Ich habe von Deutscher Inkasso-Dienst eine Forderung erhalten die vor 17 Jahren war -Mahnbescheid - ist das Legal?

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Alles was tituliert wurde schuldest du.

Was die Zinsen angeht sei dir gesagt, diese unterliegen auch der Verjährung. Alle nicht titulierten Zinsen, welche vor dem 01.01.2012 entstanden sind, kannst du dir sparen, wenn du dich auf die Verjährung berufst.

Vielleicht solltest du einen Anwalt beauftragen, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Verwirkung eingetreten sein könnte. Bei einer Verwirkung muss aber neben dem Zeitfaktor (17 Jahre sind viel) auch ein Umstandsfaktor dazu kommen.

Ob du einen Vergleich aushandeln kannst steht in den Sternen.

Die Hauptforderung würde ich natürlich bezahlen obwohl ich mich gar nicht mehr erinnern kann

Du solltest dem Inkassounternehmen nachweisbar mitteilen, dass Du wegen der Zinsen die Einrede der Verjährung erhebst.

Vom Dir können dann nur noch die Zinsen ab 2012 verlangt werden.

Wegen der Vollstreckungskosten kommt es darauf an, wann diese entstanden sein sollen. Hier gab es einen Änderung bei den Vorschriften über die Verjährung, die Kosten könnten ebenfalls verjährt sein.

Du musst zahlen, was auf dem Mahn- bzw, Vollstreckungsbescheid steht und die Zinsen der letzten 3 Jahre. Die Zahlung geht an den Antragsteller des Mahn-- bzw, Vollstreckungsbescheids.

Die meisten meiner Vorschreiber haben es ja schon gesagt. Ein Vollstreckungsbescheid ist 30 Jahre gültig. Die Hauptforderung allemal und die aufgefürhten Kosten ebenfalls, nur die Zinsen verjähren zum Teil. Alles was in dem VB steht ist also schon mal gerichtlich anerkannt.

Nach der neusten Rechtsprechung sind Inkassokosten bis zu 50 % von Rechtsanwaltkosten (das was der genommen hätte) auch gültig. Hinzu kommen die Kosten, die entstanden sind, weil man dich ausfindig machen mußte.

Vollstreckungsbescheid ist das, was es heißt: Man kann damit vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher kann damit losgeschickt werden. ... und der will auch bezahlt werden.

Also kram den alten VB raus oder lasse dir eine Kopie geben. Dann verhandle die Summe und vereinbare Raten. Vom Ton lasse dich nicht beeindrucken, die müssen unnachgibig auftreten. Wenn Geld in Aussicht gestellt wird, dann gehen die evtl. auch etwas runter.

Wenn die nur eine Kopie des VB haben, wer hat das Original? Ich würde nur an den zahlen, der das Original hat. Nach der Zahlung würde ich versuchen genau das zu bekommen, damit nicht wieder einer damit ankommt. Wenn es nicht ausgehändigt wird, dann soll auf dem Orignal der Erledigungsvermerk und du bekommt eine Kopie davon.

Verwahre auch jede Zahlquittung. Nicht das noch einer mit einem Original Geld von dir möchte.

@Realisti

Dieser Hinweis ist allerdings wichtig und korrekt von dir.

Also kram den alten VB raus oder lasse dir eine Kopie geben. Dann verhandle die Summe und vereinbare Raten

Gefährlicher Rat. Die Verhandlungen unterbrechen unter Umständen die Verjährung auch hinsichtlich der Zinsen, die Verjährung beginnt dann auch für diesen Teilbetrag erneut, weil es sich dabei um ein Anerkenntnis des Betrages handeln kann (§ 212 (1) Nr. 1 BGB).

Also: Erst die Einrede der Verjährung erheben, dann verhandeln.

@jurafragen

Stimmt, das habe ich vergessen. @jurafragen hat Recht. Erst auf eine Begrenzung bestehen.

Die sollen bei evtl. vereinbarten Raten auch zuerst auf dies Hauptforderungen und dann erst auf die Kosten verrechnen. (Darauf bestehen!) Das grenzt weiter ein.

@Realisti

Ratenvereinbarungen mit Inkassos lösen nur nochmal neue Gebühren aus. Das kann man vermeiden. Wer das nicht in einem Rutsch nach etwas Sparen zahlen kann, der sollte sich Gedanken machen, ob er überhaupt zahlt (Stichwort Pfändungsfreigrenze).

Nach der neusten Rechtsprechung sind Inkassokosten bis zu 50 % von Rechtsanwaltkosten (das was der genommen hätte) auch gültig.

Wo hast du das denn her? Das ist schlichtweg Quatsch. Inkassokosten müssen sich kraft Gesetz grundsätzlich nach dem RVG richten. Nicht mehr, nicht weniger.

