Ich habe meinem Arbeitgeber per WhatsApp angekündigt das ich Ihm meine Kündigung am nächsten Tag in den Briefkasten stecke, das hab ich nicht gemacht?

3 Antworten

Grundsätzlich müssen Kündigungen schriftlich erfolgen - mündliche Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam - das gilt auch für auf elektronischem Weg übermittelte Kündigungen.

Nun ist es aber auch so, daß, wenn sich beide Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind (der eine kündigt mündlich der andere nimmt an - man geht auseinander - das war´s) interessiert die gesetzliche Schriftform überhaupt nicht.

Problematisch wird es erst, wenn einer der Beiden im nachhinein meint, das Ganze wäre aber mangels Schriftform umwirksam - das dürfte dann bei Dir der Fall sein, weil Du nun erfahren hast, daß Du eine 3-monatige Sperrzeit erhälst.

Damit muß man nun die Rechtslage beurteilen:

Du hast die Kündigung angekündigt, aber nicht vollzogen - der ArbG hat Deinem Kündigungswunsch entsprochen und einer Kündigung gleichgesetzt und diese bestätigt - das geht eigentlich nicht, da Du ja nicht gekündigt hast.

Wenn der ArbG Deinem Wunsch nach Kündigung nachkommen möchte, sollte er schriftlich kündigen.

In Einzelfällen haben Gerichte auch mündliche Kündigungen des ArbN für wirksam erklärt; insbesondere dann ist das möglich, wenn mehrfach ernsthaft mündlich eine Kündigung angedroht wird oder der ArbG mehrfach ernsthaft aufgefordert wird, einem zu kündigen - dazu bedarf es aber einer individuellen Prüfung - und in solchen Fällen sollte der ArbG immer schriftlich seinerseits kündigen.

Da aber Dein Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, mußt Du Deine Arbeitsleistung weiter anbieten - nun bist Du im Moment krankgeschrieben und Du solltest dem ArbG mitteilen (möglichst schriftlich), daß Du nach Ende der AU wieder arbeiten kommen wirst.

Ggf. wird nun der ArbG schriftlich kündigen - gegen diese Kündigung mußt Du dann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen - dann wird dort geprüft, ob Deine Kündigungsabsicht überhaupt ernst zu nehmen war und ob die darauffolgende Kündigung des ArbG überhaupt wirksam ist.

Generell sollten ArbN Kündigungsandrohungen oder Kündigungsaufforderungen an den ArbG in jeglicher Form unterlassen.

Eine Kündigung ist nur gültig mit eigenhändiger Unterschrift.

Das gilt im Arbeitsrecht, Mietrecht und auch vielen anderen Bereichen.

Natürlich wird er nicht erfreut sein, wen Jemand ankündigt dass er kündigt und es sich dann anders überlegt.

Zumal er weiß, dass Du keine große Lust hast in seiner Firma zu bleiben.

Du solltest es widerrufen und schriftlich mitteilen, dass die Kündigung nicht von Dir kam.

Außerdem: 

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.  Also auch Whats app Mitteilungen.


Könntest auch eine Anzeige schreiben an den, der gefälscht hat; 




.... "wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


https://dejure.org/gesetze/StGB/269.html


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