ich habe geerbt bin in Privatinsolvenz was kann ich machen?

13 Antworten

Die Sache ist ganz einfach. Der TH erfährt so oder so durch das Nachlassgericht von der Erbschaft. Vorenthalten ist da nicht möglich. Du hast aber das Recht, dieses Erbe auszuschlagen. Demnach erbt der oder diejenige die an nächster Stelle kommt. Das ist Dein gutes Recht und davon kannst Du gebrauch machen.

Erste Möglichkeit: Du nimmst das Erbe an. Befindest Du Dich noch im eröffneten Verfahren, geht das Geld komplett an die Masse. Befindest Du Dich bereits in der RSB-Phase geht das Erbe zu Hälfte an die Masse.

Zweite Möglichkeit: Du schlägst das Erbe aus. In diesem Fall erbt die nächste Rangfolge.

Die Ausschlagung einer solchen Summe zum Nachteil der Gläubiger ist Konkursbetrug ohne "Wenn und Aber"! Er sollte sich nicht erwischen lassen!

@schelm1

Konkursbetrug gibts in Deutschland gar nicht, weil es schon seit 1998 die InsO gibt.- Der Insolvenzschuldner hat nach wie vor das Recht ein Erbe auszuschlagen.

@schelm1

§ 89 InsO! Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtins angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung dem Schuldner zu.

@Biene220882

kauf dir mal n Buch, du wirfst so Einiges durcheinander.

@Meinereiner67

sorry, ich meinte natürlich den § 83! und noch mal zurück zu deinem § 295. Du solltest wissen, dass der § 295 erst mit Aufhebung des Verfahrens seine Wirkung entfaltet! Es heißt zwas in (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung... Aber wennst den Kommentar lesen wüsstest Du wie es gemeint ist. Erst im Aufhebungsbeschluss wird Bezug genommen auf den § 295 und auch erst dann muss der Schuldner diesem auch nachkommen.

@Biene220882

Aah ja.- dann muss während der Inso der Schuldner auch nix mitteilen, oder wie?-

@Meinereiner67

nicht Aah ja! sondern genau so ist es. Sicherlich muss er Mitteilung machen. Dies wiederum aber im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 97 InsO.

Ps.: Wenn es so einfach wäre eine Insolvenzordnung zu kommentieren würde sich nicht andere Volljuristen die Mühe machen und über 100te Seiten Kommentare schreiben. Dann kaufen wir uns doch jetzt einfach alle eine InsO und werden Treuhänder!

@Biene220882

Du wirst das nicht glauben,- solche gibts reichlich.- Häufig verbirgt sich hinter nem Treuhänder so n abgebrochener BWLer.- Die Tätigleit als Treuhänder o. Inso-Verwalter verlangt nämlich nicht zwingend nach einer entsprechenden Ausbildung.- N Kommentar kann unser Omma auch schreiben, das heißt ersma gar nix.- Ein Kommentar beschreibt nur EINEN Standpunkt, der möglicherweise sogar vertretbar sein kann.- Wenn man sich nur auf Kommentare bezieht, bräuchte es keine Gesetze.- Nch was hat man sich den wirklich zu halten, nach dem Gesetz, oder nach der subjektiven Meinung von irgend nem Rechtsgelehrten?

@Meinereiner67

meinetwegen berate die Leute hier weiterhin falsch. Für mich ist die Aussage ja Positiv. Die Schuldner denken, ihnen steht die Hälfte zu und wir ziehen es dann ein. Super für uns dann bekommen wir wenigestens eine überdurchschnittliche Insolvenzmasse zusammen.

@Biene220882

achso, noch ein kleiner Hinweis am Rande ohne Kommentar! Du zitierst den § 295 InsO. Dieser befindet sich im "Achten Teil der InsO". Der achte Teil der InsO (§ 286 bis § 303) beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum der Restschuldbefreiung!

@Biene220882

Ich brauche keine Urteile. Die Rechtslage ist eindeutig. Im eröffnete Verfahren handelt es sich bei einer Erbschaft um Neuerwerb. Dieser ist gem. § 35 InsO vollständig zur Masse zu leisten. Eine Erbschaft im Restschuldbefreiungsverfahren steht gem. § 295 InsO zur Hälfte dem Schuldner zu. So ist es und nicht anders.

