeiten verboten hättest). Da es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Praktikantin) immer ein gravierendes soziales Machtungleichgewicht gibt, bleibt oft nur die resignative Feststellung, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" leider viel zu häufig zwei sehr verschiedene Dinge sind ...

Warum wäre das arbeitsrechtlich nicht in Ordnung?

Laut JArbSchG darf deine Tochter nicht länger als 40 Stunden/Woche arbeiten.

Soll sie nun die fehlenden 10 Stunden im März nachholen, wären das 2,5 h/Woche, was dann - zu den 37,5 Stunden - 40h/Woche ergibt.

Rechne ich das auf die tägliche Arbeitszeit runter, wäre das täglich eine halbe Stunde Mehrarbeit.

Ist das tatsächlich so kritisch?

Dort sollte sie wöchtenlich 37,5 Std arbeiten, hat aber, laut Dienstplan dort, nur 27,5 Std. gearbeitet. Somit war dies nicht ihr Verschulden, sondern das der Filialleiterin.

 

Wenn deine Tochter weiß, dass sie 37,5 Stunden zu leisten hat, warum hat sie sich dann nach 27,5 Stunden nach Hause schicken lassen?

Das muss ihr doch auch aufgefallen sein.

Unabhängig zur rechtlichen Situation:

Deine Tochter absolviert ein Praktikum, um dort etwas zu lernen und um später mal eine positive Praktikumsbeurteilung zu erhalten, die sie mal einer Bewerbung beifügen kann.

Lehnt sie nun die fehlenden 10 Stunden ab, dann hat das sicher keine positive Auswirkung auf die Beurteilung. 

Dankeschön für die schnelle Antwort.

Leider handelt es sich nicht nur um 10 Std., sondern um knapp 10 Std. wöchentlich im Februar, also knapp 40 Std.

Nun ja, meine Tochter kennt sich natürlich rechtlich nicht aus und hatte sich auch schon gewundert, aber zweifelte nicht die Entscheidung der Filialleiterin an. Komischer Weise ist es ja anscheinend auch nicht der Filialleitung aufgefallen, als sie den Dienstplan schrieb.

Eigentlich möchte ich nur verhindern, dass sie dort 
als unbezahlte Kraft ausgebeutet wird und wollte mir deswegen hier Rat holen, wie die rechtliche Lage diesbezüglich ist.

@Creedosblood

Leider handelt es sich nicht nur um 10 Std., sondern um knapp 10 Std. wöchentlich im Februar, also knapp 40 Std.

 

OK, ich war hier nur von insgesamt 10 Stunden ausgegangen.

10 Stunden wöchentlich funktionieren natürlich nicht. Hier der Verweis auf § 8 (1) JArbSchG, wonach sie maximal 40 Stunden arbeiten darf.

Ich würde hier mit der Filialleiterin sprechen und - mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage - zumindest die Aufstockung auf die maximal zulässigen 40h/Woche anbieten.

@ChristianLE

Danke, ich werde dies mit der Filialleiterin besprechen.

@Creedosblood

@ Creedosblood:

als unbezahlte Kraft

Um was für eine Art von Praktikum handelt es sich überhaupt?

Davon hängt es nämlich ab, ob sie Anspruch auf ein Entgelt hat oder nicht!

zumindest die Aufstockung auf die maximal zulässigen 40h/Woche anbieten

Du musst rein rechtlich überhaupt nichts "anbieten"!

Warum wäre das arbeitsrechtlich nicht in Ordnung?

Rein von der rechtlichen Seite betrachtet:

Es ist arbeitsrechtlich schlicht und einfach nicht in Ordnung - siehe dazu meine eigene Antwort.

Im Übrigen:

Unabhängig zur rechtlichen Situation

Erstens beurteilst Du sie falsch!

Und zweitens: Warum soll sich ein Arbeitnehmer - auch wenn er "nur" Praktikant und minderjährig ist - etwas anlasten lassen, was er nicht zu verantworten hat?!?!

Zu seinem Nachteil - etwa durch eine weniger gut ausfallende Beurteilung - darf ihm das ebenfalls nicht ausgelegt werden!