Ob die erstattungsfähig sind, ist eine davon erst mal losgelöste Diskussion. Wenn die Inkassokosten nicht mit auf dem Titel stehen, sind sie NICHT durchsetzbar. Gleiches gilt für die meisten übrigen Kosten.

die aufgefürhten Kosten ebenfalls,

Nein, Kontoführungskosten sind einfach nur Schwachsinn. Ermittlungskosten sind ausschließlich in der Höhe einer Meldeamtanfrage OK und nur dann, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist (was hier offensichtlich der Fall war).

@mepeisen

50 %-Regelung / RVG
Wenn ich morgen im Büro bin, schicke ich die Urteile dazu.
Es gibt einen Unterschied zwischen fordern/zustehen und bekommen im Streitfall vor Gericht und von Insolvenzverwaltern.

Natürlich können IK-Büros auch bereits ergangen VB in Auftrag nehmen. Selbstverständlich bekommen sie auch dabei für Ihre Arbeit eine Entlohnung (Geschäftskosten). Im Idealfall stehen sie gleich im Titel mit drin. Dann gibts danach auch keine Diskussion mit wem auch immer.

Kontoführungskosten sind ein eigenes Thema. Halte ich auch für fragwürdig. Es liest sich aber so, als wären sie schon im Titel drin.

Daher Titelkopie anfordern und studieren.

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Zitat:
Ratenvereinbarungen mit Inkassos lösen nur nochmal neue Gebühren aus. Das kann man vermeiden. Wer das nicht in einem Rutsch nach etwas Sparen zahlen kann, der sollte sich Gedanken machen, ob er überhaupt zahlt (Stichwort Pfändungsfreigrenze).

Gebüren für Raten: Wenn ich  mit einem IK-verhandle, dann muss ich alle anfallenden Gebühren und Kosten mitverhandeln. Sie bekommen Geschäftskosten, das deckt ja schon so einiges ab. Ich würde sogar versuchen nur 50 % von allem bieten: "Spatz in der Hand besser als Taube auf dem Dach." (Das bekommste wirklich, wenn du dich mit mir vergleichst.) Einige Gläubiger verzichten auf Teilbeträge, wenn sich das Gefühl von Gerechtigkeit einstellt.

Zitat:
... ob er überhaupt zahlt.

Die Haltung finde ich nicht ok. Jetzt wartet einer schon seit 17 Jahren auf sein Geld. Da drücke ich  mich doch nicht mit allen Mitteln. Wenn ich die Summe wenigstens zum Teil aufbringen kann, dann vergleiche ich  mich mit dem, aber ich ärgere den doch nicht noch. - Was nicht heißen soll, dass ich alles blind zahle! Aber Unorganisiertheit schützt vor Strafe nicht. Eine Titelausfertigung wirft man doch nicht weg. Da hat doch schon ein GV versucht zu vollstrecken. Das alles war verdrängt worden?


@Realisti

Die Priorität liegt bei

1. Miete

2. Strom und Nebenkosten

2. Nahrung

dann kommt ewig nichts

dann kommt ggf. die Schuldentilgung.

H4 ist auch nicht zum Tilgen von Schulden gedacht.

Sprich: Nur, wenn Geld übrig ist, sollte man an Schuldentilgung denken bzw. auch wenn etwas pfändbar ist. Ich plädiere nicht dafür, nicht zu Schulden zu stehen. Aber bevor man die Miete nicht zahlt, sollte man sich das gut überlegen. Das wollte ich mit meinem Beitrag sagen.

Wer 17 Jahre seine Auslagen nicht eingetrieben hat, der kann auch noch etwas länger warten. Hektik ist bei so etwas fehl am Platz.

@mepeisen

Wenn ich für etwas kein Geld habe, dann muss ich eben darauf verzichten. (Ich weiß, dass man auch unschuldig in Schulden geraten kann.) Besonders als Elternteil habe ich eine Vorbildfunktion. Daher bringe ich gerade das meinen Kindern bei. Mein Ziel ist es also keine Schulden zu haben und nicht deren Bezahlung zu vermeiden.

Das geht nur aktiv oder auch kreativ. Wenn man keinen 2. Job etc. annehmen kann oder es auch nicht in Raten abtragen kann, und setzte ich micht aktiv mit meinen Gläubigern auseinander. Dann werden Schulden nicht zu Vollstreckungsbescheiden oder landen beim Inkassobüro. Wenn ich zu überschuldet bin, dann muss ich halt in Insolvenz (auch nicht mein Ziel), aber ich lasse das nicht jahrelang über der Familie schweben. Ich kenne genug Familien, die machen ihre Briefe erst gar nicht auf. Da landet alles in einem Karton oder Schublade. .... oder es bleibt im Briefkasten beim plötzlichen Umzug ...

@Realisti

Bei den aufgeführten betrügerischen Zusatzkosten hält sich mein Mitleid mit diesem Gläubiger arg in Grenzen. Das war kein armer Privatmann, sondern eine große Firma, die unseriöse Eintreiber beauftragt.