@Biene220882

Ja sicher, deshalb nimmst die InsO auch explizit bezug auf ne mägliche Erbschaft.- wenn das so wäre, wie du behauptest, hätte man in der InsO gar nix von Erbschaft erwähnt.- Du hast Glück, das ich nicht dein Kunde bin.

Moin,

unter normalen Umständen gilt § 295 Abs 2 InsO.

Von den 6000€ bleiben dir also ganz legal sowieso 3000€.

Ob sich dafür Tricksereien lohnen ist fraglich.

Wenn Du dich mit deinen Geschwistern (Miterben) verstehst, kannst Du das erbe ausschlagen.

In dem Fall würde der ausgeschlagene Teil zu gleichen teilen an die anderen Erben fallen.

Nicht korrekt! Im laufenden Verfahren fällt der Erbanteil vollständig zur Masse!

@Biene220882

man kann § 295 Abs. 2 InsO leider so interpretieren. Liest man aber den Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 3. 2 Auflage zum § 295 Abs. 2 InsO, muss man leider erkennen, dass es nicht so ist.

@Biene220882

Bei dir is leider alles leider. - Was juckt mich n Kommentar, wenn die gesetzliche Vorgabe der insO Eindeutig ist.- Was gibts am § 295 Abs 2 Inso zu interpretieren?- In deinem eigenen Kommentar hast du s doch fast richtig geschrieben.-

@Meinereiner67

ich bearbeite pro Jahr ca. 250 Privatinsolvenzen! Also erzähl mir keinen. Es kommt 3 - 5 im Jahr vor dass jemand etwas erbt! Fakt ist: im eröffnete Verfahren komplett zur Masse, in der Restschuldbefreiung zur Hälfte! Ein ortsansässiger REchtsanwalt der außergerichtliche Schuldenbereinigungen macht, hat gerade einen Haftungsfall WEIL er dem Schuldner gesagt hat, dass das Erbe nur zur Hälfte in die Masse fällt!.

@Biene220882

Erkläre doch mal den § 295 Abs 2 InsO.- Das Erbe fällt nur dann komplett in Inso-masse, wenn der Erbfall vor Inso-Eröffnung eingetreten ist.- Dann würde das, wie jedes andere Vermögen zur Inso-Masse gezogen.- Ist der Erbfall nach Eröffnung eingetreten gilt § 295 Abs 2 InsO.-

@Meinereiner67

Du liest den Kommentar ja nicht. Würdest Du das machen, dann wäre Dir klar, dass dieser § 295 erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzuwenden ist. Wie gesagt, man kann den § 295 falsch intepretieren. Lies einfach den Kommentar und Dir wird es auch bewusst werden. Ich muss doch hier keinen Hobbyinsolvenzjurist Nachhilfe geben.

@Biene220882

Nee, Nachilfe musst DU mir wirklich nicht geben.- wer lesen kann, is besser dran.- in § 295 Abs 1 steht der Zeitraum drin und in Abs 1 Nr 2 steht drin das was mit ner Erbschaft passiert.-

@Meinereiner67

richtig und genau an dieser Stelle setzt der Kommentar ein. Es heißt zwar "Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretung..." und genau an dieser Stelle greift der Kommentar ein!

Solltest du den amtlichen Vordruck dieser Abtretungserklärung vorliegen haben schau Dir mal under Punkt 1 den letzten Absatz an. Dieser beginnt mit dem Satz "Soweit Sie NACH AUFHEBUNG des Insolvenzverfahrens.... und endet mit (§ 295 InsO). Dies ist schon ein Hinweis darauf, dass der 295iger erst nach Aufhebung greift. Der Rest steht wie schon gesagt im Kommentar!

@Biene220882

Es ist in der InsO zu umständlich immer den genauen Zeitraum der Abtretungserklärung abzugrenzen. Des Wegen lautet der Oberbegriff immer "während der Laufzeit der Abtretung". Im Kommentar werden dann allerdings die Zeiträume in dem etwas wann und wie angewendet werden kann erläutert!

