Im Mietvertrag ist ein Verweisfehler. Muss der Mieter trotzdem streichen?

4 Antworten

... nö, streichen nicht, wenn, dann malern.

Verboten ist es nicht, aber der BGH hat sonne Klausel für unwirksam erklärt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Der Verweis auf einen falschen Paragraphen ist unerheblich. Der Text dazu passt ja und sagt aus, dass es sich um Schönheitsreparaturen handeln soll. Im Internet findest du zahlreiche Informationen, wann die Klauseln vom BGH unwirksam erklärt werden. Google "BGH unwirksame Schönheitsreparaturklausel".

Aufpassen, bei deinem Mietvertrag muss es sich um einen Formularvertrag handeln, also um ein vorgedrucktes Formular. Andere selbstverfasste Verträge behandelt der BGH anders.

Pauschale Schönheitsklauseln sind aber idR unwirksam. Was steht denn unter „Schönheitsreparatur“?

"Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere, das Tapezieren, Anstreichen der Wände und oder Kalken der Decke, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten. Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe weiß vereinbart. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen."

Und es steht noch was von einem Fristenplan, alle 4 Jahre, alle 6 Jahre usw. "nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor." - aber es geht ums Streichen, also das Zitat oben. darum gehts. Ist aber wie gesagt nicht drauf verwiesen, da ein falscher Paragraph angegeben wurde unter "Rechten und Pflichten bei Vertragsende, Verjährung".

@rayes12

Klausel ist unwirksam.

Besenrein übergeben.

@rayes12

Deine Fristen sind nicht weich formuliert. Starre Fristen machen die Klausel unwirksam. Dir ist mit der Klausel nicht möglich, den tatsächlichen Zustand deiner Wohnung heranzuziehen um ggf. später renovieren zu können.

Nein, da der Fehler leicht erkennbar ist und auch, wie es richtig heissen müßte.

Also der Mieter muss NICHT streichen?

@rayes12

Nein, das behaupte ich nicht, sondern es gilt, was in der Klausel über Schönheitsreparaturen steht, sofern die Klausel an sich rechtlich in Ordnung ist. Das "Nein" ist in der Tat falsch an der Stelle. Richtig wäre "Ja" gewesen.