Im Mietvertrag ist ein Verweisfehler. Muss der Mieter trotzdem streichen?
Unter dem Punkt "Rechten und Pflichten bei Vertragsende, Verjährung" steht geschrieben: "Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gemäß § 8 Ziff. 2 des Mietvertrages fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen." - Allerdings steht unter § 8 Ziff. 2 des Mietvertrage was über Antennenanlagen, für die der Vermieter gefragt werden muss, falls diese angebracht werden durch den Mieter. Die Schönheitsreparaturen werden in § 9 Ziff. 2 aufgeführt.
Gilt es dann als Vertragsbruch, wenn nicht gestrichen wird?
4 Antworten
... nö, streichen nicht, wenn, dann malern.
Verboten ist es nicht, aber der BGH hat sonne Klausel für unwirksam erklärt.
Der Verweis auf einen falschen Paragraphen ist unerheblich. Der Text dazu passt ja und sagt aus, dass es sich um Schönheitsreparaturen handeln soll. Im Internet findest du zahlreiche Informationen, wann die Klauseln vom BGH unwirksam erklärt werden. Google "BGH unwirksame Schönheitsreparaturklausel".
Aufpassen, bei deinem Mietvertrag muss es sich um einen Formularvertrag handeln, also um ein vorgedrucktes Formular. Andere selbstverfasste Verträge behandelt der BGH anders.
Pauschale Schönheitsklauseln sind aber idR unwirksam. Was steht denn unter „Schönheitsreparatur“?
Klausel ist unwirksam.
Besenrein übergeben.
Deine Fristen sind nicht weich formuliert. Starre Fristen machen die Klausel unwirksam. Dir ist mit der Klausel nicht möglich, den tatsächlichen Zustand deiner Wohnung heranzuziehen um ggf. später renovieren zu können.
Nein, da der Fehler leicht erkennbar ist und auch, wie es richtig heissen müßte.
Also der Mieter muss NICHT streichen?
Nein, das behaupte ich nicht, sondern es gilt, was in der Klausel über Schönheitsreparaturen steht, sofern die Klausel an sich rechtlich in Ordnung ist. Das "Nein" ist in der Tat falsch an der Stelle. Richtig wäre "Ja" gewesen.
"Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere, das Tapezieren, Anstreichen der Wände und oder Kalken der Decke, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten. Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe weiß vereinbart. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen."
Und es steht noch was von einem Fristenplan, alle 4 Jahre, alle 6 Jahre usw. "nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor." - aber es geht ums Streichen, also das Zitat oben. darum gehts. Ist aber wie gesagt nicht drauf verwiesen, da ein falscher Paragraph angegeben wurde unter "Rechten und Pflichten bei Vertragsende, Verjährung".