@Biene220882

Wat juckt mich irgend n Kommentar.- N Kommentar steht auch immer inner Bild Zeitung.- das Thema mit ner Erbschaft habe ich selbst durch.- Der von dir angesprochene Anwalt muss wohl ne Pflaume gewesen sein, wenn er das nicht durchstreiten konnte.- Bei mir hat man ne Erbschaft komplett aus der Inso-Masse frei gegeben.- Das hatte aber den Hintergrund, dass der Inso-Verwalter einem unverhältnismäßig schlechten Vergleich zustimmen wollte.- Ich hatte PKH und meinen Rechtsstreit beinahe gewonnen, da wollte der IV nem Vergleich (ca. 10% vom realistisch Möglichen) zustimmen.- Daraufhin hat mein Anwalt dem Schadenersatz angedroht.- Im Endeffekt heißt das, wenn ich meine 200 Tsd € erstritten habe, hab ich das Geld und, weils frei gegeben ist, kommt kein Gläubiger dran.- Is unglaublich, aber wahr.- Warum ist es Umständlich, den Zeitraum der Abtretung abzugrenzen?- Das fängt mit der Eröffnung an und endet nach 6 Jahren.- Das steht nämlich genau auf dem Inso-Antrag drauf.- Wie geschrieben, n Kommentar kann! ein möglicher Anhaltspunkt zu ner Entscheidungshilfe sein.- N Kommentar steht aber nicht über dem gesetz und über die Meinungsmache keinerlei bedeutung.- Es ist schon komisch, warum du kein Urteil eines höheren gerichtes nennst.-

@Meinereiner67

ohje, jetzt wird mir einiges klar. Hobbyjurist weilst selbst eine Inso durch hast. Na dann brauchen wir wirklich nicht weiterreden. Unbelehrbar. Viel Erfolg noch auf gute frage net. Ich wünsche Dir weiterhin viel Erfolg mit teilweiser Unwissenheit auf gute frage net.

@Biene220882

Meine Unwissenheit reicht gerade so aus, um im Zweifel mit nem Anwalt zu telefonieren.- Das hat mit Hobbyjurist nix tun.- Um Belehrungen habe ich auch nicht gebeten.- Du wirst schon selbst wissen, warum du keine Urteile o.a nennst.-

@Meinereiner67

Ich brauche keine Urteile. Die Rechtslage ist eindeutig. Im eröffnete Verfahren handelt es sich bei einer Erbschaft um Neuerwerb. Dieser ist gem. § 35 InsO vollständig zur Masse zu leisten. Eine Erbschaft im Restschuldbefreiungsverfahren steht gem. § 295 InsO zur Hälfte dem Schuldner zu. So ist es und nicht anders.

@Biene220882

Les das ersma selber richtig.- Ein Glück dass ich mit Dir nix zu tun haben muss, Inso mäßig jetzt.- Die Pflaume die ich habe is aber auch nicht besser.

Eine Schenkung an die Tochter wäre rechtlich nicht durchsetzbar, weil jedes Einkommen, auch ein Erbschaft, zur Schuldentilgung verwendet werden muss.
Klar kannst du das Erbe ausschlagen. Aber warum? Die 6000 Euro sind doch eine willkommene Gelegenheit, deinen Schuldenberg schneller abzubauen. Das Geld auf krummen Wegen unbemerkt an den Behörden vorbeizuschleusen ist nicht nur strafbar, es ist auch gänzlich unanständig deinen Gläubigern gegenüber, die dir vertraut haben und jetzt auf ihr Geld warten müssen.

Wenn Sie den Betrag nicht an den Insolvenzverwwatler abführen oder durch Erbverzicht diese Summe Ihren Gläubigern unterschlagen, verlieren Sie Ihren Ansprcuh auf Restschuldbefreiung! Ihre Gläubiger wird es freuen. Wägen Sie ab, wieviel Schulden wieder aufleben, wenn Ihr Konkursbetrug auffällt. Wie geschrieben, alle Schulden kommen wieder auf Sie zu und Sie werden wegen Konkursbetrug bestraft! Ein neues Privatinsolvenzverfahren wird es für Sie nie mehr geben!

§ 89 InsO! Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtins angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung dem Schuldner zu.

@Biene220882

In § 89 Inso steht nix von erben.

@Meinereiner67

hab mich verschrieben. Es steht im § 83. Dieser bezieht sich auf Annahme und Ausschlagung des Erbe.

Solltest Du dieses Erbe nicht dem Inso.-Verwalter zu Verfügung stellen, handelst Du gegen das Dir vorgegebene Wohlverhalten und stelltst die gesamte PI infrage.

Blödsinn, er hat das Recht das Erbe auszuschlagen.