@Realisti

Wenn ich für etwas kein Geld habe, dann muss ich eben darauf verzichten

Liest du überhaupt, was hier geschrieben wird? Du plädierst dafür, dass man auf Miete verzichten soll? Bei 17 Jahre alten Schulden musst du doch mal die Situation vor 17 Jahren und die aktuelle unterscheiden. Wie auch immer die Schulden zustande gekommen sind. Wenn aktuell kein Geld zum Bezahlen da ist, dann ist kein Geld da. Nach 17 Jahren Besserwisser zu spielen, ala "Selbst Schuld, man sollte nie Schulden haben" ist auch irgendwie daneben. Zumindest solange der TE nicht schreibt, wie das zustande gekommen ist.

@mepeisen

Das war  ja auch nicht für den Fragesteller, das war excluiv für dich ;-) und bezog sich auf deine Haltung. Nenn mich gerne Besserwisser.

@Realisti

Ich habe keine Probleme mit Besserwissern. Wenn sie denn beim Thema bleiben und auf das antworten, was ich geschrieben habe. Du allerdings erinnerst mich eher an einen Troll, der einfach irgendwelche Dinge herumerzählt, die entweder davon zeugen, dass du dir die Beiträge nicht durchliest oder die irgendwelche völlig irrelevanten Themen in den Raum werfen völlig ohne Bezug zum aktuellen Thema.

Ich warte immer noch auf die angeblichen Gerichtsurteile von dir. Bitte benenne mal die Aktenzeichen. Ich vermute mal, dass da nichts kommt...

Ach, eines ist mir noch aufgefallen...

Natürlich können IK-Büros auch bereits ergangen VB in Auftrag nehmen. Selbstverständlich bekommen sie auch dabei für Ihre Arbeit eine Entlohnung (Geschäftskosten).

Nein. Per Gesetz kriegt das Inkasso ausschließlich das, was im RVG steht. Und da gibt es keine besonderen Inkassogebühren. Es gibt beispielsweise Gebühren für das Einleiten einer Vollstreckungshandlung (also im Wesentlichen Pfändungen/ Beauftragungen von Gerichtsvollziehern).

Hmmm. Was ist ein Besserwisser, der nur denkt, dass er es besser weiß? Ein Dummschwätzer? Nicht dass ich dich so nennen würde. Bestimmt hast du genug Themen, wo du richtig Ahnung hast und wo ich absolut keinen Plan habe. Der Bereich Inkasso, RDG/RVG/RDGEG gehört offensichtlich nicht dazu.

@mepeisen

@mepeisen

Die Unterlagen dazu habe ich im Büro. Ich kann nur begrenzte Zeit aus dem Büro privat ins Internet. Im Abenddienst hatte ich mehrfach versucht deinem Wunsch nach zu kommen. Leider war das nicht möglich, weil hier Wartungsarbeiten waren. Die Leitung wurde immer wieder vom Service gekappt. Da ich mich an meinem Arbeitsplatz nicht zu lange mit Privatangelegenheiten aufhalten darf, gab ich dann auf - denn ich möchte auch in Zukunft noch in der Lage sein neben meinen fixen auch meine variablen Rechnungen zu begleichen. (Denn so etwas ist bei mir gut durchgeplant.) Nun mußt du leider warten, bis ich wieder mal in den Abendienst springen muß. Denn tagsüber ist es unmöglich Derartiges am Arbeitsplatz zu erledigen. Jetzt kann ich nur hoffen, dass du bis dahin nicht platzt vor Selbstgefälligkeit.

@Realisti

Ich platze nicht. Ich glaube dir schlichtweg nicht. Ich kenne mich in diesem Themenkomplex nicht nur aus, ich kenne auch tausende Urteile hierzu, die dich eindeutig widerlegen. Ergo: Erzählst du einfach nur Blödsinn.

Du hast einen Vollstreckungsbescheid? Ja der ist 30 Jahre gültig und in dieser Zeit kann jederzeit gefordert werden. Du kannst die Forderung abweisen dann schicken die einen Gerichtsvollzieher bei dir Prüft ob was zu holen ist. Aber wenn du bei Kasse bist solltest du endlich mal Zahlen um das Ding Vom Tisch zu bekommen . Und ja die Gebühren und Zinsen sind rechtens.

Und ja die Gebühren und Zinsen sind rechtens.

Die laufenden Zinsen sind größtenteils verjährt.

Ja der ist 30 Jahre gültig

Gülitig ist der auch länger, nur dass der titulierte Anspruch frühestens nach 30 Jahren verjähren kann.

@berlina

Kontoführungsgebühren gibts aber nicht ;)

Guckst Du :

Hier 3 AZ

AG Fürth (Bayern) vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07
AG Dortmund vom 23.03.1995 Aktenzeichen: 125 C 1278/95
AG Lahnstein: Urteil vom 02.06.2009 - 20 C 595/08"


@EXInkassoMA

Wenn der Vollstreckungsbescheid unanfechtbar geworden ist und die Kosten darin tituliert sind, dann nützt ein Urteil des AG Lahnstein auch nichts mehr.